Verlorener Urlaubstag durch ausgefallenen Flug - wer haftet? Abgesandt von Schaffel am 30.04.2008 - 15:37:
Sachverhalt: Aufgrund technischer Probleme ist unser Flug von Johannesburg/Südafrika nach Inhambane/Mozambique mit der mozambiquanischen Airline LAM von Mittag auf den nächsten Tag Morgen verschoben worden. Dies hat dazu geführt, dass wir von 11 geplanten Urlaubstagen vor Ort einen verlorenen haben.
Wir möchten jetzt natürlich zumindest Schadenersatz für den ausgefallenen Urlaubstag haben.
Unser Tauchreiseveranstalter sagt, er ist laut seinen AGBs nur Vermittler für die Flüge und nicht haftbar für solche Probleme. Er hat mit LAM Kontakt aufgenommen, die berufen sich aber auch höhere Gewalt und lehnen - da sie uns ja bereits kostenlos in einem Hotel für die Nacht untergebracht haben - alle weiteren Ansprüche ab.
Der Tauchreiseveranstalter bietet uns aus Kulanz einen Reisegutschein von 50 Euro aus seiner Tasche an, er sagt, dass ihn keine Schuld an dem Vorfall trifft, was natürlich richtig ist.
Wie ist hier die rechtliche Ausgangslage? Ist nicht der Reiseveranstalter, bei dem wir gebucht haben, für Schadenersatz zuständig? Oder müssen wir tatsächlich selbst unsere Ansprüche an LAM geltend machen? Hat das überhaupt Aussicht auf Erfolg oder muss man da monatelang streiten?
Schon mal vielen Dank für stichhaltige Informationen.
LG Schaffel
Antwort von Aktenzeichen am 30.04.2008 - 15:55 diese Woche ist ein Urteil ergangen AZ: keine Ahnung. Demnach sind technische Defekte keine höhere Gewalt; wohl aber schlchtes Wetter.
Hoffe das hilft.
Antwort von DerGraf am 30.04.2008 - 16:03 Hallo Schaffel,
kommt darauf an wie beim Reiseveranstalter (RV) gebucht wurde. Als eigens angebotenen Pauschalreise (alles inkl.) oder Flug und sonstige Leistungen getrennt beim RV gebucht bzw. auch so von Ihm ausgewiesen.
Bei Variante "Pauschal" sollte eigentlich der RV haftbar sein.
Bei Variante "Individuell" ist der RV tatsächlich nur Vermittler der Flüge und nicht haftbar. In diesem Fall direkt mit der Airline in Kontakt treten. Da dann eigentlich sofort nach Rückkehr in Deutschland handeln, nicht damit Deine Reklamation als zu "spät eingereicht" angesehen wird und Du keine Ansprüche auf Erstattung hast.
Wir bestimmt schwierig die in Afrika zu belangen.
Grüße und viel Erfolg
DerGraf
Antwort von DerMitesser am 30.04.2008 - 19:33 Tjaja, da kann man mal wieder sehen: Urlaub auf Balkonien oder dem Bauernhof schützt vor unklärbaren Überraschungen....
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