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Gemeingebrauch in Kiesbaggerseen (S-H)

In S-H ist Baden Gemeingebrauch, außer in ablassbaren Fischteichen, privaten Teichen in Parkanlagen, Gärten und Hofräumen.
Das trifft auf Kiesseen außerhalb von Kommunen, in der Feldmark, sicherlich nicht zu. Kann daher ein Angelverein als Pächter eines Baggersees in diesem das Baden verbieten?
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Stephan K.PADI DM, CMAS***, SSI XR, Apnoe 1, Eistauchen
11.08.2015 08:03
Wem gehört dieser See?
Der Eigentümer stellt die Regeln auf!

Ansonsten stellt der Pächter die Regeln auf.

Dieser Gemeingebrauch bezieht sich nur auf "freie" Seen, die nicht Privateigentum, oder verpachtet sind. Der Pächter hat das Hausrecht!

shuttleTL** / Instructor Trainer / MSDT / TMX
11.08.2015 08:07
"Der Pächter hat das Hausrecht! " ->

-> hängt u.A. vom Pachtvertrag ab.
Stephan K.PADI DM, CMAS***, SSI XR, Apnoe 1, Eistauchen
11.08.2015 08:38
klar hängt das von im Pachtvertrag vereinbarten ab, aber der Pächter trägt die Verantwortung.

siehe:
Der Pachtvertrag ist in Deutschland in den Vorschriften der §§ 581–597 BGB geregelt (Pacht: §§ 581 ff. BGB, Landpacht: §§ 585 ff. BGB).


§ 589 Nutzungsüberlassung an Dritte

(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt, 1.
die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten,
2.
die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen.

(2) Überlässt der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt, zu vertreten, auch wenn der Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
shuttleTL** / Instructor Trainer / MSDT / TMX
11.08.2015 11:40
@stephan: Die "Pachtsache" wird im Vertrag definiert, kann (und so ist es z.B. in mehreren Verträgen mit Angelvereinen, die ich kenne, respektive Einsicht habe) z.B. ausschließlich das Fischereirecht und die Früchte hieraus sein nebst entsprechender Auflagen OHNE dass sich hieraus eine Einschränkung des Allgemeingebrauchs oder gar Weisungsrechte an Dritte ergeben ....
Stephan K.PADI DM, CMAS***, SSI XR, Apnoe 1, Eistauchen
11.08.2015 12:25


aber, wenn es einen Pächter gibt, dann gibt es auch einen Eigentümer, welcher was verpachtet.
Ist der Eigentümer eine Privatperson, oder das Land/Stadt?

Und natürlich kommt es auf den Pachtvertrag an die der Pächter mit dem Eigentümer abgeschlossen hat.

Aber erst mal hat der Pächter das Hausrecht, außer es steht was anderes im Pachtvertrag.

Und hier untersagt der Pächter (Angelverein) das Baden in einem See.

Also herausfinden wer der Eigentümer ist und diesen dann fragen was "möglich" ist.
Ein ehemaliger Baggersee mit Kiesabbau gehört vermutlich einer Firma und wäre somit vermutlich Privatbesitz.

Vermutungen sind keine Tatsachen, also die Tatsachen abklären.

11.08.2015 17:26
Die Frage kann anhand der wenigen Angaben nicht beantwortet werden.

Grundsätzlich es es mal so, wie shuttle geschrieben hat. Ein Pachtvertrag mit einem Angelverein räumt regelmäßig nur das Fischereirecht an dem Gewässer ein.

Der Allgemeingebrauch, soweit er denn zulässig ist, wird dadurch nicht beschränkt.

Jetzt hängt es also zB davon ab, ob zB die obere Fischereibehörde Zugangsbeschränkungen erlassen hat. Die könnte der Pächter dann auch durchsetzen. Es gibt noch eine Vielzahl anderer Möglichkeiten, warum der Allgemeingebrauch beschränkt sein kann. Ob und wie, wissen wir hier nicht.

Ich persönlich hätte schon keine Lust dort zu tauchen, weil das grundsätzlich zu Konflikten führt, da sich Taucher und Wngler meist unversöhnlich gegenüber stehen.

@Stephan K: Gegenstand der Pacht muss nicht zwangsläufig ein Realer Gegenstand sein (sonst Miete). Gegenstand eines Pachtvertrages können auch Rechte sein. Hier zB das Fischereirecht. Daraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig ein Hausrecht. Klar soweit?

Wenn Du durch den Wald gehst, wird auch kein Jagdpächter dir irgendwelche Vorschriften machen können, wo Du lang wanderst. Er hat nunmal kein Hausrecht am Wald.
Vercingétorixold school
12.08.2015 09:30
Doch schon, da das WaldG dir nur das betreten von Wegen gestattet und nicht das laufen im Unterholz. Es handelt sich hier bei um eine gesetzliche Regelung des Gemeingebrauches, wohin gegen das Jagd- und Fischreirecht eben nur die Weidrechte regelt Und die Aussage mit den realen Gegenständen und der Miete, da lesen wir noch mal genau nach, Bitte!
12.08.2015 11:01
"Doch schon, da das WaldG dir nur das betreten von Wegen gestattet und nicht das laufen im Unterholz."

Ja, das mag sicher so sein. Nur wo habe ich was vom "Laufen durchs Unterholz" geschrieben?

"Und die Aussage mit den realen Gegenständen und der Miete, da lesen wir noch mal genau nach, Bitte!"

Ok, habs noch mal nachgelesen. Ein Mietvertrag bezieht sich nur auf Sachen (§90 BGB). Sachen iSd BGB sind körperliche Gegenstände.

Ein Pachtvertrag bezieht sich auf Rechte Gegenstände.

Ok, wenn man meinen ersten Post böswillig lesen will, dann kann man natürlich auch argumentieren, dass "reale Gegenstände" wischi waschi ist.

Gemeint war von mir, dass man (Gebrauchs-)Rechte nicht mieten kann.

Danke, dass Du das richtig gestellt hast.
Vercingétorixold school
12.08.2015 12:39
Warum sollte man ein Gebrauchsrecht nicht mieten können? Die Vertragstypen des Schuldrechtes sind nicht abschließend geregelt, im Gegensatz zum Sachenrecht. Ein Recht bedeutet, von einem anderen ein tun, dulden oder unterlassen verlangen zu können. Dieses kann ich gegen Entgelt überlassen = Miete oder Verpachten = Gebrauchsüberlassung plus Fruchtziehungsrecht. Beispiel: Ich gestatte die Nutzung einer Marke gegen Entgelt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ohne Fruchtziehung. Markenrechte sind Rechte und keine Sachen.
12.08.2015 13:17
"Die Vertragstypen des Schuldrechtes sind nicht abschließend geregelt"

Ja, stimmt. Wer hat das Gegenteil behauptet?

Zu deinem Beispiel (wenn es ich richtig verstanden habe):

Die entgeltliche Gestattung einer Marke würde ich als Markennutzungsvertrag bezeichnen. Inwieweit (nur) mietrechtliche Vorschriften darauf anzuwenden sind, weiß ich aber nicht.

Wenn man es so sieht, ist auch der Leasingvertrag
ein (wenn auch atypischer) Mietvertrag.

Ich halte mich mal an den klassischen Begriff Mietvertrag und was die Leute klassischerweise darunter verstehen. So ist es ja auch im Palandt definiert. Muss aber nix heißen.

Interessante Diskussion
Vercingétorixold school
12.08.2015 13:39
Neh, komm nicht den Palandt. Der besteht nur aus Abkürzungen Man kann über Vertragstypen trefflich streiten, aber mieten kann Rechte und Sachen, wobei der klassische Mietvertrag Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt meint. Aber egal, besser als darüber welches Trariermittel mit sechs Kannen das bessere ist...........
12.08.2015 15:47
Ja, welches "Kommentarerl" hättens denn gern

13.08.2015 12:52
Die Kiesgrube ist noch in Betrieb, "frei werdende Flächen werden laufend dem Naturschutz unterstellt". Also Naturschutzgebiet ist es definitiv nicht. Der Gemeingebrauchsparagraph beinhaltet nicht nur landeseigene Seen, sondern afaik auch solche in privatem Besitz, explizit alle oberirdischen Gewässer nach § 25 WHG, "Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. " Die Frage ist also, ob der Pächter befugt ist, Verbote des Gemeingebrauches auszusprechen, oder zu behaupten, "baden" würde seine Rechte beeinträchtigen.

Stephan K.PADI DM, CMAS***, SSI XR, Apnoe 1, Eistauchen
13.08.2015 13:29
Vielleicht ist der See innerhalb des Privtatgrundstückes. Wie kommt man an den See heran, wenn man das Privatgrundstück nicht betreten darf?
gibt es Wegerechte?
13.08.2015 19:20
Ein Weg geht dran lang. An 2 Stellen ist der Wall um den See (kein Zaun) unterbrochen. Die eine Stelle kenne ich nicht näher, an der anderen ist so eine "Radfahrerschikane". Schilder gibt es keine. Auf der anderen Seeseite ist der Kiesbaggerbetrieb.
14.08.2015 10:26
Ein Weg geht dran lang. An 2 Stellen ist der Wall um den See (kein Zaun) unterbrochen. Die eine Stelle kenne ich nicht näher, an der anderen ist so eine "Radfahrerschikane". Schilder gibt es keine. Auf der anderen Seeseite ist der Kiesbaggerbetrieb.
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