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Rechtsforum - Beiträge



Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes – Wichtige Neuerungen auch für die private Tauchunfallversicherung
mitgeteilt von RA Claus Nadeschdin


Am 05.07.2007 hat der Deutsche Bundestag die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes verabschiedet. Damit wurden grundlegende Neuerungen für das mittlerweile über 100 Jahre alte Versicherungsrecht beschlossen. Das Gesetz tritt zum 01.01.2008 in Kraft. Hier sind die wichtigsten Neuerungen, die nicht nur für private Tauchunfallversicherungen, sondern für alle Versicherungsverträge gelten werden:

Beratung:
Pflicht ist künftig ein umfassendes und dokumentiertes Beratungsgespräch vor Abschluss des Vertrages. Sofern der Versicherungsnehmer ein solches nicht wünscht, muss dies ausdrücklich auf dem Antrag schriftlich festgehalten werden.

Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer über alle Vertragsbestimmungen vor Abschluss informiert werden. Bislang üblich war, dass der Kunde erst nach Zusendung des Versicherungsscheines auf das „Kleingedruckte“ hingewiesen wurde.

Anzeigepflicht:
Der Versicherungsnehmer muss künftig nur noch die Umstände angeben, nach denen der Versicherer ausdrücklich schriftlich fragt. Das ist im Bereich der Tauchunfallversicherung höchst interessant, denn gerade im Bereich der Vorerkrankungen (z.B. Herz-Kreislaufstörungen, Übergewicht, etc.) darf man gespannt sein, wie die Versicherer ihren Fragekatalog erweitern. Bisher wurden nur allgemein gehaltene Fragen gestellt, wie z.B. „Welche Vorerkrankungen liegen bei Ihnen vor?“. Ist man z. B. nach einer solchen Vorerkrankung nicht explizit gefragt worden, schränkt das den Zahlungsanspruch auf die Versicherungsleistung nicht ein, wenn diese Vorerkrankung (mit)ursächlich für den Unfall war.

Direktanspruch:
Unterliegt man z.B. nach einem Tauchunfall einem ärztlichen Kunstfehler bei der Heilbehandlung, so erleichtert das neue Versicherungsrecht künftig die Anspruchsdurchsetzung. Bislang war man gehalten, entweder ein Schlichtungsverfahren vor der Ärztekammer durchzuführen oder aber den Arzt direkt zu verklagen. Jetzt hat der Versicherungsnehmer einen Direktanspruch gegen die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes, wie dies auch schon lange Zeit bei den Krafthaftpflichtversicherern der Fall war. Die Neuerung gilt übrigens nicht nur gegenüber Ärzten, sondern auch gegenüber Rechtsanwälten :-).

Widerruf der Vertragserklärung:
Künftig können alle Versicherungsverträge mit einer einheitlichen Frist von 14 Tagen widerrufen werden (§ 7 VVG). Bei Lebensversicherungen gilt sogar ein 30tägiges Widerrufsrecht (§ 152 VVG). Die Frist beginnt am Tag des Vertragsschlusses, nicht jedoch, bevor dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 VVG schriftlich mitgeteilt worden sind. Neu ist auch, dass nicht nur Verbrauchern, sondern auch Unternehmern dieses Widerrufsrecht zusteht.

Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzps:
Bislang verliert der Versicherungsnehmer alle Ansprüche, wenn der den Versicherungsfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Nur bei einfacher Fahrlässigkeit gab es eine Ersatzleistung. Derjenige Taucher, der z. B. bewusst Austauchzeiten oder Aufstiegsgeschwindigkeiten missachtete, ging bei einem Tauchunfall leer aus. Zukünftig gibt es eine Abstufung im Bereich der groben Fahrlässigkeit, d.h. je nach Schwere des Verschuldens erfolgt eine Kürzung der Versicherungsleistung. Der so verunfallte Taucher kann dann zumindest noch auf eine anteilige Ersatzleistung hoffen.

Kündigung/Rücktritt:
Erfolgt durch den Versicherungsnehmers eine Kündigung bzw. erklärt er wirksam den Rücktritt vom Vertrag, so muss er künftig die Versicherungsprämie auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zahlen.

Wegfall der Klagefrist:
Bislang musste der Versicherungsnehmer binnen 6 Monaten Klage erheben, wenn der Versicherer den Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnte. Hat er versäumt, binnen dieser Frist Klage zu erheben, so hat er sämtliche Ansprüche auf die Versicherungsleistung verloren. Diese einseitige Abkürzung der Verjährungfrist ist nun ersatzlos weggefallen. Es gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften.

Für Lebensversicherungen gelten noch folgende Besonderheiten, die vom Bundesverfassungsgericht gefordert und deshalb in das neue VVG eingearbeitet wurden:

Überschussbeteiligung:
Inhaber von Lebensversicherungen partizipieren nach Ende der Vertragslaufzeit zur Hälfte an den „stillen Reserven“, also den noch nicht realisierten Gewinnen der Versicherungsgesellschaft. Dies gilt bereits vom 01.01.2008 an auch für Altverträge. Die andere Hälfte der Gewinne verbleibt beim Versicherer, um so zwischenzeitliche Schwankungen bei den Vermögensanlagen ausgleichen zu können.

Rückkaufswerte:
Hatte der Versicherungsnehmer in frühen Jahren seine Lebensversicherung gekündigt, so erhielt er nur einen Bruchteil seiner eingezahlten Prämien zurück. Grund hierfür ist, dass die ersten Prämien von den hohen Abschlusskosten (hauptsächlich den Provisionen für die Versicherungsmakler) geradezu aufgefressen wurden. Künftig müssen die Abschlusskosten bei Kündigung des Vertrages auf die ersten 5 Versicherungsjahre verteilt werden, so dass der Versicherungsnehmer bei frühzeitiger Kündigung mit höheren Rückzahlungen rechnen kann.

Angabe der Abschluss- und Vertriebskosten:
Diese Kosten soll der Versicherer künftig konkret beziffern, da die Versicherungsnehmer bislang hierüber im Dunkeln gelassen wurden. Diese Informationspflicht soll für Kapitallebensversicherungen und private Krankenversicherungen gelten, ist aber noch nicht umgesetzt. Sie wird auch nicht in das neue Gesetzeswerk direkt aufgenommen, sondern in einer eigenen „Informationspflichten-Verordnung“ verankert.

hier geht’s zum vollständigen Gesetzestext des neuen VVG


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