Bundesrecht, Landesrecht, kommunale Verordnungen. Und damit nicht genug, viele weitere Gesetze erleichtern oder besser erschwerden uns das Tauchen. Probleme dazu können in unserem Rechtsforum diskutiert werden, kompetente Moderatoren sind vorhanden.

Reise"veranstalter"

Moin,

nachdem mir allein heute drei Fragen in die Mailbox kamen, was von diesem und jenem "Veranstalter" zu halten ist, bin ich etwas verwundert.

Es sollte doch inzwischen bekannt sein, dass eine .de-Website mit gewerblichem Inhalt auch ein eintsprechend juristisch korrektes Impressum haben.

Ebenso sollte doch jeder reale Veranstalter mit Firmensitz in DE Aspekte wie Reisepreissicherungsschein auf seiner Website benennen.

Der Unterschied zwischen "Veranstalter" und "Vermittler" ist bei den Angeboten unklar.

Eigentlich merkwürdig, dass in der heutigen Konkurrenzsituation die korrekten und realen Veranstalter bei diesen dubiosen Mitbewerbern noch die Füße still halten.
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28.02.2010 19:12
Ja, genau richtig.

Jedoch: wovon, oder besser, von wem sprichst Du? Nenn` mal Roß und Reiter, damit wir uns selbst ein Bild von den "Vergehen" machen und mitdiskutieren können.

Danke.
boesewichtProTEC PL5, SSI AOWI
28.02.2010 19:15
Wer davon ausgeht, das ein Reiseanbieter aus Deutschland auch zwingend ein "Veranstalter" im rechtliche Sinne ist, sollte sich halt erst mal wirklich Informationen einholen ...

Die meisten Reiseanbieter von hier sind reine "Vermittler" ...

Hinsichtlich Reisepreissicherungsschein ...

"http://de.wikipedia.org/wiki/Reisepreissicherung

Zitat:

... hat der Gesetzgeber Reiseveranstalter von Pauschalreisen verpflichtet ...

Flug, Unterkunft, Tauchpacket usw. sind meistens keine Pauschalreise mehr ... - warum sollte ein derartiger Vermittler oder sonstiger Anbieter dann also irgendetwas dahingehend auf seiner Website aufführen ?

Gegen das Gesetz verstößt er ja nicht ...

Man darf ja nicht vergessen, das Tauchreisespezialisten alle Komponenten der gedachten Reise aus einzelnen Komponenten zusammenstellen ...

Pauschalreisen - siehe Anbieter wie TUI,ITS und dergleichen ...

Also mal die kleinen Unterschiede beachten

PS:

Hinsichtlich der Impressumspflicht

http://www.finanztip.de/recht/sonstiges/faq_impressum.htm

wäre mal eine Website interessant, die angeblich dagegen verstoßen würde ...
uboettgerVielseitigkeitsabzeichen Seehund Trixi
28.02.2010 19:37
Na schön, dass wir mal drüber gesprochen haben. Juristisches Halbwissen hilft nicht weiter.

Reiseveranstalter im Bereich der Tauchreisen sind nach § 651a Abs. 1 BGB solche, die dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Dass dabei zwingend ein Flug angeboten werden muss, um Reiseveranstalter zu sein, ist nicht erforderlich. Es genügen mindestens zwei reisetypische Leistungen, beispielsweise Transfer vom und zum Flughafen des Zielgebietes und Übernachtungsleistungen.

Die Abgrenzung zwischen Veranstalter und Vermittler ist in einer neueren Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 28.09.2009, Az. 16 U 238/08, für den Fall der Online-Buchung gut herausgearbeitet. Inhaltlich ging es um Flugtickets.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet: "Die Betreiberin einer Buchungsplattform im Internet, die keine Reisen im eigenen Namen anbietet, sondern nur vermittelt, ist weder Reiseveranstalterin noch Leistungsträgerin, sondern wie ein "online-Reisebüro" als Reisevermittlerin anzusehen, sofern dies dem Kunden mit hinreichender Deutlichkeit offengelegt wurde." Das OLG Frankfurt hat es dabei hinsichtlich der Offenlegung der Vermittlerfunktion ausreichen lassen, dass aus einem Internetausdruck zur Buchung hervorging, dass der Luftfrachtführer - es ging um Flugtickets - eine Fluggesellschaft war, die die Flüge bestätigt hatte. Weiter ergab sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Buchungsplattform, dass die diese als Vermittler von Beförderungs-, Unterkunfts- und damit verbundenen Leistungen auftrat und keine eigenen Reisen veranstaltete.

Für den Internetauftritt eines Vermittlers von Tauchreisen bedeutet dies, dass sich die Vermittlereigenschaft völlig genügend aus den AGB ergeben kann. Eine Benennung auf Startseiten oder direkt beim jeweiligen Angebot, dass es sich um Vermittler- und nicht um Veranstaltertätigkeit handelt, hält das OLG Frankfurt am Main nicht für erforderlich.

Das OLG Frankfurt am Main führt an gleicher Stelle aus, dass der Umstand, dass der Flugpreis direkt an die Buchungsplattform überwiesen wurde, ohne Belang sei, weil die Weiterleitung des Entgelts ohne weiteres zu den Aufgaben des Vermittlers gehören könne.

Das Landgericht Würzburg hat in einer Entscheidung vom 17.12.2008, Az. 43 S 1765/08, weitere Umstände als nicht vertrauensbegründend hinsichtlich der Veranstaltereigenschaft eines Reisebüros, das im Internet Listen von Flügen zur Buchung angeboten hatte, abgelehnt. Aus dem Umstand, dass das Reisebüro die Rechnungen im eigenen Namen erstellt habe, ergebe sich kein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass es als Vertragspartner und nicht nur als Vermittler handeln will; vielmehr sei angesichts der übrigen Hinweise auf der Rechnung davon auszugehen, dass das Reisebüro bei Entgegennahme des Flugpreises lediglich als Empfangsbote für die jeweilige Fluggesellschaft bzw. den Reiseveranstalter handelte und den Flugpreis abzüglich der eigenen Provision an die Fluggesellschaft (bzw. den Reiseveranstalter) weiterleiten wollte. Auch die Tatsache, dass das Reisebüro Sondernachlässe gewährt habe, spreche nicht für eine Tätigkeit in eigener Verantwortung; denn das Reisebüro verfügt bei der Einräumung von Sondernachlässen nicht über den Flugpreis, sondern nehme nur Abzüge von seiner Provision vor. Auch dies dürfte sich bedenkenlos auf Vermittler von Tauchreisen im Internet übertragen lassen.

Dieser Wertung folgend dürfte die Angabe, dass Tauchreisen lediglich vermittelt und nicht veranstaltet werden, erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wettbewerbsrechtlich unbedenklich sein. Eine Pflicht, Veranstalter- oder Vermittlertätigkeit in ein Impressum aufzunehmen, ergibt sich aus dem oben Dargestellten ebenfalls nicht, da ein Anbieter durchaus parallel als Reiseveranstalter und -vermittler tätig sein kann.

Eine schönes Lösung paralleler Veranstaler- und Vermittlertätigkeit in den AGB findet sich bei Omneia unter

http://www.omneia.de/agb.php

Eine Verpflichtung zur Angabe der jeweiligen Ausstellung von Sicherungsscheinen durch Reiseveranstalter besteht m. E. nicht. Sie ist unnötig. Ohne werthaltigen Sicherungsschein kann der in Deutschland ansässige und damit § 651k BGB unterliegende Reiseveranstalter – auch über seinen Vermittler – als Vertragspartner keine Zahlungen auf den Reisepreis verlangen. Das ergibt sich wörtlich aus § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB. Letztlich geht ohne Sicherungsschein der Reiseveranstalter in Vorleistung, womit ein Insolvenzrisiko für den Reisenden nicht besteht.

Wenn – über einen Vermittler – ein Reisevertrag mit einem im Ausland ansässigen Reiseveranstalter – beispielsweise einer ausschließlich in Ägypten tätigen Limited nach britischem Recht – zustande kommt, dürfte sich das anwendbare Recht nach dem Ort der typischen Leistungserbringung richten, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Danach wäre ägyptisches Recht anwendbar, und § 651k BGB bliebe sowieso außen vor.

Damit bleibt es bei der Pflicht hinsichtlich bestimmter Mindestinhalte eines Impressums beim gewerblichen Internetauftritt. Darüber lässt sich dann im Einzelfall zwischen den Mitbewerbern in Form der Abmahnung trefflich streiten.
28.02.2010 19:37
@D32 und was ist mit deiner (bzw. eurer) Safari auf der Galaxy im Juni, Vermittlung oder Veranstaltung, ist ja auch ziemlich unklar, oder täusche ich mich da?? Da gibt es bestimmt auch keine Sicherungsscheine, also am besten du hälst den Ball mal ganz schön flach, oder waren die Anfragen auf deiner Mailbox Leute die diese Safari bei dir (euch) gebucht haben????
28.02.2010 19:58
@ puravida

Bei mir kann definitiv niemand eine Safari buchen.
Michael-NRescue u. AIDA Instr
01.03.2010 09:50
@boesewicht OT
http://vdst.de/index_kontakt.htm
hier z. Bsp. (zwar kein kommerzielles Angebot .... hier beruft man sich auf ein Gesetz (MDStV), dass seit 2007 seine Gültigkeit verloren hat .....

und viele Mitglieder des VDST verstoßen GEGEN das Verlinkungsverbot ...., das es rechtlich nicht gibt (jeder kann die Seite verlinken, muss jedoch auch Forderung des Inhabers diesen entfernen)

Gruß
Michael
Vercingétorixold school
01.03.2010 09:55
War das jetzt eine Frage Jo, oder wolltest du nur mal mit jemandem reden?
boesewichtProTEC PL5, SSI AOWI
01.03.2010 13:58
@Michael-N

Kann auf angegebener Seite nichts sehen, was gegen ein Impressum spricht ...

Namen, Adressen, Tel-Nummern, E-Mailadressen usw. alles da ...

Hinsichtlich Verlinkungen - steht unten auch drinnen, das es nur mit Erlaubnis passieren darf ...

Wo ist da was gegen die Regeln ?
Michael-NRescue u. AIDA Instr
01.03.2010 16:07
@boesewicht

das Gesetz MDStV gibt es seit gerade einmal 3 Jahren nicht mehr ...

Der Inhaber ist verantwortlich für den Inhalt nicht irgenwer (in dem Fall der Herr Oechs, denn dem wurde die Page als Admin c anvertraut)

Nicht gerade übersichtlich gestaltet ....

Den Disclaimer könnnen sie sich auch schenken, bringt bei Verstößen rein gar nichts, im Gegenteil wird dann öfter so ausgelegt, dass man es prinzipiell vorsätzlich getan hat.

01.03.2010 16:32
Bei dem Link von uboettger ist es ja klar formuliert, dass sie fast ausschließlich Vermittler sind.

Interessant wird es bei den Anbietern von Türkei- und Ägyptenreisen, die u. a. auch im TV-Videotext vertreten sind, fast immer aus der Region Köln stammen, immer ein Nachname -oglu oder ähnlich als Inhaber genannt ist. Die bieten 50 verschiedene Ziele an, meist relativ günstig. Das kann ein solcher Minianbieter gar nicht, also kann er nicht Veranstalter sein, es wird aber offen gelassen, bei welchen Angeboten er für welchen Veranstalter nur Vermittler ist und wer der reale Veranstalter ist.
uboettgerVielseitigkeitsabzeichen Seehund Trixi
01.03.2010 18:36
@D32: Was der jeweilige Anbieter ist, wirst Du dann wohl entweder nur auf Anfrage erhalten - wenn Du eine Antwort bekommst - oder eben nach Deiner Buchung mit einer Reisebestätigung, auf der dann steht, dass XYZ Reiseveranstalter im Inland oder Ausland ist.

Wenn dieser Veranstalter dann im Ausland sitzt, der Reisepreis gezahlt ist und die Reiseleistung im Ausland abgewickelt wird, dann gilt - soweit nichts anderes ersichtlich ist - ausländisches Recht. Was dann dort im Insolvenz- oder Reisemangelfall passiert - keine Ahnung. Hast Du schon mal in Ägypten den Betreiber Deines Hotels verklagt, weil Du Dir im Pool die Fusssohle aufgeschnitten hast?
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