Instructor-Ausbildung von der Steuer absetzen? Abgesandt von fundiveachim am 03.05.2007 - 09:22:
Hallo zusammen,
ich habe die Kosten für die Ausbildung zum Instructor steuerlich geltend gemacht, als Ausbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf. Das Finanzamt hats abgelehnt, der Einspruch dagegen läuft noch. Hat jemand schon Erfahrungen damit gemacht?
Gruß, Achim
Antwort von Vercingétorix am 03.05.2007 - 09:36 Wie wäre es wenn du mal jemanden aufsuchst der sich damit auskennt. Z.B. einen Steuerberater. Der kostet zwar Geld, kann dir aber sicher eine fundierte Auskunft geben.
Stichwort:
Ist Tauchlehrer überhaupt ein Beruf und wenn ja, was ist mit Liebhaberrei?
Antwort von fundiveachim am 03.05.2007 - 09:53 at Vercingétorix: das Vorverfahren wollt ich erstmal selbst durchziehen, die kostenpflichtige professionelle Hilfe spar ich mir ggf. für ein Klageverfahren auf, wennns denn Aussicht auf Erfolg haben kann.
Da es einige Leute gibt, die von der Tätigkeit leben, ist es wohl ein Beruf. Und warum soll der Brötchenerwerb keinen Spass machen?
Antwort von kwm am 03.05.2007 - 10:33 Eigentlich müsste das möglich sein. Allerdings ist es kein staatlich anerkannter Beruf. Darauf wird sich das Finanzamt in seiner Ablehnung wahrscheinlich berufen. Halt uns mal auf dem Laufenden, wie sich das Finanzamt zu Deinem Widerspruch verhält.
Wünsche Dir jedenfalls Erfolg.
Gut Luft,
Klaus
Antwort von Euregiotaucher am 03.05.2007 - 10:37 Probieren kann man es doch - wenn es abgelehnt wird ... naja ... schade
Antwort von Tuempel am 03.05.2007 - 10:39 hm, wenn dies kein staatl. anerkannter Beruf ist, wieso hat dann das Arbeitsamt dann Umschulungen zum TL finanziert?
Antwort von Amadé Salzburg am 03.05.2007 - 10:45 TAuchen in Österreich ist staatlich Anerkannt, denn es wird z.B. CMAS über die Bundesanstalt für Leibeserziehung (BAFL) ausgebildet. Wenn du hierzulande Tauchlehrer der CMAS werden willst, musst du eine staatliche Trainer bzw. Lehrwarteausbildung machen.
Wie ist das mit gleichem Recht in der EU, einheitlichen Standards und EU_Normen?
wenn Du nachweisen kannst, dass es nicht nur Liebhaberei ist, sollte das FA die Kosten unter Vorbehalt anerkennen.
Du solltest dann aber in den nächsten Jahren auch Erlöse erwirtschaften.
Wenn Du noch weitere Infos brauchst, mail mir. Ich weise aber vorsorglich darauf hin, dass ich kein Steuerberater bin und keine Rechtsauskunft erteile. Ich teile Dir nur meine Erfahrungen mit.
Das Finanzamt erkennt die Kosten nur an, wenn du einen Verdienst nachweißen kannst. Dies setzt dann aber eine Selbstständigkeit oder eine Arbeit mit einer Lohnsteuerkarte vorraus.
Soblad du als TL in Deutschland Einkommenssteuer bezahlst, kannst du die Kosten der Ausbildung absetzen.
Anderst läuft es leider nicht.
Diese Aussage habe ich von meinem Finanzamt bekommen, und wurde mir von einem Steuerberater bestätigt.
Grüße
Antwort von latuma am 03.05.2007 - 11:18 schau dir mal informatorisch (ich weiß, es betrifft § 9 EStG) nachfolgendes Urteil an und achte unbedingt darauf, was du im Widerspruchsverfahren vorträgst. Es wird bei einer Klage letzten Endes darum gehen, in wieweit hier Freizeit oder Hobby Belange oder tatsächliche Erwerbsaussichten und Absichten überwiegen. Da kann dir dein eigener Vortrag im Rechtsmittelverfahen leicht auf die Füße fallen. Ich würde mir daher gut überlegen, ob ich nicht jetzt schon professionelle Hilfe in Anspruch nehme.
Viel Erfolg!
Finanzgericht des Saarlandes 1. Senat
Urteil vom 04.02.1992 | Aufwendungen eines Rettungstauchers für Tauchkurs in Spanien keine Werbungskosten | § 9 Abs 1 EStG 1987, § 12 Nr 1 S 2 EStG 1987
Antwort von Vercingétorix am 03.05.2007 - 11:18 Tja, das ist wohl mehr eine Frage des Einzelfalls als einer generellen Linie. Das die von der Agentur für Geldvernichtung eine Umschulung bezahlen, bedeutet noch lange nicht das das Finanzamt das auch so sieht. Die bezahlen eine Menge Sch....
Im Prinzip solltest du die Kosten als vorweggenommene Betriebsausgabe geltend machen. Wenn das durchgeht, ergeht der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und nach max drei Jahren solltest du einen Gewinn vorweisen könnten. Anderenfalls wird das nix und der Bescheid wird wieder geändert. Allerdings ist das nur eine Leitlinie und kann im konkreten Einzelfall auch mal daneben gehen. Deshalb geh zum Steuerberater.
Antwort von fundiveachim am 03.05.2007 - 11:26 Dank an alle für die hilfreichen Infos. Da ich seit letzter Woche selbst ausbilde (gegen Entgelt), sehe ich das ein wenig positiv, habe aber auch gerade Kontakt mit einem Steuerberater aufgenommen. Das wird schon werden.....
Euch allen allzeit gute Luft
Gruß, Achim
Antwort von cmastl** am 03.05.2007 - 11:48 Hai fundiveachim
Ich hatte mit meinem Fin.Amt keine Probleme.
Habe meinen TL*abgesetzt.
Habe es aber eingereicht als,Weiterbildung
in einem nicht ausgeübten Beruf.
Ist aber schon 8 Jahre her.
Heute ist es anders.Ich bilde beruflich aus und habe auch ein eigenes Ladengeschäft.
Viel Glück
Michael
Antwort von tl3 am 03.05.2007 - 16:13 Ich habe es auch gemacht.
Aber wenn du nicht „Hauptberuflich“ Ausbilden willst, lass es sein.
Wenn du nur gelegentlich ein paar „Scheine“ machst, so als Hobby, melde kein Gewerbe an.
Es gibt eine Pauschale, ich glaube es ist so etwas um die 2000 €, die du im Jahr nebenbei verdienen darfst. Das Geld musst du nicht versteuern, kannst aber auch keine Ausgaben/Verluste geltend machen.
Aber das kann die dein Steuerberater besser erklären.
TL3
Antwort von tl3 am 03.05.2007 - 16:17 Ach ja, habe ich vergessen.
Bei der Pauschale geht es um Gewinn.
Nicht um Einnahme.
Und du musst nur glaubhaft vermitteln, das du nicht mehr verdient hast.
TL3
Antwort von Vercingétorix am 03.05.2007 - 16:34 Nichts für ungut TL3, aber das man 2 Scheine machen kann, ohne das Vater Staat was davon abbekommt stimmt nicht!
Es gibt einen steuerfreie Grenze für bestimmte Tätigkeiten, aber da sollte er mal besser seinen StB fragen.
Antwort von Blaues Wunder am 03.05.2007 - 17:44 Ich denke, TL3 meint die `Übungsleiterpauschale`, nach der man für ÜL-Tätigkeiten EUR 1848,- im Jahr einnehmen darf, ohne sie zu versteuern und ohne Ausgaben darauf anzurechnen.
Gruß!
Antwort von tl3 am 03.05.2007 - 19:13 @Blaues Wunder
Genau, die meine ich. Ich kenne auch zwei TL’s, die nicht den ÜL beim LSB gemacht haben und trotzdem so mit den Finanzamt „abrechnen“.
Die haben immer unter 1848 € verdient, egal wie viel sie ausgebildet haben.
Ich will damit allerdings nicht zum kollektiven Steuerbetrug aufrufen.
TL3
Antwort von Achim1971 am 03.05.2007 - 22:28 Hallo,
es gibt keine steuerfreie Gewinnpauschale.
Das EStG ist da sehr eindeutig. "Gewinnerzielungsabsicht" lautet das Zauberwort.
Ganz gleich ob der Beruf Tauchlehrer in D anerkannt ist.
Gewerbeanmeldung: "Tauchschule" Kostet 25 Euro
Und schon kannst Du Deine Schulungskosten steuerlich als Verlust absetzen.
Da für das FA sichergestellt sein muss, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, wird der ESt-Bescheid nur vorläufig erteilt.
Auch an die USt und hierbei nötige Erklärungen ist zu denken. Evtl. auch LSt.
Mehrere Jahre Gewinne, bedeuten normalerweise immer die Anerkennung des jew. Gewerbebetriebs. (Gewinnerzielung) Auch wenn im ersten Jahr ein größerer Verlust geltend gemacht wird.
Bei einer Gewinnermittlung nach §4 III EStG werden übrigens Gewinne bis 400 Euro nicht besteuert.
Wenn Du da nicht steuerrechtlich vorgebildet bist, rate ich unbedingt zum Besuch beim Steuerberater.
wir reden hierbei ausdrücklich nicht von einer Gewerbeanmeldung oder gewerblicher Arbeit.
Aber:
„Wenn Du da nicht steuerrechtlich vorgebildet bist, rate ich unbedingt zum Besuch beim Steuerberater.“
Da muss fundiveachim wohl oder übel ein paar Euro locker machen für professionelle Hilfe. Meine Steuersachen lasse ich auch vom Steuerberater machen.
Erstens kann man ihn/sie als Betriebsausgaben geltend machen und zweitens wollen die Steuerberater auch leben.
So selbstverständlich, wie ich mich für meine TL Arbeit bezahlen lasse, so selbstverständlich bezahle ich den Steuerberater für seine Arbeit.
TL3
Antwort von Vercingétorix am 04.05.2007 - 08:27 @tl 3
Die Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit ist anzeigepflichtig. Ende.
Antwort von Steuersonne am 04.05.2007 - 13:22 "Bei einer Gewinnermittlung nach §4 III EStG werden übrigens Gewinne bis 400 Euro nicht besteuert."
Na, in § 4(3) EStG steht das aber nicht. Du meisst sicher die Härtefallregelung, die steht aber woanders Ansonsten: Schuster, bleib bei Deinen Leisten. Steuerrecht ist schwieriger als man (auch Frau) denkt.
Kleiner Tipp für Einsprüche: Wenn ich ganz klar vorhabe, bei einer negativen Einspruchsentscheidung den Klageweg zu beschreiten, dann sollte im Einspruch ALLES, aber auch wirklich ALLES an Argumenten schon enthalten sein. Richter oder Richterinnen sind auch nur Menschen und schnell angep...., wenn sie mühsam den Sachverhalt aufklären müssen und danach feststellen, dass der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren obsiegt hätte, wenn er doch nur alle Argumente in diesem schon gebracht hätte.
Steuerliche Sonne !
Antwort von Vercingétorix am 04.05.2007 - 13:36 Insbesondere Finanzrichter sind angepisst, wenn sie nach zwei Jahren feststellen, das man das Verfahren mit einem Erörterungstermin oder per Telefon hätte zügig erledigen können. Im übrigen empfiehlt es sich immer einen Antrag nach § 364 a AO im Einspruchsverfahren zu stellen.
Sonnig Steuer, im § 4 III steht eine Menge nicht!
Antwort von Achim1971 am 04.05.2007 - 13:51 Hallo,
wer lesen kann ist klar im Vorteil:
"Gewinnermittlung nach §4 III EStG.."
Auch Einnahmen/Überschuss-Rechnung genannt.
Naja, meine Prüfung ist ja auch schon fast 19 Jahre her und ich habe seitdem nur jeden Tag damit zu tun.
Und Deine Meinung zu Einsprüchen, nun sagen wir mal so, da kann man geteilter Auffassung sein.
Vorallem wenn man berücksichtigt, daß das FA im Einspruchsverfahren auch eine "Verböserung" vornehmen kann.
Warum nicht erst ein vernünftiges Gespräch mit Bearbeiter, Sachgebietsleiter oder auch Rechtsbehelfstelle und dann einen schlichten "Antrag auf Änderung"?
Ich kann Dir aus persönlicher Erfahrung sagen, auch solche Menschen sind ab und zu Taucher. Aber vor allem immernoch "Mensch".
Ja es soll sogar darunter Tauchlehrer und Erste-Hilfe Ausbilder im Nebenberuf geben.
Schon mal dran gedacht?
Ach und falls Du jetzt die Bilanzierungsgrundsätze suchst, die stehen nicht in §4 III EStG, aber auch nicht so weit weg.
Viel Spass beim lesen/suchen.
Tschööö
Achim
Antwort von Vercingétorix am 04.05.2007 - 14:03 Warum sollte er bilanzieren? Aber gut das führt zu weit. Der Antrag auf schlichte Änderung läuft nur, wenn man in ständigem Kontakt mit der Gegenseite steht. Ansonsten lieber nicht.....
Antwort von Achim1971 am 04.05.2007 - 14:35 Hallo,
@Vercingétorix :
Nö,nö hier soll nicht bilanziert werden. E/A reicht völlig. Und die steht im §4 III EStG. War wohl nur für Steuersonne was neues.
Und zwecks schlichter Änderung, ständiger Kontakt ist da wirklich nicht nötig. Ein zwei Gespräche und entweder das klappt, oder Einspruch.
Im Prinzip reicht sogar ein Brief:
"... Antrag auf schlichte Änderung. Sollte diesem nicht stattgegeben werden, lege ich hiermit Einspruch ein...."
Den in der Tasche, telef. einen Termin vereinbaren, "Wann würde es Ihnen den passen" und dann etwas Verhandlungsgeschick, so kommt man meist am weitesten. Und wenn man selber Unsicher ist, vielleicht kennt man ja einen, der sich da etwas auskennt und als "Beistand" NICHT steuerlichberatend zu einem solchen Treffen mitkommt.
Ohne aus der Schule zu plaudern, so ist doch im entsprechenden Fachwesen bekannt, dass etwa die Hälfte aller Einsprüche zu einer HÖHEREN Steuerschuld führen. Denn nicht nur Finanzrichter sind bei einem unzureichenden Einspruch angepisst.
Glaube mir, ich schreibe aus jahrelanger Erfahrung.
Tschööö
Achim
Antwort von Vercingétorix am 04.05.2007 - 15:34 @Achim
Ich auch, ich auch.........
Antwort von Achim1971 am 04.05.2007 - 19:23 Hallo,
und ich dachte schon ich bin der einzige Taucher aus der Steuerbranche.
Dann gibt es da also doch noch mehr so "Gspinnerte"
Tschööö
Achim
Antwort von bikefresh am 04.05.2007 - 23:48 Also ich habe vorher ein Gewerbe angemeldet, Tauchservice inkl. Verkauf, Vermietung, Ausbildung, Reisevermittlung, Reisebegleitung etc.- da gab es keine Probleme. Im Nachhinein dürfte das dann schwierig werden.
Antwort von Steuersonne am 05.05.2007 - 23:25 "Ohne aus der Schule zu plaudern, so ist doch im entsprechenden Fachwesen bekannt, dass etwa die Hälfte aller Einsprüche zu einer HÖHEREN Steuerschuld führen. Denn nicht nur Finanzrichter sind bei einem unzureichenden Einspruch angepisst."
Ähh...was ? Habe ich in meiner Kanzlei noch nicht erlebt. Wenn doch, so sollte ich doch eher einer Crash-Kurs in AO besuchen.
Wie soll denn ein Einspruch zu einer höheren Steuerschuld führen ? Klar, beim Einspruch ist der gesamte Fall wieder offen, aber das Finanzamt hat bei einer "Verböserung" die Pflicht auf dieselbige drauf hinzuweisen und zwar VORHER. Dann kann ich den Einspruch immer noch zurück nehmen, gelle ? Ok, sollte es sich um einen mit 15er oder 18er Einkünfte handeln, dann könnte natürlich die nächste Bp anstehen. Das habe ich aber noch nie erlebt.
Im übrigen steht es mir doch frei, solange der Steuerbescheid nicht bestandskräftig geworden ist, den sog. "Antrag auf Änderung" zu stellen. Wieso muss ich da mit jemanden ständig im Kontakt sein ? Da nennt mir doch mal die einschlägige Vorschrift. Blöd nur, wenn der anzufechtende Steuerbescheid eine Nachzahlung des Steuerpflichtigen aufweist und sich die Nachzahlung durch die Änderung verringert oder gar zu einer Erstattung führt. Warum blöd ? Weill bei einem Antrag auf Änderung keine Aussetzung der Vollziehung möglich ist.
Ich muss auch nicht persönlich bei dem entsprechenden Sachbearbeiter beim Finanzamt vorstellig werden. Aber bitte: Schön, wer (noch) so viel Zeit hat, dass auch noch zu tun. Und bei telefonischen Gesprächen möchte ich anmerken, dass ich den Satz:"Ja, da müssen Sie jetzt einen Einspruch einlegen" gehört habe." Nix vonwegen, mündlichen Antrag. Aus Gründen der Beweislast (und Haftung) würde ich dass auch nur in ganz bestimmten Fällen machen.
Ok, es gleitet hier gerade ab.
Beim Tauchen kann ich das Steuerrecht mal schön ausschalten und entspannen.
Antwort von Vercingétorix am 07.05.2007 - 08:08 Na da gibt es offenbar noch ein paar mehr Spinner. Ein Antrag auf schlichte Änderung ist haftungsrechtlich ein zweischneidiges Schwert. Er ist kein Einspruch und wenn ich den Einspruch beschränke fällt die Möglichkeit der Verösserung flach. Ich persönlich stelle nie einen Antrag auf Änderung sondern lege immer Einspruch ein. Wird dem abgeholfen kann ich ihn immer noch zurücknehmen.
Antwort von Achim1971 am 07.05.2007 - 09:22 Hallo,
@steuersonne:
§4 III EStG mittlerweile gelesen?
Und das FA darf solange die Einspruchsfrist nicht abgelaufen ist wohl keine negative Veränderung vornehmen???
Wärst Du häufiger in persönlichem Kontakt mit dem ein oder anderen Bearbeiter, hättest Du vermutlich auch kaum Probleme bei "Aussetzung der Vollziehung". Rechtlich magst Du hier richtig zu liegen, fachlich sicher nicht.
Aber das wird jetzt wirklich so was von Off Topic, dass ich mir den Rest hier im Forum erspare.
Tschööö
Achim
Antwort von Andreas_H am 08.05.2007 - 11:48 Ich bin in einer anderen Sportart als Instructor für Fitness Studios tätig.
In Absprache mit meinem Steuerberater hab ich folgenden Weg eingeschlagen.
Die Ausbildung hatte ich als Weiterbildung eingesetzt, Ablehnung weil sachlich falsch. Also Gewerbe angemeldet, Kosten als vorweggenommene Betriebsausgabe eingesetzt und gut war.
2 Jahre hatte ich jetzt - ,im letzten Jahr einen guten Überschuß, damit dürfte das Thema Liebhaberei kein Thema sein.
Klare Aussage von mir, ohne fachliche Hilfe geht da nix. Sei es gegenüber der BFA, der IHK und wer sich neben dem Finanzamt noch dafür interessiert.
In wie weit sich die eine oder andere Information auf TL übertragen lässt keine Ahnung....
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