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Feuerwehrtauchlehrer verurteilt
Abgesandt von bestof34 Registriertes Mitglied am 10.06.2010 - 20:51:

Gerhard R. X., geb. am x. x. x, (zum Tatzeitpunkt Tauchlehrer der Freiwilligen Feuerwehr X/Deutschland), wurde am 7. Juni 2010 im Landesgericht Wels wegen Fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Umständen zu 4 Monaten Haft mit 3 Jahren Bewährung verurteilt.

(das Urteil war am Montag noch nicht rechtskräftig; er erbat sich Bedenkzeit)

Es geht um den TU vom 2. August 2009 (Attersee)

30 m Tiefe beim ersten Freiwassertauchgang!

Einen Bericht dazu kann man hier nachlesen
Hier klicken


(ich habe es hier reingesetzt, da es zum Thema Recht zu passen scheint, auch wenn es sich dabei um keine Frage handelt; zumindest habe ich keine mehr dazu).




Antwort von AFN Registriertes Mitglied am 10.06.2010 - 21:19
Danke für das Reinstellen. Ich hatte davon ncoh gar nicht gehört.
Ist ja die reinste Horrorgeschichte. Könnten die vom ARD mal einen Tatort basteln
Antwort von Hans_S Redaktionsmitglied am 10.06.2010 - 23:25
Es handelt sich um diesen Vorfall

Hier klicken
Antwort von bluescuba Registriertes Mitglied am 10.06.2010 - 23:31
Danke für die Info über diesen Ausgang der Anklage !
kein Kommentar...
Ich habe die Spuren Tags darauf beim Aufstieg zwischen 30 und 20m am Tauchplatz F. gesehen.
Antwort von mario-diver Registriertes Mitglied am 11.06.2010 - 08:03
Guten Morgen!

Ja, es ist hier exemplarisch hilfreich, einen derartigen Unglücksfall zum zum Urteil nachvollziehen zu können. Der Verurteilte dürfte bei diesem m.M. nach sehr milden Urteil von 4 Monaten auf 3 Jahre kaum mehr Rechtsmittel einlegen wollen, eine nächste Instanz kann durchaus auch "erhöhen"...

Ich hoffe, dass der betreffende Verband die TL-Lizenz aber auf Lebenszeit entzieht, hier darf es m.M. nach keine Chance auf einen 2. solch folgenschweren Fehler geben.
Antwort von bestof34 Registriertes Mitglied am 11.06.2010 - 08:24
Es gab für den Verurteilten bisher (Stand 7. Juni 2010) keinerlei Konsequenzen bei der Feuerwehr.

Um Missverständnisse bezüglich Rechtssprechung zu vermeiden:
Dies ist die Höchststrafe für solche Fälle.
Antwort von Vercingétorix Registriertes Mitglied am 11.06.2010 - 09:28
Gut den gerichtlichen Ausgang haben wir, aber weder das Urteil noch die Anklageschrift im Original. Nur BlaBla aus Dritter Hand.
Fahrlässige Tötung ist aber billig in Austria........
Antwort von mario-diver Registriertes Mitglied am 11.06.2010 - 09:36
Danke für die Aufklärung bzgl. Höchststrafe @ bestof34

Hab´s mehr mit Vorsatzdelikten...
Antwort von Strunzow Registriertes Mitglied am 11.06.2010 - 09:53
Warum hätte es auch Konsequenzen geben sollen ?

Bis zur eindeutigen Feststellung der Schuldfrage gilt immer noch das Unschuldsprinzip.

Vorgreifende berufliche Konsequenzen kämen ja einer Vorverurteilung seitens des Arbeitgebers gleich.

Die Konsequenzen werden hoffentlich jetzt nach Rechtskräftigkeit des Urteils kommen.
Antwort von El_Dudo Registriertes Mitglied am 11.06.2010 - 10:20
"Warum hätte es auch Konsequenzen geben sollen ?

Bis zur eindeutigen Feststellung der Schuldfrage gilt immer noch das Unschuldsprinzip.

Vorgreifende berufliche Konsequenzen kämen ja einer Vorverurteilung seitens des Arbeitgebers gleich."

Ob dies einer Vorverurteilung gleich käme, wäre wohl abhängig von der Art der Konsequenz.

Ich verstehe unter keinerlei konsequenz, dass der Herr bei der Feuerwehr weiter ausbilden durfte (keine Ahnung ob erdas tatsächlich tat). Eine Aussetzung einer solchen Erlaubnis bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes durch das Gericht, wäre wohl kaum als Vorverurteilung zu verstehen sondern geböte m.E. die Sorgfaltspflicht der Vorgesetzten des Herrn!
Antwort von hket Registriertes Mitglied am 11.06.2010 - 15:39
... sollte die Leitung der Tauchausbildung übernehmen ...
Freiwillige Feuerwehr ?
knapp 20TG pro Jahr, die meisten im Pool ?

als Konsequenz sollte sich der Leiter der Feuerwehr überlegen, den Bereich Einsatztauchen komplett aufzugeben.

Wenn dort schon die Ausbilder quasi keine Taucherfahrung haben, wie sieht es dann mit den normalen Einsatztauchern aus ?

m.E. wäre es hier sogar möglich, den Arbeitgeber (Feuerwehr) zur Verantwortung zu ziehen.

Helmut
Antwort von HomerS Registriertes Mitglied am 11.06.2010 - 22:10
möchte mich dem Posting von hket anschließen und bestof34 - der anscheinend den Fall sehr gut kennt - fragen, welche Art TL der Verurteilte war? Ist er ausgebildeter Instructor eines gängigen Verbandes, oder kocht hier die Feuerwehr ein eigenes Süppchen und derjenige, der halt am liebsten taucht, wird dann der Ausbildner? Denn der Tauchpraxisnachweis aus den Jahren 2008 und 2009 gibt ja wirklich nicht viel her (ca. 16 TG im Freiwasser bis max. 6 m...).
Antwort von bestof34 Registriertes Mitglied am 11.06.2010 - 23:23
Es handelt sich um „eine“ freiwillige Feuerwehr.

Der TL ist „TL bei der freiwilligen Feuerwehr“; man nennt das in seinem Fall Lehrtaucher der Stufe 2; für die Ausbildung gelten folgende Vorschriften:
Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 8 – Tauchen.

Der „Feuerwehrtauchlehrer“ ist sonst bei keinem Sporttauchverband TL. Seine Lehrtätigkeit und Ausbildung ist also nur „intern“ anerkannt.

Ich darf aber weder die freiwillige Feuerwehr, noch den gesamten Namen des Herrn Gerhard X. öffentlich hier nennen.
Der Fall wurde im Landesgericht Wels (Aktenzeichen 11HV212-09d-1) verhandelt.
Antwort von bluescuba Registriertes Mitglied am 12.06.2010 - 06:38
diese Link gibt Zusatzinformationen.

Hier klicken
Antwort von bestof34 Registriertes Mitglied am 12.06.2010 - 07:13
Somit dürfte nun auch klar sein um welche freiwillige Feuerwehr es sich handelt.

Ein wenig Googeln und man erhält folgende Meldung auf der Seite der FFW:
Die Tauchergruppe ist bis auf unbestimmte Zeit nicht im Einsatzbetrieb!
Antwort von keepcool Registriertes Mitglied am 12.06.2010 - 10:04
@mario-diver
@vercingetorix

Fahrlässige Tötung im Strassenverkehr ist in Deutschland sogar noch billiger, denn da bekommt man unter Umständen nicht einmal den Führerschein entzogen.

Mit dem lauten Geschrei *Entzug auf Lebenszeit* solltet Ihr vorsichtiger sein, als nicht betroffener hat man natürlich leicht reden.

Die Anschuldigung *Vorsatz* klingt ebenfalls nach null Ahnung, weil es dann Mord wäre.

Das habt Gottseidank nicht Ihr beiden zu entscheiden, sondern ein Gericht.
Antwort von musher Registriertes Mitglied am 12.06.2010 - 14:54
Kann man die Feuerwehrdienstvorschrift bezüglich Tauchen auch nachlesen?

Kann mir kaum vorstellen, daß sie von der Art her so viel Anderst ist als die der anderen Rettungsorganisationen?

Und bei den anderen Organisationen ist zum Beispiel Leine Pflicht
Antwort von thüringen-diver Registriertes Mitglied am 12.06.2010 - 15:07
@musher

"Kann man die Feuerwehrdienstvorschrift bezüglich Tauchen auch nachlesen?"

ja gibst bei Googl ein und kannst sie lesen
Antwort von HomerS Registriertes Mitglied am 12.06.2010 - 16:46
Danke bestof34 für die Erklärung! Also gut - die Feuerwehr kocht hier ein eigenes Süppchen. Ist auch nicht verwerflich - denn die Ausbildung zum "Feuerwehrtaucher Stufe 1" hat es - sofern richtig und den Vorgaben entsprechend durchgeführt - eh in sich! Also hier wird anscheinend mehr verlangt, als bei der Ausbildung zum OWD.
Ich zitiere mal:

Praktische Ausbildung:
5.3.1 Tauchanwärter haben für die Stufe 1 mindestens zehn Stunden praktische Ausbildung
und 25 Tauchgänge abzuleisten. Ein Ausbildungstauchgang dauert mindestens 20 Minuten.
Mindestens die ersten fünf Tauchgänge sind in sichtigem Wasser und bis zu fünf Meter Tiefe
durchzuführen.
Mindestens zehn Tauchgänge sind unter Einsatzbedingungen in Tauchtiefen von mehr als
fünf Metern durchzuführen.

Gut, da braucht man gar kein Sachverständiger oder Richter sein, um zu bemerken, daß bei diesem Unglück nicht den Standards entsprechend ausgebildet wurde.

Mir liegt es fern, den Verurteilten anzupatzen oder fertig zu machen. Er muß mit dieser Last leben und das ist hart.
Andererseits könnte ein junger Mensch noch am Leben sein, wenn der Verurteilte sich an die Vorgaben gehalten hätte! Der erste TG im Freiwasser hätte bis max. 5 m gehen dürfen und nicht auf 30 m!

P.S.: die Vorschrift gibt es hier nachzulesen:
Hier klicken
Antwort von GoRalle Registriertes Mitglied am 12.06.2010 - 23:24
@ keepcool >

also das kann ja nicht dein ernst sein.
der tl hat ganz eindeutig und mehrfach gegen die richtlinien seines verbandes ( hier Feuerwehrdienstvorschrift ) verstoßen.
schaut man etwas über den tellerrand, ist dieser ausbildungstauchgang in keinster weise auch nur mit irgend einem tauchverband konform.
somit hat er gegen alle vorschriften des tauchens gehandelt.
solche leute gehören aus den verkehr gezogen.
und wenn ich jetzt mal vom tauchen weg gehe und nur den feuerwehr teil sehe, dann hat der tl eine fundierte ausbildung genossen, inkl. gruppenführer und einsatzerfahrung.
hier sollte er gelehnrt haben, das er in erster linie die gesundheit und das leben seiner eigener leute zu schützen hat und die verantwortung für seine leute trägt.
wenn ich der verantwortliche leiter der feuerwehr wäre, dürfte dieser mann zukünftig nur noch schläuche ausrollen.
Antwort von ag2908 Registriertes Mitglied am 13.06.2010 - 17:33
@GoRalle

Dem ist nichts hinzuzufügen.
Antwort von thüringen-diver Registriertes Mitglied am 13.06.2010 - 18:05
ich frage mich nur wieso der Feuerwehrtauchlehrer so gegen seine Dienst-Tauchvorschrift und auch gegen Grundlegende Tauchvorschriften verstoßen hat

Gültige Vorschriften ("Standards") - Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 8 - Tauchen



Antwort von australientauchfan Registriertes Mitglied am 13.06.2010 - 20:59
"ich frage mich nur wieso der Feuerwehrtauchlehrer so gegen seine Dienst-Tauchvorschrift und auch gegen Grundlegende Tauchvorschriften verstoßen hat"

Ja, man wünscht sich irgendwie eine Erklärung, wie so etwas unfassbares passieren kann. Zumal (aus meiner Sicht) zu den Vorschriften auch noch der gesunde Menschenverstand kommt. Gern würde ich etwas über das Gerichtsverfahren oder Urteil aus erster Hand lesen.

Ich fürchte allerdings, dass nicht einmal der TL für sich selbst eine Erklärung hat.
Antwort von tazdevil Registriertes Mitglied am 14.06.2010 - 10:48
Hallo

@ bestof34:
"für die Ausbildung gelten folgende Vorschriften:
Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 8 – Tauchen."

Sicher daß die FwDV8 gültige Dienstvorschrift in Österreich ist? Auch in Deutschland musste der Entwurf erst 16x durch Erlass der Landesinnenministerien eingeführt werden! Was in Österreich gilt konnte ich jetzt auf die Schnelle nicht ergooglen.
Antwort von bestof34 Registriertes Mitglied am 14.06.2010 - 11:12
Es handelt sich um einen deutschen Ausbilder!
Bei der Gerichtsverhandlung wurden diese Dienstvorschriften herangezogen. Weder Anklage noch Verteidigung hatten daran Zweifel!

Immer Gut Luft
Antwort von tazdevil Registriertes Mitglied am 14.06.2010 - 12:11
Hatte mich halt gewundert, daß die FwDV auch für Österreicher gelten soll. Aber bei näherem Hinschauen waren ja die Beteiligten aus Deutschland, nur der Unglücksort lag in Österreich.
Dann passt es natürlich, daß das österreichische Gericht auch die entsprechenden deutschen Dienstvorschriften anwendet.
Antwort von hket Registriertes Mitglied am 14.06.2010 - 12:30
Nachdem ich jetzt nochmal versucht habe, das Ganze zu verstehen, komme ich zum Ergebnis, daß Gerhard X. bei diesem Tauchausflug hauptsächlich selbst ein paar geile Tauchgänge machen wollte.
Statt sich dafür aber einen erfahrenen Buddy zu suchen, hat er aus enormer Selbstüberschätzung heraus einen totalen Neuling mitgenommen.

Nach FwDV8 hatte er sogar die eigene Einsatzberechtigung bereits verloren, da er die entsprechenden Tauchgänge nicht nachweisen konnte.


>>> Tauchpraxisnachweis von Gerhard X. aus den Jahren 2008 und 2009, bis zum Unfall am 2. August 2009:
2008: ca. 16 Tauchgänge in Tiefen bis max. 6 m, davon mind. 10 im Pool
2009: ca. 15 Tauchgänge in Tiefen bis max. 5 m, davon mind. 5 im Pool <<<

>>> Innerhalb von zwölf Monaten sind von Feuerwehrtauchern der Stufen 1 und 2 mindestens
zehn Tauchgänge, von Feuerwehrtauchern der Stufe 3 und von Feuerwehrlehrtauchern mindestens
fünfzehn Tauchgänge unter einsatzmäßigen Bedingungen abzuleisten. <<<

Wenn diese Tauchausfahrt im Namen der FFW erfolgte, hat der Leiter dieser Feuerwehr aufgrund seiner Dienstversäumnisse mit Konsequenzen zu rechnen.

Selbst Gerhard X. hatte nicht die Befähigung für den beschriebenen Tauchgang, einen Anfänger dorthin zu locken war unverantwortlich.

Helmut
Antwort von Beluga Registriertes Mitglied am 14.06.2010 - 15:20
Also nach diesem Tauchpraxis Nachweis, würde Gerhard X mit mir nicht ins Wasser gehen. Ich hätte ihm nahe gelegt, vorher einen OWD zu machen.

Sind diese Zustände in der Feuerwehr normal?
Antwort von bestof34 Registriertes Mitglied am 14.06.2010 - 23:22
Also mittlerweile beeindruckt mich ja die Internetseite der FF schon etwas. Noch immer ist Gerhard X dort als Leiter für 3 Abteilungen genannt und hat selbst 3 „Abteilungsleiter“ unter sich (lt. HP).
Antwort von mario-diver Registriertes Mitglied am 15.06.2010 - 07:33
@keepcool:
Dein Kommentar scheint etwas kryptisch......von "Vorsatzanschuldigung" war nirgend´s die Rede...

In diesem krassen Fall von Fahrlässigkeit mit tödlichem Ausgang würde ich meine Forderung nach lebenslangem Lizenzentzug auch nicht als "wildes Geschrei" betiteln wollen...eher als erforderliche Konsequenz
Antwort von bestof34 Registriertes Mitglied am 15.06.2010 - 10:21
Soeben habe ich einen Artikel aus den deutschen Medien bekommen, bei welchem der Ausbilder folgende Aussagen getroffen hat:

Der Tauchlehrer bemängelt Ermittlungsfehler seitens der Behörden. "Es gab keine Obduktion, die medizinische Seite wurde nicht abgeklärt", berichtet er.
Für ihn ist die Unfallursache nach wie vor nicht geklärt, die Tiefe hält er nicht für unfallursächlich.

Quelle:
Hier klicken


ich denke dass der Mann nicht nur nicht einsieht was er da angerichtet hat, er erkennt sein Fehlverhalten auch nicht!

Antwort von ag2908 Registriertes Mitglied am 15.06.2010 - 12:46
Wenn jemand seine Fehler nicht mal einsieht, ist es um so wichtiger ihn aus dem Verkehr zu ziehen. Den das heisst für mich, dass er wahrscheinlich genau gleich weiter machen würde.
Belugas Idee mit dem OWD wäre nicht mal das Schlechteste. Aber Tauchlehrer sollte so jemand nie mehr sein.
Antwort von GoRalle Registriertes Mitglied am 15.06.2010 - 13:22
also, wenn ich mir den verlinkten bericht von bestof34 durchlese, komme ich auch zu dem schluss, das der typ echt nicht geeignet ist auch nur irgendeine position zu bekleiden, wo er verantwortung für andere hat.
Antwort von mario-diver Registriertes Mitglied am 15.06.2010 - 13:29
Aus der von bestof34 genannten Quelle:
" Der Tauchlehrer werde in seiner alten Verantwortlichkeit nicht mehr eingesetzt."

Insofern ist die erforderlichste Konsequenz gottlob erfüllt, gleichgültig, ob eine gerichtliche Verurteilung rechtskräftig ist.

Das "Bemängeln" der Ermittlungen gem. dieser Quelle
spricht eigentlich für eine gute Verteidigerleistung, die halt alles greifbare versucht...that´s the job (ich glaub kaum, dass sich der TL hier selbst verteidigte)...auch wenn die Verfehlung des TL (30m TT) offensichtlich ist, kommt mir eine nicht vorgenommen Obduktion im Sinne einer umfassend zu führenden Ermittlungssache leicht befremdlich vor...
Antwort von blue_way Registriertes Mitglied am 15.06.2010 - 14:28
hallo,

ich habe nochmal recherchiert, und das das Internet gibt für "§ 81 StGB Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen" eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vor.

@bestof34 weißt du mehr? Gibt es noch einen Punkt warum nicht mehr zusammenkam?

Legt vielleicht die Staatsanwaltschaft Revision ein?
Antwort von bestof34 Registriertes Mitglied am 15.06.2010 - 14:46
Niemand hat die Todesursache angezweifelt. Auch die Verteidigung hat in keinster Weise Zweifel geäußert.
Die erste Hilfe Maßnahmen gingen über eine Stunde; dabei hat man über 2 lit Wasser aus seinen Lungen bekommen. Näher darauf eingehen möchte ich hier aber sicher nicht, nur weil der Herr Gerhard X jetzt mit irgendwelchen Aussagen kommt.


@blue_way
Da müsste ich noch einmal nachfragen; nach meiner Information ist das die „höchste“ Strafe die er bekommen konnte.
Die Staatsanwältin hat genau diese Strafe gefordert; mildernde Umstände gab es keine.
Antwort von boesewicht Registriertes Mitglied am 15.06.2010 - 15:12
Ich schätze mal, da es ja keine unmittelbaren Zeugen gab und man somit nur anhand von Indizien urteilen konnte - die Schilderungen des TL weichen in den meisten Punkten ja lt. der versch. Berichte von allen aufgefundenen Spuren und bekannten Werten ab ...
Desweiteren gibt es bei Tauchunfällen ja auch nicht allzuviele Vergleichsurteile und die Spurenlage unter Wasser ist ja (leider) nur einschätzbar, aber nicht zu 100% messbar - anders ja als zb. bei Unfällen im Straßenverkehr usw. ...
Also wird man dem TL (leider) einige Punkte zu seinen Gunsten - gem. "Im Zweifel für den Angeklagten" - ausgelegt haben (müssen) ...

"Standards" beim Tauchen haben ja m.w. keinen gesetzlichen Charakter und es sind ja bei allen Organisationen unterschiedliche Standards zu finden ...

Man kann nur hoffen, das dieses Urteil reichlich Leute (gewerbliche wie auch private Taucher) zum nach- und umdenken bewegt, damit ein derartiger Unfall nicht nochmals passiert ...

Gibt ja leider oftmals welche, die sich und ihre Fähigkeiten hoch (und gerne falsch) einschätzen, die Verantwortung für andere übernehmen und dieser aber im Bedarfsfall nicht gewachsen sind ...

Ich kann das , ich passe auf Dich auf, ich bring Dich schon wieder mit hoch ... - hört man ja nicht selten in Foren und an den Gewässern ...
Antwort von Elric Registriertes Mitglied am 15.06.2010 - 22:33
Ich darf ein paar Korrekturen zu der rechtlichen Seite vornehmen:

Die Verurteilung erfolgte wegen fahrlässiger Tötung, § 222 StGB. § 222 StGB sieht einen Strafrahmen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.

Die hier mitgeteilte Strafe ist daher sehr milde.

Der Fahrlässigkeitsvorwurf ergibt sich in diesem Zusammenhang aus der sogenannten Garantenstellung.

Der TL hat generell aufgrund seines Wissenvorsprunges eine Garantenstellung gegenüber dem unerfahrenen Tauchschüler, der im ja vertraut.

Dementsprechend obligen einem jeden TL erhöhte Obhuts- und Sorgfaltspflichten für seine Schüler.

Diese wurde bereits im Vorfeld und hier durch die Tauchgangsdurchführung auf 30 m verletzt.

Da es sich sicherlich um einen Ersttäter ohne kriminellen Hintergrund handelt, der durch sein Tun sicherlich in einem gewissen Umfang auch selbst bestraft worden ist, hat das Gericht eine gewisse Milden walten lassen.

Dies ist in diesen Fällen nicht unüblich.

Viele Grüße an EUch !
Antwort von El_Dudo Registriertes Mitglied am 16.06.2010 - 03:07
Moin Elric,

darf man in diesem Hintergrund erfahren mit welcher Qualifikation/Hintergrund Du "ein paar Korrelturen zur rechtlichen Seite vornehmen" darfst?

Bei 1 Post und 2 DB Berichten in einem knappen Jahr "Mitgliedschaft" halte ich diese Rückfrage für durchaus legitim..
Antwort von australientauchfan Registriertes Mitglied am 16.06.2010 - 09:48
El Dudo,

für den Hinweis auf §222 StGB braucht sich Elric doch weder zu rechtfertigen, noch durch eine bestimmte Zahl von Beiträgen zu qualifizieren. Wenn du am Paragrafen selber Zweifel hast, schaust du einfach nach: Hier klicken .

Wichtiger erscheint mir allerdings, dass wir jemanden mit Fachwissen für österreichisches Strafrecht bräuchten, da das deutsche StGB in diesem Fall nicht anzuwenden ist.
Antwort von El_Dudo Registriertes Mitglied am 16.06.2010 - 10:30
@australien:
rechtfertigen braucht sich niemand. Meine Frage nach dem Hintergrund bezog sich sicherlich auch nicht darauf einen Paragraphen zu verlinken, wohl aber auf die weiteren Ausführungen.

Durch eine bestimmt Zahl von Beiträgen muss man sich auch nicht qualifizieren, wenn jemand allerdings viel Beiträge schreibt kann man sich als Mitleser ein Bild über den Autor machen und daraus Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit der Information ziehen. Bei jemandem der in einem knappen Jahr eben hier mit seinem ersten Beitrag "auftritt" und sonnst nur zwei DB Berichte geschrieben hat, kann man sich ein solches Bild eben nicht machen!
Nicht mehr und nicht weniger sollte mein Kommentar aussagen.

Ebenfalls ist natürlich für eine "Korrektur zur rechtlichen Seite" die Anwendung des passenden Strafrechts hilfreich
Antwort von bestof34 Registriertes Mitglied am 16.06.2010 - 10:32
Nach Rücksprache mit einem sachkundigen Juristen nun die Erklärung über das Strafausmaß (in verständlicher Sprache):

4 Monate Haft mit 3 Jahren Bewährung ist üblich bei Fahrlässigkeit (fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Umständen).
Für Ersttäter gibt es einen Strafrahmen von 3 bis 6 Monaten(haft, mit 3 Jahre Bewährung). Eine höhere Strafe ist nur zulässig, falls der TL noch unter Drogeneinfluss (Alkohol etc.) getaucht wäre.
Würde man eine höhere Strafe aussprechen (über die genannten 3 bis 6 Monate hinaus), so würde das Oberlandesgericht (nächste Instanz - in der Berufung) dieses Urteil 100%ig wegen Unverhältnismäßigkeit sofort aufheben.
Man hat also ein Urteil ausgesprochen, welches auch in der Berufung standhalten würde.

Ich hoffe, die Frage ist hinreichend beantwortet und verständlich erklärt.

Immer Gut Luft
Antwort von Elric Registriertes Mitglied am 16.06.2010 - 23:54
@El_Dudo:

kein Problem:

Ich bin Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt u.a. im Strafrecht.

@bestof34: Die Aussage ist pauschal so nicht ganz korrekt. Es gibt keine fahrlässigkeit "unter besonders gefährlichen Umständen"

§ 222 StGB kennt nur die fahrlässige Tötung.

Ein Tatbestandsmerkmal "unter besonders gefährlichen Umständen" ist nicht im Tatbestand enthalten.

Lest einfach mal den § 222 StGB durch. Dort steht nichts von "besonders gefährlichen Umständen"

Es ist falsch, wenn behauptet wird, dass es für den Ersttäter nur einen Strafrahmen von 3 bis 6 Monaten gibt.

Der Strafrahmen ergibt sich aus dem Gesetz. Mehr nicht.

Die konkrete Strafzumessung geschieht nach Abwägung imj Einzelfall. Auch der Erstäter kann rein theoretisch die volle Strafe bekommen. Geschieht aber sehr selten in der Praxis.

Zutreffend ist, dass beispielsweise das Tauchen unter Drogeneinfluss oder Alkohol die Strafe in der Strafzumessung noch erhöht hätte.

Denn dann wäre noch ein weiterer Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten hinzugekommen.

Das Oberlandesgericht ist nicht die nächste Instanz für eine Berufung.

Gegen Urteile des AG kann Berufung oder Sprungrevision eingelegt werden.

Berufungsgericht ist das Landgericht. Lediglich bei einer Sprungrevision ist das OLG zuständig.

Es ist falsch, wenn behauptet wird, dass das Urteil 100% ig wegen Unverhältnismäßigkeit aufgehoben werden würde.

Der Einzelfall entscheidet.

Im übrigen ist die Aussage falsch, dass auf eine Revision hin das Urteil wegen Unverhältnismäßiggkeit aufgehoben werden würde.

Lediglich bei einer Berufung wird das Urteil hinsichtlich der Tatsachenfeststellugnen komplett überprüft. Alle Zeugen und Beweismittel werden erneut überprüft.

Bei einer Revision dagegen wird nur die Rechtsanwendung überprüft.

Die Strafzumessung ist nach Rechtsprechung des BGH primär aufgabe des erstinstanzlichen Richters.

Sie wird nur bei allergröbsten Fehlern revidiert. Unverhältnismäßigkeit ist grundsätzlich kein Rechtsfehler.


Gut Luft !
Antwort von boesewicht Registriertes Mitglied am 17.06.2010 - 00:55
Hier klicken

Zitate: (für Österreich)

"§ 80 StGB lautet:

Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."
... sowie ...
"Daneben besteht der qualifizierte Tatbestand der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 StGB) mit einer erhöhten Strafdrohung:"


In Deutschland gibt es dieses " unter besonders gefährlichen Verhältnissen" nicht, das Verfahren fand aber in Österreich unter entspr. Vorgaben statt, § 222 StGB ist also unerheblich, da dies ja ein deutscher Paragraph ist ...

"Verhältnisse" und "Umstände" dürfte man gleichsetzen können ...


Somit ist diese Aussage ... - "Es gibt keine fahrlässigkeit "unter besonders gefährlichen Umständen"" für Deutschland zwar richtig, für den vorliegenden Fall und das betr. Land (Österreich) aber Falsch ...
Antwort von boesewicht Registriertes Mitglied am 17.06.2010 - 00:59
Wegen dem § 81 StGB (Österreich) findet man hier ...

Hier klicken

... weitere Infos ...
Antwort von boesewicht Registriertes Mitglied am 17.06.2010 - 01:01
Beispiele für die Strafhöhe ...

Hier klicken
Antwort von bestof34 Registriertes Mitglied am 17.06.2010 - 07:28
@Elric
Danke für deinen Beitrag!

Ich hatte gestern mit einem Juristen gesprochen und das möglicherweise nicht ganz korrekt wiedergegeben.
Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Umständen: genau das hat die Richterin bei der Urteilsverkündung gesagt.
Dass sich der Strafrahmen auch alle „2 Jahre“ ändert, das wurde mir auch mitgeteilt. So gesehen muss man also immer das aktuelle Gesetz bemühen.
Was das „AG“ ist weiß ich nicht, die Verhandlung war im Landesgericht. Die nächste Instanz dürfte also das OLG sein.
Dass das Urteil in der Berufung nicht „Bestand“ hätte wenn es höher ausgefallen wäre haben mir nun schon 2 „tauchende Juristen“ mitgeteilt.
Wie es sich verhält mit Berufung oder Revision, weiß ich nicht. Das Urteil war ja nicht rechtskräftig; der TL erbat sich Bedenkzeit.


Interessant geht es mittlerweile hinter den Kulissen zu. Eines hat sich aber schon herausgestellt. Der veröffentlichte Bericht (auf elve.at) bleibt bestehen und wird eventuell noch ergänzt.
Antwort von Karpfenteich Registriertes Mitglied am 17.06.2010 - 09:27
Das ist ja einfach alles schrecklich!
Antwort von boesewicht Registriertes Mitglied am 17.06.2010 - 10:28
@bestof34

AG = Amtsgericht (Deutschland)

Die Länderunterschiede ergeben hier in dem Fall und bei den versch. Aussagen die Wiedersprüche hinsichtlich Strafbenennung und Strafmaß ... (siehe hierzu meine Verlinkungen)

Antwort von boesewicht Registriertes Mitglied am 17.06.2010 - 10:35
Zur Aufklärung

Gerichtsbarkeit Österreich ...

Hier klicken

Gerichtsbarkeit Deutschland ...

Hier klicken
Antwort von hket Registriertes Mitglied am 17.06.2010 - 13:41
Ich denke die momentane Diskussion geht am Thema vorbei.

Hier hat sich ein junger TL überschätzt und ein anderer kam dadurch zu Schaden.
Das ist zwar schlimm, aber kein Grund dessen Kopf zu fordern.
Er ist ja wohl davon ausgegangen sein Tauchgang wäre so machbar und ist bestimmt auch menschlich vom Tod seines Kameraden betroffen.
Dazu kommt seine private Verurteilung durch Freunde und Familie.

Die Darstellung in der Presse und seine Verteidigung würde ich jetzt nicht als "uneinsichtig" einstufen, erstmal kennen wir wohl alle den Interpretationsspielraum der Medien und zweiten kann er wohl schlecht vor Gericht übertreiben um möglicht schwer bestraft zu werden.

Ach ja:
hat von Euch schon mal jemand gegen die 4 Sterne Regel oder Tiefenlimits verstossen ?
Ist hier schonmal jemand zu schnell gefahren ?

mit 40km/h auf dem Tacho durchs Wohngebiet kann schonmal Kinderflecken an der Stoßstange verursachen - trotzdem würde der verantwortliche Fahrer den Fehler nicht nur bei sich suchen.

Helmut
Antwort von Bounty Registriertes Mitglied am 17.06.2010 - 14:38
@ hket,

kleiner Widerspruch: nicht der TL hat sich selbst überschätzt (obwohl, das sicher auch!), sondern den TS massiv überfordert (m.E. eher ausschlaggebend für den Verlauf!). Auch wenn es am Ausgang nichts ändert, so ist es eine andere Betrachtung. Der TL und seine eigene Einschätzung ist in der Ausbildung m.E. wichtig, aber wichtiger ist die Einschätzung des TS! Diese scheint mir zumindest um einiges wichtiger, wenngleich beide richtig und wichtig sind. Aber die Einschätzung des TS überwiegt, und damit auch dessen Überforderung …

Ich hoffe, ich verwirre mit dem Einspruch nicht zu sehr, ist einfach meine Sicht der Dinge …

Danke übrigens für den Verlauf des TU! Oft geht das ja bisserl unter, umso schöner, dass es diesmal nicht so war. Also danke an Bestof 34.

Bounty
Antwort von hket Registriertes Mitglied am 18.06.2010 - 13:55
Ich kann einen TS nach dessen ersten Tauchgängen langsam einschätzen, aber nicht vorher.
Eine meiner besten Tauchschülerinnen kam immer in Modeloptik angestöckelt, sie wird heute noch regelmäßig von ihren Mittauchern unterschätzt.
Daneben gibt es noch die Helden, die nach den ersten Taucherfahrungen mit den fadenscheinigsten Ausreden sich vorm nächsten TG drücken.

Nein, der TL muss wissen, was er sich und seinem Schüler draufpackt, um auf jeden Fall sicher heimzukommen.

Helmut
Antwort von Elric Registriertes Mitglied am 18.06.2010 - 23:03
@bestof34

Ich hätte auch mal deutlicher darstellen sollen, dass ich lediglich vom deutschen Recht spreche.

Aber es stimmt schon, die Diskussion geht ein wenig am Kernthema, dem konkreten TU an sich vorbei.

Interessant ist, dass der deutsche TL in Österreich abgeurteilt wurde. Normalerweise -wenn es irgendwie geht - holen wir die Leute eigentlich in die Heimat um ihnen dort den Prozeß zu machen.

Aber nun ist meinersdeits endgültig Schluss, da ich sonst hier aktiv den eigentlichen Thread verwässere.

Gut Luft !

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26.05.2012 14:04 Taucher Online : 143
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Aktuelle Hotelberichte:

Oasis, Marsa Alam
(16.05.2012) Waren im April als ruhesuchendes Paar 2 Wochen im Oasis. Schon der von D aus über das Hotel gebuchte Flughafentransfer hat hervorragend funktioniert, wir wurden per PKW abgeholt und direkt ins Oasis (mehr)

Yunost Accord Hotel, Odessa
(13.05.2012) Aufenthalt: 5.-11. Mai 2012 Das Hotel liegt im Süden von Odessa am Ende des „französischen Boulevard“ in der Nähe des Strandes. Mit dem Auto/Taxi sind es in das Stadtzentrum etwa zehn Minuten. Aber (mehr)

Three Corners Fayrouz Plaza,..
(12.05.2012) Ich war vom 04.05.2012 bis 11.05.2012 im Three Corners Fayrouz Plaza. Gebucht hatte ich das Hotel aufgrund der Tauchbasis Extra Divers und den guten Bewertungen bei Holiday Check. Das Hotel liegt (mehr)

Aus unseren Tauchfotos:


 Bunaken
(30.01.2008, 8 Fotos)

   

 Alam Batu
(30.01.2008, 23 Fotos)

   

 Mahdia
(30.01.2008, 2 Fotos)

   

Aktuelle Tauchplätze:

Borneo - Lankayan
(24.05.2012) Einer der Top10 Tauchdestinationen weltweit, dazu ein enspruchsvolles Hotel auf einer Spiegeleiinsel. Das hat uns gereizt, leider wurden wir etwas enttäuscht: Die Anreise über Kuala Lumpur, Kota (mehr)

Lütschetalsperre, Frankenhain
(21.05.2012) Ich hätte es wissen sollen, als mich mein Tauchkumpel am Freitag euphorisch anrief und mir sogar ein Bild vom klaren Wasser im Uferbereich auf´s Handy schickte und von Top Sichtverhältnissen (mehr)

Steinbrüche Löbejün
(21.05.2012) Wir waren am Wochenende mit einer größeren Tauchgruppe dort tauchen. Nachdem ich vor 2 Jahren schon einmal in Löbejün getaucht bin und super Sichtweiten hatte, waren die Erwartung natürlich sehr (mehr)




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