Transport von Preßluftflaschen im Auto (gewerblich) Abgesandt von DiveMaxx am 27.02.2006 - 19:27:
Hallo,
die Frage war zwar so ähnlich schon öfter Thema, hier aber mal folgende Variante:
Kann mir jemand verbindlich Auskunft über die aktuellen rechtlichen Vorschriften zum gewerblichen (?) Transport (Tauchschule) von ca. 10 Preßluftflaschen im PKW in Deutschland und in der EU geben?
Vielen Dank im Voraus,
M.
Antwort von Harry am 27.02.2006 - 20:16 als tauchschule und somit gewerblicher transport fällst du im gegensatz zu einer privatperson VOLL unter die vorschriften des ADR! (gefahrguttransport)
zitat:
Im Gegensatz zu Privatpersonen fallen Tauchclubs, Tauchschulen, etc. nicht in die allgemeinen Freistellungen nach dem ADR! Ein gangbarer Weg wäre hier die Beförderung innerhalb der Freigrenze je Beförderungseinheit (Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR). Das bedeutet, dass bis zu 1000 l Gesamt-Flaschenvolumen an Luft, Nitrox, Sauerstoff und Argon befördert werden dürfen, ohne als Gefahrguttransporter zu gelten. Ein entsprechendes Beförderungspapier ist hier jedoch bereits notwendig!
ich hab hier einiges (für privatpersonen) zusammengeschrieben:
Hier klicken
empfehlung:
konsultiere einen gefahrgutbeauftragten in deiner umgebung, der auch etwas ahnung von tauchen hat!
(bitte nicht mich, ich bin das örtlich ziemlich sicher nicht)
liebe grüße!
harry
Antwort von hoellenqualen am 28.02.2006 - 14:02 Hab da noch ne Anmerkung zu dem "Beförderungspapier" bei einem gewerblichen Transport. Es muss enthalten:
- UN- Nummer
- Offizielle Benennung des Inhalts
- Nummer des Gefahrzettels
- Verpackungsart
- Anzahl
- Gesamtmenge des gefährlichen Gutes (Volumen oder Bruttomasse)
- Name des Absenders
- Name des Empfängers
Die schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt)sollten auch nicht fehlen, kann man sich einmal bei einem Gashändler besorgen und dann immer wieder verwenden.
Und das gute daran ist: das Beförderungspapier unterliegt keiner festgelegten Form.
Ist also alles halb so wild und kann sich jeder selberschreiben!!
Eine Schulungsbescheinigung gemäß ADR für den Fahrer ist erst bei überschreiten der Mindestmenge (lt. Harry 1000 liter gesamt Flaschenvolumen) notwendig.
Aber wer fährt schon mit z.B. 100 Pressluftflaschen a 10 liter oder 66 Flaschen a 15 liter zum Tümpel oder zum füllen!? Und falls doch, kann man die Flaschen auch auf 2 Fahrzeuge aufteilen, sodas die Fahrer wieder unter die Mindestmenge kommen. Immer noch besser, als unter anderem 2 orange Warntafeln an ein Fahrzeug zu schrauben, wenn man über der Mindestmenge liegt.
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