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Rechtslage bei einem bestehenden Tauch und Badeverbot
Abgesandt von Blubberer Registriertes Mitglied am 03.10.2011 - 13:10:

Wie ist eigentlich die Rechtslage bei einem bestehenden Tauch und Badeverbots vom 1.10-31.3.

Bei dem zur Zeit schönen Wetter wird das Baden vom Ordnungsamt geduldet, das Tauchen aber nicht, obwohl in Baden Württemberg Taucher und Schwimmer gleichgestellt sind.

Dann müßte man doch eigentlich auch Tauchen dürfen ???




Antwort von Stephan K. Registriertes Mitglied am 03.10.2011 - 16:35
Nur weil andere sich über ein Verbot hinwegsetzen darfst du nicht auch noch tauchen.
Fraglich wäre weswegen das Verbot besteht. Ist das nur erteilt worden, damit die Stadt bei einem Unfall aus der Haftung ist, oder bestehen noch andere Gründe?
Du gehst ein Knöllchenrisiko ein. Ist das Gewässer ein Trinkwasserschutzgebiet kann das richtig teuer werden.
Da ist das bei einem Landschaftsschutzgebiet schon deutlich günstiger.
Ansonsten gibt es ggf. nur eine mündliche oder 50 Euro Knolle. Aber alles ohne Gewähr und es soll auch schon mal Fälle gegeben haben, wo die Tauchausrüstung beschlagnamt wurde.
Anzeigen wegen HAus- oder Landfriedensbruch sind auch möglich.

Also ist eigentlich ein grosses Sortiment an Strafen möglich. Ggf. musst du eine Risikobewertung machen und auf dein Glück vertrauen.

Aber lass unbedingt die Finger von einem Trinkwasserschutzgebiet. Das kann, wie gesagt, sehr teuer werden.
Antwort von Euregiotaucher Registriertes Mitglied am 03.10.2011 - 18:51
Verbot ist Verbot ...
Die Frage ist: Warum setzt sich wer über ein Verbot hinweg ...

Unmengen von Schwimmern zu verwarnen und mit Knöllchen zu belegen ist etwas umständlich und mühevoll (wobei es die eher nicht interessiert)

Beim Taucher sieht das anders aus:
Zuerstmal kannst du nicht so einfach weglaufen ... also bist du schnell zu greifen - dann kannst du auch nicht um dich schlagen - wie manch Promillebegeisterter Schwimmer ... darüber hinaus ist Schwimmen dann ein minderschweres Vergehen - minderschwer weil der Schwimmer ja nur die Wasseroberfläche ... + / - ein paar Meter nutzt und das auch nur zeitlich sehr begrenzt .. der Taucher dann ja quasi tiefer und länger das ganze nutzt ... aber lassen wir den Unsinn ...

´s ist verboten - irgendwer hat sich da was bei gedacht - das muss auch nicht begriffen werden sondern ist so - und fertig .. und wenn du das übergehen willst - it´s your turn - leb aber auch mit den Konsequenzen
Antwort von Blubberer Registriertes Mitglied am 04.10.2011 - 15:52
Danke für die Antworten.

Ich hatte und habe es nicht vor mich über das bestehende Tauchverbot hinweg zusetzten.

Vielmehr interessierte mich die Rechtslage zu dem Thema.
Ich finde es einfach ungerecht, dass das Schwimmen geduldet wird und die Taucher ermahnt werden.
Ist ja eigentlich Diskriminierend und verstößt gegen das Gleichheitsgebot ...
Antwort von Claus Nadeschdin Moderator am 04.10.2011 - 18:19
Nein, das verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz! In Deutschland gibt es kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht (ständige Rechtsprechung des BVerwG).
Antwort von MatV Registriertes Mitglied am 06.10.2011 - 18:19
Claus, mir schwirrt da aber so ein europäisches Antidiskriminierungsgesetz im Hinterkopf... Demnach dürfte sich der inkriminierte Taucher angesichts tolerierter Schwimmer diskriminiert fühlen, und dieses in Brüssel oder Straßburg petzen.
Antwort von Claus Nadeschdin Moderator am 07.10.2011 - 14:27
Eine solche Klage wäre wohl unzulässig:
Hier klicken
Antwort von MatV Registriertes Mitglied am 12.10.2011 - 00:14
Sind die dort angeführten Rechtssätze normatives Recht oder fallorientiertes?
Im Prinzip... haben wir in D ein normatives. Ich habe aber schon OLG Urteile gesehen, bei denen davon krass zugunsten eines fallorientierten abgewichen wurde. Wenn dies rechtens wäre, bestünde m.E. in einer Ungleichbehandlung verschiedener Sportarten, wie o.e., ein Rechtsverstoß.
Antwort von Claus Nadeschdin Moderator am 13.10.2011 - 17:12
Selbstverständlich haben diese normativen Charakter. Im Falle der Richtlinien ist es allerdings so, dass diese keine unmittelbare Anwendung finden, sondern von den Mitgliedsstaaten erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dies ist in Deutschland durch das AGG geschehen.

Mit "fallorientiertem" Recht meinst du wahrscheinlich das sog. Richterrecht (im anglo-amerikanischen auch case law genannt). In Deutschland gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln zu konkretisieren und auf den zu entscheidenden Fall anzuwenden. Im Grundsatz unbestritten ist die Befugnis der Richter, planwidrige Lücken im System der Normen im Wege der Analogie zu füllen.

Allerdings darf der Richter nicht von gesetzlichen Regelungen abweichen. Dort wo eine Norm eine abschließende Regelung getroffen hat, also keine der Auffüllung durch Richterrecht zugängliche Regelungslücke aufweist, ist für korrigierendes Richterrecht kein Platz. Dies würde gegen die Gesetzesbindung des Richters und den Gewaltenteilungsgrundsatz verstoßen.

Die von dir genannten OLG-Urteile wären somit grundgesetzwidrig ergangen. Diese würde ich gerne einmal sehen. Bitte um Gericht und Aktenzeichen!
Antwort von deep_down Registriertes Mitglied am 14.10.2011 - 13:35
@Claus
"Im Falle der Richtlinien ist es allerdings so, dass diese keine unmittelbare Anwendung finden, sondern von den Mitgliedsstaaten erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen."

Kann sich der Bürger nicht unmittelbar auf eine ihn begünstigende europarechtliche Regelung berufen?

Sollte es tatsächlich so sein, dass erst eine nationale Umsetzung notwendig wäre, bis europarechtliche Vereinbarungen innerstaatlich wirksam wären, könnte sich ja jeder Staat den ihnen nicht passenden Regelungen einfach in der Form entziehen, diese nicht nationale Recht umzusetzen.

@MatV
"Antidiskriminierungsgesetz"
Siehe auch AGG. Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Ausrichtung?

Auf welche dieser Diskriminierungen willst Du die "große Keule" denn stützen? Gut. Ein DIR-Taucher vielleicht auf "Religion" *duck und wech*- aber sonst?
Antwort von Claus Nadeschdin Moderator am 17.10.2011 - 15:58
@deep_down: Ich sprach lediglich von EU-Richtlinien. Nicht jeder europäische Rechtsakt muss erst in nationales Recht umgesetzt werden, bevor er verbindlich ist. So sind z.B. EU-Verordnungen in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar (also ohne Umsetzung) in jedem Mitgliedstaat. Richtlinien hingegen werden an die Mitgliedstaaten gerichtet, die Form und Mittel der Umsetzung in nationale Gesetze wählen (Art. 288 AEUV).

Verordnungen dienen in erster Linie der Rechtsvereinheitlichung im EU-Gebiet, Richtlinien der Rechtsangleichung. Die Richtlinie ist ein Kompromiss zwischen der Notwendigkeit, in der EU einheitliches Recht zu setzen und der Rücksicht auf „nationale Eigenheiten“. Richtlinien entsprechen also einem Art "Rahmengesetz", welches nur die wesentlichen Grundzüge regelt und die Detailregelungen − die Ausfüllung des Rahmens − der Gesetzgebung der einzelnen Staaten überlassen.

Wird eine Richtlinie von einem Mitgliedsstaat nicht umgesetzt, kann sie ausnahmsweise unmittelbare Anwendung finden, wenn sie inhaltlich dazu geeignet ist, also konkrete Regelungen enthält. Erleidet jemand aufgrund der Nicht-Umsetzung einen Schaden, kann er den betreffenden Staat auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Antwort von deep_down Registriertes Mitglied am 18.10.2011 - 09:55
@Claus
"Ich sprach lediglich von EU-Richtlinien."
Ich auch

Beispiel: ehemals 6. EG-Richtlinie - heute Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.

In einigen Bereichen ist das deutsche Umsatzsteuergesetz nicht mit dieser im Gleichlauf. In diesen Fällen kann sich aber der Bürger unmittelbar auf die für ihn günstigere EU-Fassung berufen (zwar meißt nur im Klagewege, aber immerhin), was auch im wirklichen Leben gemacht wird.

Wobei es jetzt schon sehr speziell wird und an der Frage des OP wohl vorbei geht.
Antwort von Claus Nadeschdin Moderator am 18.10.2011 - 12:12
Da hast du Recht. Lass uns deshalb über die Einführung einer EU-Schwimm-/Tauch-Gleichstellungsrichtlinie diskutieren
Antwort von Blubberer Registriertes Mitglied am 18.10.2011 - 15:05
... Lass uns deshalb über die Einführung einer EU-Schwimm-/Tauch-Gleichstellungsrichtlinie diskutieren ...

Wenn die Eurokraten mal das Tauchen Europaweit regeln, sehe ich schwarz für uns Taucher und zuerst wird dann die Europaweite Tauchsteuer eingeführt.
Antwort von MatV Registriertes Mitglied am 24.10.2011 - 22:27
Claus, aus der Hüfte: Bei den von dir nachgefragten Urteilen/Prozessen handelt es sich wimre einmal um das "Blasbachbrückenurteil", zum anderen um die Urteilsbegründung im Prozess des TLV-SH gegen das Land S-H vor dem letztinstanzlichen? OLG Lüneburg, 1981.
Antwort von Claus Nadeschdin Moderator am 26.10.2011 - 13:25
@MatV: Ich habe mir das Blasbach-Brücken-Urteil des OLG Frankfurt angesehen. Ich sehe aber nicht, dass dieses gegen normatives Recht verstößt. In der Sache hat das OLG festgestellt, dass das Brückenbauwerk mangelhaft war, obwohl es den zum Zeitpunkt der Errichtung anerkannten Regeln der Technik entsprach, also irgendwelchen DIN-Normen. Letztere sind aber keine Rechtsnormen.

Das andere Urteil habe ich nicht gefunden. In Lüneburg gibt es überdies auch kein OLG.

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