Am 05.07.2007 hat der Deutsche Bundestag die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes
verabschiedet. Damit wurden grundlegende Neuerungen für das mittlerweile
über 100 Jahre alte Versicherungsrecht beschlossen. Das Gesetz tritt
zum 01.01.2008 in Kraft. Hier sind die wichtigsten Neuerungen, die nicht
nur für private Tauchunfallversicherungen, sondern für alle Versicherungsverträge
gelten werden:
Beratung:
Pflicht ist künftig ein umfassendes und dokumentiertes Beratungsgespräch
vor Abschluss des Vertrages. Sofern der Versicherungsnehmer ein solches
nicht wünscht, muss dies ausdrücklich auf dem Antrag schriftlich
festgehalten werden.
Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer über alle Vertragsbestimmungen
vor Abschluss informiert werden. Bislang üblich war, dass der Kunde
erst nach Zusendung des Versicherungsscheines auf das „Kleingedruckte“
hingewiesen wurde.
Anzeigepflicht:
Der Versicherungsnehmer muss künftig nur noch die Umstände
angeben, nach denen der Versicherer ausdrücklich schriftlich fragt.
Das ist im Bereich der Tauchunfallversicherung höchst interessant,
denn gerade im Bereich der Vorerkrankungen (z.B. Herz-Kreislaufstörungen,
Übergewicht, etc.) darf man gespannt sein, wie die Versicherer ihren
Fragekatalog erweitern. Bisher wurden nur allgemein gehaltene Fragen gestellt,
wie z.B. „Welche Vorerkrankungen liegen bei Ihnen vor?“. Ist man z. B.
nach einer solchen Vorerkrankung nicht explizit gefragt worden, schränkt
das den Zahlungsanspruch auf die Versicherungsleistung nicht ein, wenn
diese Vorerkrankung (mit)ursächlich für den Unfall war.
Direktanspruch:
Unterliegt man z.B. nach einem Tauchunfall einem ärztlichen Kunstfehler
bei der Heilbehandlung, so erleichtert das neue Versicherungsrecht künftig
die Anspruchsdurchsetzung. Bislang war man gehalten, entweder ein Schlichtungsverfahren
vor der Ärztekammer durchzuführen oder aber den Arzt direkt zu
verklagen. Jetzt hat der Versicherungsnehmer einen Direktanspruch gegen
die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes, wie dies auch schon lange
Zeit bei den Krafthaftpflichtversicherern der Fall war. Die Neuerung gilt
übrigens nicht nur gegenüber Ärzten, sondern auch gegenüber
Rechtsanwälten :-).
Widerruf der Vertragserklärung:
Künftig können alle Versicherungsverträge mit einer
einheitlichen Frist von 14 Tagen widerrufen werden (§ 7 VVG). Bei
Lebensversicherungen gilt sogar ein 30tägiges Widerrufsrecht (§
152 VVG). Die Frist beginnt am Tag des Vertragsschlusses, nicht jedoch,
bevor dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen, die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7
Abs. 1 und Abs. 2 VVG schriftlich mitgeteilt worden sind. Neu ist auch,
dass nicht nur Verbrauchern, sondern auch Unternehmern dieses Widerrufsrecht
zusteht.
Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzps:
Bislang verliert der Versicherungsnehmer alle Ansprüche, wenn
der den Versicherungsfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt
hat. Nur bei einfacher Fahrlässigkeit gab es eine Ersatzleistung.
Derjenige Taucher, der z. B. bewusst Austauchzeiten oder Aufstiegsgeschwindigkeiten
missachtete, ging bei einem Tauchunfall leer aus. Zukünftig gibt es
eine Abstufung im Bereich der groben Fahrlässigkeit, d.h. je nach
Schwere des Verschuldens erfolgt eine Kürzung der Versicherungsleistung.
Der so verunfallte Taucher kann dann zumindest noch auf eine anteilige
Ersatzleistung hoffen.
Kündigung/Rücktritt:
Erfolgt durch den Versicherungsnehmers eine Kündigung bzw. erklärt
er wirksam den Rücktritt vom Vertrag, so muss er künftig die
Versicherungsprämie auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zahlen.
Wegfall der Klagefrist:
Bislang musste der Versicherungsnehmer binnen 6 Monaten Klage erheben,
wenn der Versicherer den Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnte.
Hat er versäumt, binnen dieser Frist Klage zu erheben, so hat er sämtliche
Ansprüche auf die Versicherungsleistung verloren. Diese einseitige
Abkürzung der Verjährungfrist ist nun ersatzlos weggefallen.
Es gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften.
Für Lebensversicherungen gelten noch folgende Besonderheiten, die
vom Bundesverfassungsgericht gefordert und deshalb in das neue VVG eingearbeitet
wurden:
Überschussbeteiligung:
Inhaber von Lebensversicherungen partizipieren nach Ende der Vertragslaufzeit
zur Hälfte an den „stillen Reserven“, also den noch nicht realisierten
Gewinnen der Versicherungsgesellschaft. Dies gilt bereits vom 01.01.2008
an auch für Altverträge. Die andere Hälfte der Gewinne verbleibt
beim Versicherer, um so zwischenzeitliche Schwankungen bei den Vermögensanlagen
ausgleichen zu können.
Rückkaufswerte:
Hatte der Versicherungsnehmer in frühen Jahren seine Lebensversicherung
gekündigt, so erhielt er nur einen Bruchteil seiner eingezahlten Prämien
zurück. Grund hierfür ist, dass die ersten Prämien von den
hohen Abschlusskosten (hauptsächlich den Provisionen für die
Versicherungsmakler) geradezu aufgefressen wurden. Künftig müssen
die Abschlusskosten bei Kündigung des Vertrages auf die ersten 5 Versicherungsjahre
verteilt werden, so dass der Versicherungsnehmer bei frühzeitiger
Kündigung mit höheren Rückzahlungen rechnen kann.
Angabe der Abschluss- und Vertriebskosten:
Diese Kosten soll der Versicherer künftig konkret beziffern, da
die Versicherungsnehmer bislang hierüber im Dunkeln gelassen wurden.
Diese Informationspflicht soll für Kapitallebensversicherungen und
private Krankenversicherungen gelten, ist aber noch nicht umgesetzt. Sie
wird auch nicht in das neue Gesetzeswerk direkt aufgenommen, sondern in
einer eigenen „Informationspflichten-Verordnung“ verankert.
hier geht’s zum vollständigen
Gesetzestext des neuen VVG