Haftung des höherbrevetierten Tauchers Abgesandt von Abgetaucht am 18.06.2007 - 16:47:
Habe die folgenden Fragestellungen zu der Haftung eines höherbrevetierten Tauchers. Es handelt sich um fiktive Fälle, die jedoch schnell passieren können. Ausgangslage ist ein DM, CMAS*** oder ähnliches, der nicht gewerblich tätig ist.
Fall 1: Funtauchgang im Süsswasser, maximale Tiefe 8 - 10 m. Tauchgang mit einem Anfänger (OWD o.ä.) Aufgrund schlechter Sicht verlieren sich die Taucher bei dem Tauchgang. Der Anfänger bekommt Panik und ertrinkt. Der DM taucht wie vor dem TG vereinbart nach einer Minute auf, findet jedoch den Tauchpartner nicht mehr.
Fall 2: Funtauchgang im Salzwasser. Der höherbrevetierte Taucher fährt alleine in den Urlaub und bekommt von der Tauchbasis vor dem TG einen Anfänger als Buddie zugeteilt. Grundsätzlich kein Problem, Buddy-Check wird durchgeführt. Während des Tauchgangs bekommt der Anfänger Panik und schießt aus 10m nach oben, ohne auszuatmen. Aufgrund der unvorhergesehenen Reaktion kann der höherbrevetierte Taucher nicht eingreifen, ohne selbst seine Gesundheit auf das Spiel zu setzen.
Diese Fälle würden sich beliebig fortsetzen lassen. Würde in diesen Fällen eine Haftpflichtversicherung - falls vorhanden - zahlen? Wie wäre die Rechtslage, wenn keine Haftpflichtversicherung vorhanden ist?
Antwort von Doppeldreier am 18.06.2007 - 17:00 na ja, wie sagt man so schön "kommt immer drauf an".
Einfach tauchen gehen und fertig. Sollte was passieren werden Juristen, die den ganzen Tag nichts anderes machen, sich mit dem Fall über viele Stunden und Tage auseinander setzen und irgendwann gibt es eine Entscheidung.
Man kann da überhaupt keine pauschalen Entscheidungen raus lassen. Also ist deine Frage auch wertlos.
Gruß,
D3
Antwort von D-32 am 18.06.2007 - 17:09 Aus dem Bauch heraus:
Fall 1 geht auf Konto Darwins Gesetze. Null Vorwurf an den Höherbrevetierten, da er korrekt gehandelt hat.
Fall 2 ist komplizierter. Du unterstellst ein Lungenbarotrauma. Für den Blitzaufstieg haftest du nicht, du kriegst ihn auch garantiert nicht eingefangen. Ich unterstelle bei einem TG mit einem Anfänger eingehaltene Nullzeit. Tauche korrekt und langsam aus (1 min) und mache dann an der Oberfläche, was notwendig ist(Rettungskette einleiten). Du bist nicht verpflichtet, dich selbst zu gefährden.
Der nicht gewerbliche DM/*** hat für so etwas ohnehin keine Haftpflichtversicherung und bekommt sie auch nicht.
Antwort von Abgetaucht am 18.06.2007 - 17:13 @Doppeldreier: Die Fälle waren nur fiktive Beispiele.
Mich interessiert vor allem die Haftungsabsicherung. So wie ich in dem Link gelesen habe, ist man als höherbrevetierter Taucher ganz schnell der A....
Wenn man dann noch gewisse finanzielle Verantwortungen gegenüber der lieben Familie oder ähnliches hat, wird dann ganz schnell aus der freiwilligen Versicherung eine Pflichtversicherung. Oder sehe ich das falsch und zwar auch dann, wenn man diesen Sport überhaupt nicht gewerblich ausübt, sondern nur zum Spaß?
Antwort von Platt am 18.06.2007 - 17:52 Interesante Frage. Würde mich auch interesieren, wie es in der Praxis gehandhabt würde.
Antwort von kwm am 18.06.2007 - 18:42 Eigentlich haftet nur der Taucher der ein Problem hat, entweder mit einem Schreck, seiner Gesundheit oder im schlimmsten Fall mit seinem Leben.
Antwort von neverdivealone am 18.06.2007 - 18:51 Die Frage finde ich ausgesprochen interessant und die Lösung des Problems würde mich auch interssieren. Wenn nämlich grundsätzlich und in allen Fällen der höherbrevetierte Taucher für seinen Buddy haftet, hieße das doch in der Praxis daß nur noch "gleichwertige" Buddies miteinander tauchen können, ohne ein Haftungrisiko einzugehen.
Letztendlich würden wir arme OWD´s dann keine erfahreneren Buddies finden und müssten ausschließlich mit Anfängern wie wir es selber sind tauchen. Ob das so sinnvoll ist
LG
Susanne
Antwort von kwm am 18.06.2007 - 19:26 Ich glaube das ist völliger Unsinn, das der höher brevetierte Taucher automatisch haftet. Ich denke der Taucher der in der Lage ist zu helfen. Haftet, wenn er die Hilfe nicht gewährt. Da spielt es keine Rolle, welches Brevet er hat. Beispiel Tauchlehrer und sein Tauchschüler machen zusammen Ausbildung auf einer Plattform im See in ca. 5 Meter Tiefe. Der TL hat einen Herzinfakt. TS schaut zu wie TL ertrinkt ohne etwas zu unternehmen. Ich gehe davon aus, das auch dem TS zumutbar gewesen wäre. Das Jacket des TL aufzublasen (drücken des Inflator), selber danach auftauchen und die Rettungskette auszulösen. Anderes Beispiel, schwerer, kräftiger Buddy geht mit schmächtigen Buddy tauchen. Für den starken ist es kaum ein Problem den leichten zu bewegen. Umgedreht kann es zum nicht lösbarem Problem werden. Ob jemand einem anderen in der Tiefe helfen kann, hängt von vielen Umständen ab, die jedes Ereignis zum Einzelfall machen. Aber an der Oberfläche, spätestens an Land kann jeder die Rettungskette auslösen. Der höher brevetierten Taucher ist allerdings dafür verantwortlich, das der TG ordentlich geplant wird, es eine ausreichende Einweisung für die Gruppe gibt. Die Tauchausrüstung aller zur Gruppe gehörenden Taucher für den TG geeignet ist. (Beispiel: Eistauchen und ein Taucher hat keine redundante Ausrüstung)Tauchen ist Teamwork, wenn als Gruppe getaucht wird.
Drei Juristen bringen es leicht auf fünf Meinungen!
Gut Luft,
Klaus
Antwort von Telemar-king am 18.06.2007 - 19:48 Hier klicken und nochmals fragen. Claus, der Rechtsanwalt-Moderator aus diesem Forum antwortet dann fachlich und präzise.
Antwort von Claus Nadeschdin am 19.06.2007 - 01:37 @Heiko: erst einmal Danke für den Hinweis, dass hier so eine Fragestellung diskutiert wird. In der Tat wäre das Rechtsforum dafür besser geeignet. Dieses ist allerdings noch nicht verlinkt und die Erstellung der juristischen Datenbanken dauert auch noch ein bisschen. Ich bitte deshalb vielmals um Geduld.
@Abgetaucht: Nach Deinen beiden Beiträgen zu urteilen, lässt sich Deine Fragestellung offensichtlich auf die rein zivilrechtliche Haftungsfrage reduzieren (Du sprichst von Haftungsabsicherung). Es gibt solche Haftpflichtversicherungen, die dann Heilbehandlungskosten, Beerdigungskosten, Überführungskosten usw. und auch ggf. Schmerzensgeld für die Angehörigen übernehmen. In den Versicherungsbedingungen findet sich allerdings regelmäßig ein Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Jetzt kannst Du Dir Deine Fragen leicht selbst beantworten: Liegt einfache oder mittlere Fahrlässigkeit vor, springt die Versicherung ein, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht.
Wenn Dir soviel an der Haftungsfrage liegt, rede auf jedem Fall mit Deinem Versicherungsmakler, damit dieser Dich entsprechend versichert.
Strafrechtlich ist das natürlich anders zu beantworten. Da hilft auch keine Haftpflichtversicherung. Hier wären natürlich die Straftatbestände der unterlassenen Hilfeleistung und der Körperverletzung/Tötung durch Unterlassen zu prüfen.
Aber das ist wohl ein anderes Kapitel.
juristische Grüße
Claus
Antwort von Vercingétorix am 19.06.2007 - 08:49 Ich kann keinen zivilrechtlichen Anspruch erkennen. Worin soll das pflichtwidrige Verhalten des ***,TM, TK liegen? Ich kann auch nicht erkennen, das ein Straftatbestand hinsichtlich seiner objektiven und subjektiven Tatbestandsvorraussetzungen erfüllt sein sollte.
Also nix mit Haftung. Was die Versicherung angeht, frag einfach deine Privathaftpflicht, ob Sportunfälle mitversichert sind.
Was den Link angeht, nun ja er trägt immer noch den Schnorchel am Maskenband
Antwort von klugscheisserimnetzde am 19.06.2007 - 11:18 Moin,
Grundsätzlich ist es so, dass bei einem TU mit Todesfolge eigentlich immer eine rote Akte von der Staatsanwaltschaft aufgemacht wird, dadurch wird erst einmal der strafrechtliche Hintergrund geprüft.
Häufig ist damit sogar verbunden, dass das gesamte Matrial (sogar Flossen) des Überlebenden in der Aservatenkammer landet.
Eine Hafpflichtversicherung würde dabei insofern helfen, dass sie prüft ob i. S. §823 BGB gerechtfertigte Ansprüche bestehen und ggf. ungerechtfertigte abwehren, somit wäre schon einmal eine oberflächliche Rechtsschutzfunktion da.
Haftungsgrundlage ist hier das Bilden einer sog. Gefahrengemeinschaft, in der u. U. aber nicht immer dem höher brevetierten Taucher eine größere Verantwortung zukommt.
Die zwei wesentlichen Unsicherheitfaktoren sind:
1. Ahnung und Interessere der Richter, die in der Regel mehr Ahnung vom Golfen als vom Tauchen haben
2. Handelt es sich ggf. um eine Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsetzlichkeit, waren weitere Verstösse im Spiel (Verstösse gg. CE-Normen etc.)
Solange der Goldfisch, DM oder TL nicht gewerblich den TG unternommen hat, ist die PHV die korrekte Versicherung. Problem ist nur wenn der Anspruch so vom RA formuliert wird, dass die Versicherungsfuzzies dies als gewerbliches Risiko identifizieren.
Es gab vor Jahren mal eine Lösung von tauchversicherung.com, ob es diese Versicherung noch gibt, weiss ich nicht. Da waren sowohl die gwerblichen als auch privaten Haftunsganspüche versichert.
@ Claus: mE. soll die Fahrlässigkeit ab 2008 nicht mehr in Stufen einzuteilen sein, ist das richtig?
<clervershitter-modus aus>
Antwort von Vercingétorix am 19.06.2007 - 12:07 Noch mal, auf Grund des Sachverhaltes kann ich keine Haftung dem Grunde und der Höhe nach erkennen. Das die Jungx von STA eine Akte anlegen, ergibt sich aus der RiStBV/StPO. Jeder Unfallarzt wird einen Todesfall mit der kleinsten Möglichkeit des Fremdverschuldens melden, das macht auch jedes Krankenhaus aus Gründe des Selbstschutzes. Der weitere Ablauf erfolgt nach Plan. Das ist halt so.
Was den Begriff der Fahrlässigkeit angeht, Quellenangabe!
Antwort von klugscheisserimnetzde am 19.06.2007 - 12:30 @vercingétorix
<< Was den Begriff der Fahrlässigkeit angeht, Quellenangabe! >>
Ich bezog dies auf die von Claus erwähnte Leistungsfreiheit bei grober Verlässigkeit. Nach dem BMJ-Entwürfen soll in der VVG-Refom dieses Alles oder Nichts Prinzip der Versicherungen abgeschafft werden.
Strafrechtlich wird zwischen bewußter und unbewußer Fahrlässigkeit unterschieden.
Antwort von Claus Nadeschdin am 19.06.2007 - 12:35 @klugscheisserimnetzde: Durch das neue VVG, welches zum 01.01.2008 in Kraft treten wird, wird das "alles-oder-nichts-Prinzip" abgeschafft. Bislang verliert der Versicherungsnehmer alle Ansprüche, wenn der den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Zukünftig gibt es eine Abstufung im Bereich der groben Fahrlässigkeit, d.h. je nach Schwere des Verschuldens erfolgt eine Kürzung der Versicherungsleistung.
Ob in anderen Rechtsgebieten eine Abstufung "abgeschafft" werden soll, entzieht sich meiner Kenntnis, kann ich mir jedoch nicht vorstellen.
Antwort von Vercingétorix am 19.06.2007 - 12:47 @klugscheisserimnetzde
Die Fahrlässigkeitsbegriffe sind mir hinlänglich bekannt! Aber trotzdem Danke.
@ C. Nadeschdin
Hast du mal ein Quellenangabe z.B. NJW etc.pp. Mit dem VVG habe ich nur gelegentlich zu tun.
Antwort von Claus Nadeschdin am 19.06.2007 - 13:12 @Vercingétorix:
Das ist der vollständige Gesetzestext, der zum 01.01.2008 in Kraft tritt.
Antwort von Vercingétorix am 19.06.2007 - 13:34 Ah, Danke. Geht der Entwurf so durch oder ist der schon durch?
Antwort von Carmen1 am 19.06.2007 - 14:24 Ahha,
kapier ich alles nicht ganz, aber eins ist ziemlich sicher.
Ich werde mir im Urlaub keinen AOWD, * oder ähnliches mehr andrehen lassen.
Habs eh immer gehasst und jetzt hab ich sogar einen Grund es nicht mehr zu machen.
Antwort von Claus Nadeschdin am 19.06.2007 - 14:57 Das weiss ich leider nicht; Gesetzgebungsverfahren sind auch nicht unbedingt mein Spezialgebiet. Aber ich gehe davon aus, dass es in Kraft treten wird, denn die Rechtsprechung des BVerfG zu Rückkaufswerten und Überschussbeteiligungen bei Lebensversicherungen ist ja eingearbeitet und ich sehe momentan auch keine Gründe, weshalb der Bundesrat nicht zustimmen sollte. Warten wir mal bis zum Herbst...
Antwort von Abgetaucht am 19.06.2007 - 15:15 Was ich jetzt als weiteres Problem ansehe. Wo liegt die Grenze zwischen privat und gewerblich? Angenommen ich bin bei einer Basis und lerne einen OWD/* kennen und vereinbare mit ihm, dass ich mit ihm zusammen Tauchgänge mache und führe und er als kleines Dankeschön dafür mir nach dem Tauchgang ein Dekobier zahlt, dann bin ich doch schon streng genommen gewerblich tätig, da ich als Entgelt eine Sachleistung erhalte. Dann war es das schon mit der privaten Haftpflichtversicherung und ich habe unter Umständen Pech gehabt, wenn etwas passiert.
Antwort von Vercingétorix am 19.06.2007 - 15:28 Habe ich gesehen, wird werden abwarten und Tee trinken.
@abgetaucht
Die Grenzen zwischen reiner Gefälligkeit und Gewerbe sind fließend. Ich sach ma so, in manchen Fällen ist besser die Klappe zu halten und dem Sachbearbeiter einer Versicherung nur den notwendigen Sachverhalt vorzutragen. Lügen sollte man nicht, aber man muß nicht alles vortragen, sonst haben die wundersame Einfälle. M.E. in dem Fall nein, weil reine Gefälligkeit.
@carmen1
Wenn du so an die Sache rangehst, dann nur mit höherrangigen. Da kann einem nichts passieren
Antwort von Claus Nadeschdin am 19.06.2007 - 15:31 nein, du bist nicht gewerblich tätig. § 14 BGB: "Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person...., die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt".
Darüber hinaus ist erforderlich, dass Du auf Dauer und planmäßig am Markt Leistungen gegen ein Entgelt anbietest.
Also: ein einmaliger Tauchgang gegen ein Dekobier ist kein gewerbliches Handeln
Antwort von Abgetaucht am 19.06.2007 - 15:36 @Vercingétorix: Ich kann meine Klappe halten, aber macht das der Verunfallte auch, wenn es um einen Schadensersatz geht und der an den "richtigen" Rechtsverdreher kommt?
Antwort von Kein_Nick_eingefallen am 19.06.2007 - 15:38 Puh da bin ich aber froh, ich dachte schon, ich müsste meine von Buddies ausgegebenen Bierchen versteuern
Antwort von holzwurm_tauchtwas am 19.06.2007 - 17:12 @ carmen:
ist das neuerdings so, dass alle tauchen können, die sich viele Kärtchen erkauft haben und alle anderen nicht?
Mines wissens hatten Jacues Yves Cousteau und sein treuer Begleiter Albert Falco nicht mal den OWD
Antwort von carmen1 am 19.06.2007 - 19:39 @holzwurm
Nein, hab ich auch nie behauptet.
Ich bin selber jahrelang mit weit über 1000 TG als CMAS** rumgetaucht und würde es wahrscheinlich
auch heute noch tun, wenn mich nicht eine verlorene Wette zum weitermachen gezwungen hätte.
Aber in diesem Beitrag ging es nicht um Taucherfahrung oder Können, sondern um Brevertierungen.
Und die gängige Praxis vieler Basen im Urlaub , sich unter den Gästen einfach ein paar kostenlose Guides rauszusuchen und denen dann weniger erfahrene Taucher aufs Auge zu drücken, find ich eh zum .
Und dann ggf auch noch die Verantwortung dafür zu übernehmen, das ein mir völlig unbekannter Taucher keinen Blödsinn veranstaltet, find ich echt nicht mehr schön.
Antwort von Vercingétorix am 20.06.2007 - 08:15 Claus, kleine Korrektur. Die Unterscheidung zwischen Gefälligkeit und Gewerbe läst sich nicht unbedingt an § 14 BGB (Unternehmer) festmachen.
Carmen, es läst sich nicht nur an den Karten festmachen. Wir reden über einen Bereich in dem die gerichtlichen Entscheidungen dünn sind.
Antwort von hket am 20.06.2007 - 09:50 Einer meiner Freunde ist Fahrlehrer. Wenn wir mit den Motorrädern unterwegs sind und einer von den jüngeren fliegt aus der Kurve, muss dann der Fahrlehrer haften, er ist ja deutlich höher brevetiert und ist als Fahrlehrer gewerblich tätig ?
Wenn nein, warum sollte ich mir dann als Tauchlehrer im Urlaub Sorgen machen ?
Wenn ich jemanden ausbilde, bin ich natürlich dran, wenn während der Ausbildung durch meine Schuld etwas passiert. Wenn aber ein mir zugeteilter Buddy z.B. hochschiesst, werde ich natürlich im Rahmen meiner Möglichkeiten helfen, aber eine Verpflichtung über den allgemeinen Hilfeleistungspassus hinaus sehe ich nicht.
Helmut
Antwort von Claus Nadeschdin am 20.06.2007 - 10:47 Vercingétorix: Abgrenzungen werden vorgenommen zwischen Gefälligkeit zu vertraglicher Verpflichtung und im Rahmen des § 4 AHB zwischen gewerblicher/beruflicher und rein privater Tätigkeit. Gefälligkeit und Gewerbe lässt sich schon rein begriffstechnisch nicht abgrenzen.
Du kennst sicher das BGH-Urteil zum Apnoe-Tauchunfall 1999 am Bodensee. Hier ging es auch um die Frage der Eintrittspflicht einer Privathaftpflichtversicherung und um den Ausschluss des § 4 Nr. 6b AHB. Der BGH führt hierzu aus: "In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Beruf im Sinne der BBR zu verstehen ist als eine auf Dauer angelegte, zumeist dem Erwerb des Lebensunterhaltes dienende Tätigkeit, die im Gegensatz zu Hobby- und Freizeitbeschäftigung steht (BGHZ 79, 145, 152; Senatsurteil vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 212/89 - VersR 1991, 293 unter 1). Weiter trifft es zu, daß dabei der Bezug eines Entgelts für sich genommen kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung darstellt (BGHZ 79, 145, 150).
Die Tatbestandsmerkmale "auf Dauer" und "dem Erwerb des Lebensunterhalts dienend" sind durchus mit dem Unternehmerbegriff des § 14 BGB vergleichbar.
Antwort von henri am 20.06.2007 - 11:32 Ich sag mal so: Es kommt drauf an. Nämlich ob der höher brevetierte Taucher sich in einer Garantenstellung befindet oder nicht. und ob er etwas falsch gemacht hat, daß ursächlich für den Unfall und seine Folgen ist.
Grundsätzlich kann man aber sagen, daß niemand verpflichtet ist, sein eigenes Leben oder die Gesundheit zu riskieren, um Schaden von jemand anders abzuwenden.
Ich denke mal, die Haftpflicht des höher brevetierten Tauchers würde dafür ohnehin nicht aufkommen. Häufig sind Folgen solcher Wagniserhöhungen ausgeschlossen. Dafür haben TL`s dann ja auch eine TL-Haftpflichtversicherung.
Grüße,
henri
Antwort von Vercingétorix am 20.06.2007 - 14:55 Claus, ja sicher, aber die Def. gab es schon bevor es § 14 BGB gab.
Henri es kommt darauf an, ist immer richtig (alter Juristenwitz).`
Garantenstellung = Strafrecht
Gefahrenemeinschaft = Zivilrecht
Überschneidungen sind immer möglich, im Ergbnis aber rictig. Niemand ist verpflichtet eigenes Leib und Leben zu gefärden. Ausnahme bestätigen die Regel.
Antwort von Claus Nadeschdin am 12.07.2007 - 14:34 @Vercingétorix:
Neues Versicherungsvertragsgesetz verabschiedet
Am 05.07.2007 hat der Deutsche Bundestag die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes verabschiedet. Der Deutsche Anwaltverein hat die Reform in einer Pressemitteilung vom gleichen Tag begrüßt. Die Auswirkungen der VVG-Reform in der praktischen Anwendung werden ausführlich behandelt im 12. Symposium der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein am 28./29.09.2007 in Köln.
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