Gewerbe anmelden Abgesandt von Flaps 30 am 16.03.2005 - 10:35:
Wer von Euch ist Instructor welchen Verbandes auch immer, und kann mir sagen, wie bzw. ob ich wenn ich gelegentlich Ausbildung mache ein Kleingewerbe anmelden muss oder soll.
Ich hatte dieses Jahr den IE und will nun "nebenbei" nicht Hauptberuflich in Deutschland etwas Ausbildung betreiben (Freunde, Bekannte...). Mir stellt sich die Frage, ob es sich bei 5-15 Schülern im Jahr überhaupt rentiert den ganzen Aufwand zu betreiben, bzw. ob es nicht unter Mindergewinn fällt, da ich ja auch meine Kosten habe (Eintritte, Fahrkosten ...).
Ich mache es, weil es mir Spass macht, und nicht (was ja bekannt) zum Millionär werden möchte.
"Ich bin kein Finanzbeamter"!!!
Mich würde interessieren was ihr meint!
Adios
Antwort von Detlef am 16.03.2005 - 10:47 Wenn du selbständig tätig bist (egal ob Neben- oder Hauptberuflich) bist du verpflichtet ein Gewerbe anzumelden. Ob deine Tätigkeit steuerliche Auswirkungen hat, hängt davon ab, ob es sich um Liebhaberei oder einen Gewerbebetrieb handelt. Weitere Auskünfte erteilt jeder Steuerberater.
PS
Ich bin auch kein Finanzbeamter, ich stehe auf der richtigen Seite
Antwort von DivePoints am 16.03.2005 - 11:58 Hi!
nur mal so ein Gedanke aus Österreich:
Meines Wissens ist es hier so, dass dann eine Gewerbeanmeldung notwendig ist, wenn:
die Tätigkeit REGELMÄSSIG (also nicht einmalig, oder sehr sproadisch) und
mit Gewinnabsicht (bei so wenigen Schülern kann man Dir möglichweise gar keine Gewinnabsicht nachweisen - allein schon die IDC-Kosten!!!)
durchgeführt wird.
Hab keine Ahnung ob das bei Euch in Deutschland auch so ist.
gut Luft,
DivePoints
Antwort von Detlef am 16.03.2005 - 12:12 § 14 GewO, jeder selbständige Betrieb ist anzuzeigen. Der Begriff Betrieb knüpft nicht an die Gewinnerzielungsabsicht an. Das hat nichts mit dem lästigen Finanzamt zu tun. Also frag deinen StB.
Antwort von hippocampus am 16.03.2005 - 14:25 hi!
um ein gewerbe anzumelden hast du drei monate zeit!!!!
also mach einfach, das gesetzt sieht dabei auch keinerlei staffen vor, da du ja erstmal sehen must ob es sich rechnet, was du machst!
und wenn jemand nachfragt seit wann du dein gewerbe betreibst sagst du deinfach seit dreimonaten und zwei wochen. und wie offt du ein neues gewerbe gründest ist dir überlassen ;) viel spass noch
hoffe die antwort reicht dir?
Antwort von Detlef am 16.03.2005 - 14:39 Ich würde mich auf die Antwort von hippocampus nicht unbedingt verlassen. Die Saktionen ergeben sich aus der AO. Du solltest ernsthaft deinen StB fragen.
Antwort von Inkognito am 16.03.2005 - 14:45 @Detlef - Du bist nicht zufällig Steuerberater !?
Antwort von **-diver am 16.03.2005 - 15:06 @Flaps
Hör´ einfach auf den Rat von Detlef auch wenn ich "auf der falschen Seite stehe"
Antwort von Flaps 30 am 16.03.2005 - 15:29 @ Detlef
Dein Rat mit dem Steuerberater ist inzwischen bei mir angekommen!
Antwort von Detlef am 16.03.2005 - 15:56 @**diver
So, so auf der falschen Seite. Auf der dunkeln Seite der Macht, zufällig in Geldern?
@inkognito
Kinder dürfen alles essen, aber nicht alles wissen @Flaps30
Viel Glück
Antwort von Fördetaucher am 16.03.2005 - 16:15 Moin,
mach es allein schon, damit du das eine oder andere Teil deiner Schulungsausrüstung zu Händlerkonditionen kauen kannst. Klappt aber nicht bei den Großen, die Mindesterstorder und/oder Vollsortiment verlangen, aber auch die kleineren wollen eine Gewerbeanmeldung gefaxt haben.
Gruß
Jo
Antwort von aufsicht am 16.03.2005 - 16:29 hi Flaps 30,
lehrende Berufe sind sog. freie Berufe und werden nicht als Gewerbe definiert, privatschulen werden i.d.R. ebenfalls nicht als gewerbe behandelt.
eine gewerbeanmeldung ist daher unnötig und auch nicht zu empfehlen, da sie für den gewerbetreibenden keinerlei vorteile bietet (außer vielleicht den metro-einkaufspass).
immer gut luft!!
Antwort von Detlef am 16.03.2005 - 17:19 Nicht ganz, aber fast, eben idR. Aber es macht kein Unterschied bei der Frage Liebhaberei oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit/Gewerbebetrieb. Interesant wird es bei der Frage der Gewerbesteuerpflicht. Aber das ist nichts für das tauchernet.
Antwort von Uwe Wunderlich am 16.03.2005 - 22:57 Also grundsätzlich ist jede selbständige Tätigkeit
ein Gewerbe. Ausnahmen hiervon sind sog. Berufe höherer Art, also i. d. R. Berufe die ein Studium voraussetzen, Rechtsanwälte, Ärzte etc. oder Heilberufe (Krankengymnasten etc.).Die Sache mit den lehrenden Berufe ist den Bundesländern überlassen. Also jedes Bundesland kann sich da selbst etwas zusammenkloppen.
Ob Flaps 30 jemals für seinen Gewerbebetrieb Steuern zahlt ist im Rahmen der Sachverhaltsüberprüfung im Bereich der Gewerbeordnung nicht relevant. Ich an seiner Stelle würde den Gang zum zuständigen Gewerbeamt, i. d. R. die Wohnsitzgemeinde/-stadt. antreten.
Fazit: sobald ich etwas selbständig mache,
sobald ich damit Gewinn erzielen (könnte),
sobald ich dies auf Dauer (auch als Saisonbetrieb)
betreibe bin ich verpflichtet ein Gewerbe anzumelden.
Darüberhinaus lohnt es sich (fast) immer!!!!
Antwort von aufsicht am 17.03.2005 - 00:42 @ uwe wunderlin
.. aha, dann erkläre uns doch mal bitte, inwiefern sich eine gewerbeanmeldung "lohnt"!?
etwa durch die
- gewerbesteuerpflicht
- pflichtmitgliedschaft in der IHK
- eintragung ins handelsregister
- verpflichtung zur doppelten buchführung ..??!
all dies verursacht nur zusätzliche, teilweise erhebliche kosten.
du hast das gewerbe ja ganz gut erklärt, nur ausgerechnet die lehrenden berufe vergessen, um die es hier geht. wer lehrend tätig ist, gilt als freiberufler, und diese sind nicht verpflichtet, ein gewerbe anzumelden.
.. und dass ein tauchlehrer lehrend tätig ist, versteht wahrscheinlich sogar ein finanzbeamter.
immer gut luft!!
Antwort von Detlef am 17.03.2005 - 09:22 Der Anwendungsbereich der GewO ergibt sich aus § 6 GewO. Von Tauchlehrer ist da nicht die Rede. Es besteht mithin eine Anzeigepflicht des Betriebes.
Die Gewerbesteuerpflicht hat nun überhaupt nichts mit der GewO zu tun, sondern richtet sich nach dem Gewerbesteuergesetzt und danach, ob das FA die Tätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit qualifiziert. Ob der TL das eine oder das andere ist, wird zu prüfen sein.
Die Mitgliedschaft in der IHK hat ebenfalls nichts mit der Anzeigepflicht zu tun. Gleiches gilt für die Eintragung in das HR. Das richtet sich nach dem HGB. Die Verpflichtung zur sog. doppelten Buchführung besteht nur, wenn der Selbständige Kaufmann iSd. des HGB ist oder die Größenmerkmale der AO überschreitet. Das Gesetz redet auch nicht von doppelter Buchführung sondern nur von der Verpflichtung Bücher zu führen, ansonsten sind es Aufzeichnungen.
Soweit zum gestandenen Halbwissen.
Ob der TL Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erzielt, richet sich zunächst nach § 18 (1) S. 1 EStG. Danach sind Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit freiberufliche Einkünfte. Dazu gehört die selbständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit. Auf den Gegenstand des Unterrichtes kommt es nicht an, es muß sich nur um die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organiesierter und institutionalisierter Form. Punktuelle Anleitung (Fitnessstudio) genügt nicht. So ab hier könnt ihr das selber weiter machen.
Das ganze hat nichts mit der Frage der Anzeigepflicht zu tun. Ob Liebhaberei oder steuerliche Anerkennung ist auf jedenfall zu prüfen.
Vielleicht sollte ich doch mal Gründungseminare für Tauchlehrer anbieten
Antwort von aufsicht am 17.03.2005 - 11:44 @ Detlef
schön, dass du nochmals erklärst, was für den tauchlehrer alles irrelevant ist und was womit NICHTS zu tun hat. die von uwe aufgeworfene frage war jedoch, inwiefern sich die anmeldung des gewerbes LOHNT .. also?!
die eingangsfrage war dagegen, ob ein tauchlehrer ein gewerbe anmelden MUSS .. also?!
gründungsseminare wären eine schöne idee, dann aber mit etwas mehr nachvollziehbaren antworten auf die einfachen fragen.
immer gut luft!!
Antwort von Detlef am 17.03.2005 - 12:02 Danke, das mich die Aufsicht daran erinnert hat, das ich über das Ziel hinausgeschossen bin. Die Eingangsfrage kann man wie folgt beantworten:
1. Es besteht eine Anzeigepflicht
2. Ob das Geschäft sich lohnt, kann man durch schlichtes rechnen ermittelt.
Ich bin immer dankbar für sachdienliche Hinweise durch das qualifizierte Aufsichtspersonal
Antwort von Michi am 17.03.2005 - 12:36 Hei "aufsicht", mal langsam. Detlefs Einlassungen sind sachlich und bedürfen keiner Anfeindungen in der von dir gewählten "Tonart". Du bist hier ja nicht gewzungen, etwas von dir zu geben. Soviel zu meinem Standpunkt...
Zum Thema: Die Sinnhaftigkeit einer Gewerbeanmeldung obliegt nicht der Prüfung durch den Einzelnen. Ob ein Verkehrszeichen sinnfällig aufgestellt ist, hat ja auch nicht der Verkehrsteilnehmer in dem Moment, da das VZ. vor ihm auftaucht zu prüfen (auch wenns faktisch oft so erscheinen mag )
Die Eingangsfrage war, ob ein Gewerbe anzumelden ist. 1.) Die GewO gilt grundsätzlich für gewerbliche Tätigkeiten, also Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht. Ausgenommen sind u. a., ich zitiere: "Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf ...das Unterrichtswesen,...". Dass ein TL dem Bereich Unterrichtswesen angehört, ist m. E. stark zweifelhaft.
2.) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder ... anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
So, das war´s im Prinzip. Wenn Flaps30 nun TL macht und Gewinn erzielen möchte, dann handelt er gewerbsmäßig. Es klingt wenig glaubhaft, wenn er angibt, es zum Selbstkostenpreis ausüben zu wollen. Er betreibt somit auch ein stehendes Gewerbe und muss dies auch anzeigen. Damit verbunden sind relativ geringe Kosten für die Gew.anmeldung. IHK ist vermutlich beitragsfrei, wenn er gewisse Umsatzgrenzen nicht übersteigt. Handwerksrolle ist hier gar nicht tangiert, da TL kein Handwerk im diesem Sinne ist. Handelsregister berührt ihn selbst als "Ein-Personengesellschaft" (i. s. BGB) auch nicht. Von irgendwelchen 3-Monats-Fristen steht zunächst auch nichts. Die Frage der Überprüfungsmöglichkeit ist hier sicher stellbar...
Der Steueraspekt wurde ja bereits von Detlef ausführlich dargelegt und ist losgelöst von der GewO-Anmeldung zu betrachten. Hier gelten wieder andere Maßgaben wie Geringfügigkeit, Freiberufler etc.
So, dann gibt´s noch einen Sack voll Nebensächlichkeiten wie z. B. Angaben im Schriftverkehr, ggf. Impressumspflichten usw.
Das war die rechtliche Seite in einfacher Form. Vom gesunden Menschenverstand aus betrachtet spricht ja auch nichts gegen die Anmeldung. Wie einige bereits zitierten, verlangen Firmen oft einen Gew.nachweis - und der ist nun mal nur in Form der Anmeldung gegeben. Mein Tipp an Flop... ääääh Flaps30: Why not? Rund 20,- Euro sind vorab mal dein Risiko...
Ich melde also nur ein Gewerbe an bzw. zeige dies meinem zustzändigen Finanzamt nur an, wenn es sich lohnt ? Aha, ist ja interessant. Also sage ich dem Finanzamt bei meiner nächsten Erklärung:"Es hat sich nicht gelohnt, ich versteuer nix !" Ich würde bei einem nursonebenbei aus just for fun aber eher an Liebhaberei denken. Für weiteres: Kosten nach der Steuerberatergebührenverordnung !
Ansonsten: Alles so, wie es Detlev gesagt hat.
Detlev, wie wäre es bezüglich der Betreuung von Tauchschulen, -lehrern mit einer Kooperationsvereinbarung ?
Ach übrigens, auch ein sog. "Freiberufler" bekommt einen "Metro-Schein".
Ein Steuerberater
Antwort von Michi am 17.03.2005 - 12:46 Jou... ist ja nahezu "gesetzesimmanent", dass Steuern und GewO z´sammgehören. Warum will der Gesetzgeber wissen, wer Gewerbe betreibt? Doch nicht, damit er Beamte und Angestellte in den Verwaltungsbehörden beschäftigen kann, Listen zu füllen und Anträge zu prüfen. Er will die Steuern kassieren - und das steht ja ziemlich zu Beginn der GewO genau zitiert, an wenn er die Anmeldung umgehend weitermeldet.
Nur die Kriterien, wie und wann und warum und wie hoch besteuert wird, die sind unabhängig von der GewO. Man ist auch Steuerhinterzieher, wenn man nicht GewO-mäßig gemeldet ist.
Dies nur, damit keine Irrungen entstehen...
Antwort von Flasche Bier am 17.03.2005 - 12:51 @ Michi,
so 100 % auch nicht richtig, geht zu einem Steuerberater !
Antwort von Flasche Bier am 17.03.2005 - 12:52 Bezog sich auf den 1. Beitrag, sorry
Antwort von Michi am 17.03.2005 - 12:59 @Flasche Bier: Bitte um Ergänzung...
ich lerne gern hinzu.
Antwort von Detlef am 17.03.2005 - 13:23 @Steuern und Tauchen gehören zusammen
Ein Sektenmitglied das auf der richtigen Seite steht. Wie schön. Das mit der Kooperationsvereinbarung sollten wir nicht hier klären. Aber wie du siehst gibt es Handlungsbedarf. Mehl doch mal.
Antwort von Flaps 30 am 17.03.2005 - 19:27 @ Michi
Mein Tipp an Flop... ääääh Flaps30
"WAS FÜR EIN BRÜLLER!!!
Antwort von Flasche Bier am 17.03.2005 - 19:41 Jo, Michi, natürlich. Zuerst einmal bin ich nicht der Meinung, dass Tauchlehrer ein Gewerbe ausüben im Sinne der GewO. Zur Gewerbeanmeldung: Melde ich ein Gewerbe an, so wird das Finanzamt von gewerblichen Einkünften i.S.d. § 15 EStG ausgehen. Zwangsweise schlägt dann auch das Gewerbesteuergesetz zu - aber gemach, gibt ja einen Freibetrag und der arme TL kommt da bestimmt noch nicht drüber. Aber trotzdem, dem Finanzamt dann zu erklären, es wären doch keine gewerblichen Einkünfte, fällt dann sehr schwer. Eine Nachfrage beim Gewerbeamt könnte da Abhilfe leisten. Nichtsdestotrotz: Meldung der Tätigkeit beim FA muss immer sein.
Antwort von Flasche Bier am 17.03.2005 - 19:46 Und ich vergaß: Auch bei einer "freiberuflichen" Tätigkeit muss eine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden sein !
So, nun mal raus mit den Steuern hier.
Antwort von aufsicht am 17.03.2005 - 21:29 @ Detlev
.. die frage war nicht OB, sondern inwiefern sich die gewerbeanmeldung lohnt.
.. weiterhin magst du dich auf die frage, ob man ein gewerbe anmelden muss nicht festlegen. gut so ...
@ all
.. anzeigepflicht beim finanzamt besteht natürlich, aber das ist etwas anderes.
meine (inzwischen 3 verschiedene, in 3 verschiedenen bundesländern wegen umzug) finanzämter akzeptieren jedenfalls bis heute die freiberufliche tätigkeit OHNE gewerbeanmeldung.
hoffe das war so "im ton" ok. und verständlich.
immer gut luft!!
Antwort von aufsicht am 17.03.2005 - 23:31 @ MichiRED
1. den vorwurf der anfeindung weise ich zurück.
2. wenn jemand mit viel text eine relativ einfach formulierte frage nicht beantwortet, sollte er sich meiner meinung nach eine etwas direktere tonart gefallen lassen, vor allem dann, wenn er leuten mit erfahrung zum thema "gestandenes halbwissen" vorwirft. genau das erachte ich für unschlich.
3. solltet ihr hier im forum der meinung sein, man käme in beachtenswerten sachfragen eher mit nichtssagenden schönen worten, als mit direkte erfahrungsgestützten aussagen zu einem ergebnis ... so lass es mich wissen. ich halte das taucher.net durchaus für eine gute sache, - bis jetzt jedenfalls.
immer gut luft!!
Antwort von Michi am 18.03.2005 - 08:45 @Flasche Bier
stimmt, keine Ergänzung. Ich wollte nur damit ausdrücken, dass unsere Bürokratie ganz wenig Wahlmöglichkeit lässt. Denn mit deiner GewO-anmeldung wird das FA gleich informiert, schneller, als dir selbst lieb ist...
Ich glaube: Wir gehen "Dacor", oder wie heißt diese Tauchherstellerdingensfirma?
aufsicht
zu 1.) ok, den Rückpass bezügl. der Anfeindung nehme ich an, obwohl mir dieser Ton trotzdem nicht gefällt. Aber vielleicht bin ja ICH nur soooo sensibel
zu 2.) das eine rechtfertigt nicht das andere, aber auch egal. Beides wäre unsachlich
zu 3.) neineineineineineinenein - meine Meinung: In der Kürze liegt die Würze, nur ab und an werd auch ich auschweifender und meine es nicht im Sinne von totplappern. Da greift aber auch wieder 2.)..., sorry
Und ich bin froh, dass dir Taucher.Net gut gefällt - dir auch immer ein Restmolekül im Ansaugschacht
Gruß - und dies an alle - Michi
Antwort von Detlef am 18.03.2005 - 09:07 @aufsicht
Ich glaube ich habe die Frage ordnungsgemäß beantwortet. Was das gestandene Halbwissen angeht, mag ich zu streng mit dir gewesen sein, aber deine Ausführungen zur doppelten Buchführung zur Eintragung in das HR, deuten nicht auf vertieftes Wissen hin. Ich bitte insoweit meinen oberlehrerhaften Ton zu entschuldigen. Was die Anfeidungen angeht, kein Problem, immer raus mit dem Unmut.
@Michi
Jetzt hör bloß auf zu heulen, du Turnbeutelvergesser
Antwort von Ottonormaltaucher am 18.03.2005 - 10:36 @Flaps 30
Warum Gewerbe anmelden und Steuern zahlen wenn es auch ohne geht?
Wenn Du die Ausbildung nebenberuflich über einen Verein als Tauchausbilder machst, kannst Du monatlich bis zu 554 Euro steuer- und abgabenfrei dazu verdienen weil die steuer- und abgabenfreie Übungsleiterauschale von 154 Euro mit einem Minijob kombiniert werden kann und Du hast ein Schwimmbad, einen Kompressor, eine Versicherung und Schulungsausrüstungen.
Bei "uns" im Verein geht das immer so und die TL bzw. Instructoren verdienen gutes Geld nebenbei....ohne Steuerberater fett zu machen
Antwort von Detlef am 18.03.2005 - 10:48 Otto, das ist schon richtig. Das ist andere Weg. Aber die Ausrüstung kannst du nicht steuerlich verwursten, es sei den der Verein bezahlt. Und du mußt erst mal einen Verein finden, der auf die Finanzierung durch sog. Aufwandsspenden verzichtet. Das glaube ich ist schwierig, oder macht dein Verein das?
Antwort von Ottonormaltaucher am 18.03.2005 - 12:53 @Detlef
Wenn Vereinstauchlehrer auf vereinbarte Vergütungen oder Aufwandsersatz, ob mit oder ohne Spendenquittung, verzichten ist das eine freiwillige Spende zu der kein Verein den TL verpflichten kann. Bei "uns" ist in den ersten Kursgebühren der Mitgliedsbeitrag für das erste Jahr gleich enthalten und "wir" sind preislich trotzdem wesentlich günstiger als die gewerblichen Tauchschulen. Da die Kursteilnehmer, oder bei PADI "Studenten", gleich Mitglied werden rechnet sich die Sache für den Verein und die TL sehr gut weil die Besteuerungsbasis eine ganz andere ist als bei gewerblich oder freiberuflich Tätigen und wem als TL die Vereine vor Ort nicht gefallen gründet halt selber einen und bildet ohne Steuerpflicht und ohne Pflicht zur doppelten Buchführung aus.
Bei nur 5 bis 15 Tauchschülern im Jahr lohnt sich meines Erachtens die gewerbliche oder freiberufliche Tauchausbildung nicht weil die Kosten an Ausrüstung, Flachenfüllungen, Versicherungen, Betriebsaufwand, Steurn usw. jeden Gewinn auffressen ....es sei denn der "Instructor" beschränkt sich auf die Abzockerei mit den sogenannten Speciality, die ohne Logistik an jedem Kneipentisch ausgerichtet werden können
Antwort von Detlef am 18.03.2005 - 13:07 Danke Otto, ich leite die Tauchabteilung eines Sportvereins und bin soweit auf Scheibe. War auch nur eine kleine Stichelei am Rande. Ich sagte ja bereits schlichtes Rechnen.
Dein letzter Absatz wird die Anhänger des Fakelkultes nicht erfreuen. Das sind dringend notwendige überlebenwichtige Informationen die sachkundig vermittelt werden und keine Abzockerei.
Antwort von Michi am 18.03.2005 - 14:03 ...ich weine ja auch gar nicht mehr, obwohl sie mir meine Turnbeutel geklaut haben...
Spaß beiseite, das Thema dürfte erschöpft sein und flaps v3.0 hat ausgiebige Auskünfte erhalten, mit Rahmenprogramm und Gratisunterhaltung
Antwort von Torsten am 18.03.2005 - 20:55 @Flaps 30: Ich weis nicht, ob es schon in den vorangegenagenen Mails erwähnt wurde, aber gemäß § 3 Nr. 26. EStG handelt es sich um steuerfreie Einnahmen, wenn es sich um: "Einnahmen aus nebenveruflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher....im Dienste oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts....bis zu einer Höhe von insgesamt 1848 Euro/Jahr...." handelt. Auf Deutsch: Wenn du es schaffen würdest, "Tauchkurse" an der Volkshochschule anzubieten, dürftest du "offiziell" bis zu 1848,- Euro im Kalenderjahr(StandEStG2004) "dazuverdienen"! Haken an der Sache: Werbungskosten, die dir hierbei entstehen (Fahrtkosten zum Kurs, Fahrtkosten an den See, Lehrmaterial, Bücher) könntest du NICHT bei der Einkommenssteuererklärung zum Abzug bringen. Lediglich wenn die "Einnahmen" die 1848 Euro übersteigen, kannst du diese Ausgaben i.d.H. des den 1848 Euro übersteigenden Betrags bei der Einkommenssteuererklärung in Abzug bringen. Prinzipiell musst du aber diese Einnahmen (die keine Einkünfte sind) angeben. Sie werden nicht besteuert, dienen aber in ihrere gesamthöhe zu errechnung des anzuwendenden Steuersatz. Wie hoch die Vergütung der Volkshochschulen für Dozenten maximal sein darf (pro Kurs) entzeiht sich aber meiner Kenntnis. Allerdings kannst du die Kurskosten auf die Teilnehmer "abwälzen", da du ja (einen gewissen Anteil) davon als Honorar vom Träger bekommst. Oha! Ich hoffe, das war nicht verwirrend! Ansonsten: Überleg dir mal diese Möglichkeit. Was emint der Rest dazu? Ähnliche Überlegungen schon einmal angedacht? PS: Wann und wie "Gewerbsmäßigkeit" vorliegt, ist ein schwammiger begriff! Sinngemäß ist Gewerbsmäßigkeit eine Wiederholung (einer Tätigkeit) zur Erzielung von Einkünften mit Gewinnabsicht. (Das Grenzt Gewerbebetrieb von Liebhaberrei grob ab.) Der Oldtimersammler, der auch raritäten verkauft, tut das nicht um "Gewinne" zu erzielen. Kann das Finanzamt ihm nachweisen, dass Grund seiner Sammlerrei (spekulation) Gewinnabsicht ist, greift es ihm u.U. nochmals kräftig in die Tasche!! PS: Bin auch nicht von den "Geldeintreibern"
Antwort von Ottonormaltaucher am 19.03.2005 - 10:50 @Detlef
Zitat: " Dein letzter Absatz wird die Anhänger des Fakelkultes nicht erfreuen. Das sind dringend notwendige überlebenwichtige Informationen die sachkundig vermittelt werden und keine Abzockerei"
.....Freud lässt grüßen - wird Abzockerei erwähnt, asorzierst man gleich mit Fackelkult
Mit "überlebenswichtige Informationen" hast Du sicher recht. Beispielsweise im Speciality "UW Scooter" bekommt jeder für ca. 90 Euro die "überlebenswichtige Information" wie der einzige Einschaltknopf zu betätigen ist
@Torsten
Lesen - die steuerfreie Übungsleiterpauschale wurde schon angesprochen
Antwort von Torsten am 19.03.2005 - 14:20 @Otto: Stimmt aber nur aus der sicht eines "Vereins" Außerdem wurde nicht expilzit der betreffende Paragraph genannt. (Was zu gefährlichem Halbwissen führen kann.) (Das mit den "154 Euro" im Monat ist leider NICHT korrekt! Du kannst auch 1848.- Euro auf einmal beziehen! Hier geht es um eine Jahressumme, die nichts mit den "400Euro-Minijobs" zu tun hat. Es sind einfach steuerfreie Einnahmen......Naja, auf den Zinsvorteil aufgrund der einmaligen Zahlung v. 1848,- Euro will ich jetzt nicht näher eingehen.
Antwort von Ottonormaltaucher am 19.03.2005 - 16:03 @Torsten
Lesen - ich hatte nicht geschrieben dass die Übungsleiterpauschale die Entlohnung für den Minijob (400 Euro) ist, sondern dass die Pauschale mit einem Minijob "kombiniert" werden kann.
Hat der Übungsleiter eine Haupttätigkeit spart er, wenn er nur einen zusätzlichen Minijob hat, die Sozialversicherungsbeiträge für den Minijob und zusätzlich die Steuern der Übungsleiterpauschale.
In der Volkshochschule machen sie das allerdings nicht bei den Referenten, denn der Minijob bedingt ja auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. "Wir" machen das im Verein oft so. Im Einzelfall wurden solche Beschäftigungsverhältnisse sogar vom Arbeitsamt bezuschusst.
Dass mit der den 154 Euro ist leider DOCH korrekt. Übungsleiter oder Verein können sich aussuchen ob sie monatlich oder jährlich abrechnen- der Freibetrag bleibt.
Und Zinsvorteil? Für wen? In der Regel gilt "erst die Leistung, dann das Geld". Wird der Übunggsleiter im Nachhinein jährlich bezahlt hat er den Zinsnachteil.
Antwort von Torsten am 19.03.2005 - 18:04 @ Otto: Sicherlich hast du recht, dass die 1848,- Euro nicht im vorhinein bezahlt werden müssen. Ist letztendlich aber Verhandlungssache! Wenn dass Euer Verein so handhabt mit 154,- Euro/Monat, ist das absolut legiteim. Aber zum Thema lesen. Zitat: "Wenn Du die Ausbildung nebenberuflich über einen Verein als Tauchausbilder machst, kannst Du monatlich bis zu 554 Euro steuer- und abgabenfrei dazu verdienen weil die steuer- und abgabenfreie Übungsleiterauschale von 154 Euro mit einem Minijob kombiniert werden..." Sicherlich gibst du mir recht, dass für einen Aussenstehenden der Eindruck erweckt wird, dass mann nebenberuflich bis zu 554.- Euro im Monat dazu verdienen kann. Und das ist leider doch falsch!!! Ich verweise nochmals auf mein Zitat:"Einnahmen aus nebenveruflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher....im Dienste oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts....bis zu einer Höhe von insgesamt 1848 Euro/Jahr....". Das habe ich mir nicht aus den Fingern gesaugt, sondern ist gesetzlicher Fakt. Deine 154,- Euro im Monat ergeben über 12 Zahlungszeiträume natürlich auch diesen Betrag. Aber wenn ein unwissender Leser dies falsch versteht, meint er dasse er nur die 400,- Euro Minni + 154,- Euro Steuerfreie Einnahmen im Monat verdienen darf. Ferner erweckt es den Eindruck, das diese Beiden in abhängigkeit zu einander stehen. Mein vorangegeangenes Post bezieht sich aber nur darauf, dass dies falsch ist. Zitat"Du kannst auch 1848.- Euro auf einmal beziehen! Hier geht es um eine Jahressumme, die nichts mit den "400Euro-Minijobs" zu tun hat.".
Fakt ist: 1848.- Euro im Jahr Steuerfrei, egal wann du sie erhältst + Maximal 400,- Euro Minijob/Monatlich. Tut mir leid, wenn es bisher zu missverständnissen zwischen uns gekommen ist. Ich will letztendlich nicht "off toppic" gehen. Daher schlage ich vor, wir beenden die Disputation.
Antwort von Ottonormaltaucher am 20.03.2005 - 11:06 @Torsten
Wenn ich den Eindruck erweckt habe man könne mit der Tauchlehertätigkeit "BIS ZU" 554 Euro steuerfrei dazuverdienen entsricht der Eindruck genau der Tatsache. Liegt der Tauchlehrer mit Haupt- und Nebenjob unterhalb der individuellen (je nach Familienstand) Steuerfreigrenze zahlt er keine Steuern und kann "BIS ZU" 554 Euro zum Haupjob dazuverdienen. Wie viel der Einzelne genau steuerfrei dazuverdienen kann ist natürlich hier nicht aufzuklären weil keiner seine steuerrelevanten Daten ins Tauchernet setzt.
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