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Onlinemagazin - 13. Ausgabe - Berufsunfähigkeitsabsicherung für Taucher




 Geschrieben von Martin
Rentenreform 2001 - "Riester-Rente"
Von Martin Rubner 09.2001

Generell ist das Tauchsportrisiko mitversichert, wenn alle Risikofragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß beantwortet wurden.

Zu beachten gilt:
Lassen Sie sich nicht auf Risikozuschläge für den Sportbereich bis 40 m ein. Viele Gesellschaften decken dieses Risiko ohne Aufpreis. Wenn eine Mehrprämie verlangt wird, lehnen Sie den Vertrag als Ganzes ab und suchen Sie sich einen anderen Versicherer. Oft genügt jedoch die Ablehnung, damit sich der Versicherer doch dazu bereit erklärt, das Risiko beitragsfrei einzuschließen. In der Regel wird eine schriftliche Zusatzvereinbarung notwendig, dazu nachstehend mehr.

Ist eine Berufsunfähigkeitsrente in den Vertrag eingeschlossen, sind geringe Zuschläge für diesen Bereich (und nur für den Bereich der BU) angemessen. Der geringe Mehrbetrag ist akzeptabel. Sie sollten sich auf keinen Fall auf einen Risikoausschluss einlassen. Zu beachten gilt, dass die eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente bereits ab 50 % Berufsunfähigkeit leistet, da nicht jeder Unfall oder Krankheit zu einer 100%igen BU führt.
Achtung: Selbst gute Zusatzabsicherungen wie DAN Europe haben für den Fall einer Berufsunfähigkeit keine Leistungen vorgesehen. Prüfen Sie genau, ob für den Fall der Fälle ausreichend Versicherungsschutz besteht. Prüfen Sie aber ebenso genau auf Doppelversicherung. Schnell ist zu viel Geld ausgegeben. Sinnvolle Absicherung muss nicht teuer sein.

Wird eine schriftliche Zusatzvereinbarung zur Risikobeurteilung vom Versicherer verlangt, sollten Sie Nachstehendes beachten:

Geben Sie nicht nur den Verband an, dem Sie angehören. Im Urlaub werden Basen evtl. nach anderen Regeln geführt. Legen Sie sich in Ihren Aussagen nicht eindeutig fest, denn Ausnahmen sind schnell möglich und könnten dann zu Leistungseinschränkungen führen.
In einer Zusatzvereinbarung sollten Sie sich wie nachstehend äußern: "Ich tauche als Sporttaucher nach den Regeln der großen Verbände wie z. B. PADI, VDST, CMAS u. s. w. In der Regel tauche ich in der Nullzeit und beachte die Grundregeln der Verbände."
Sollten Sie Angaben zur Zahl Ihrer Tauchgänge machen müssen, formulieren Sie wie folgt: "In der Vergangenheit habe ich durchschnittlich xxxmal im Jahr getaucht. Je nach der mir zur Verfügung stehenden Zeit kann es aber auch mehr oder weniger sein."
Den mir bekannten Gesellschaften reichen diese Angaben zur Risikobeurteilung vollkommen aus.

Anmerkung:

Immer dann, wenn es um Ausnahmen (hier besondere Risiko-Einschlüsse) geht, tauchen spezielle Fragen und Probleme auf, die sich nicht verallgemeinern lassen. In diesem Fall bin ich gerne dazu bereit, Auskünfte zu geben und Fragen nach meinen Möglichkeiten zu beantworten.
Nähere Infos: Martin@taucher.net

Die häufigsten Ursachen für Berufsunfähigkeit

1. Erkrankungen des Skeletts und des Bewegungsapparates (31,1 %)
2. Erkrankungen des Herzens und des Gefäßsystems (20,8 %)
3. Sonstige Erkrankungen (19,2 %)
4. Unfälle (12 %)
5. Nervenkrankheiten (11,1 %)
6. Bösartige Geschwülste (5,8 %)

Ohne Wenn und Aber

Volle Leistungen schon ab 50 % Berufsunfähigkeit
Individuelle Vorsorgemöglichkeit durch hohe Flexibilität
Freie Wahl aus drei Überschussverwendungsformen
Rückwirkende Leistungen auch bei verspäteter Anzeige
Prognosezeitraum von nur sechs Monaten
Genereller Verzicht auf abstrakte Verweisung ab dem 50. Lebensjahr
Beitragsreduzierung durch Vereinbarung einer Karenzzeit möglich

Auf folgende Punkte sollten Sie besonders achten:
Prognosezeitraum von nur sechs Monaten
Genereller Verzicht auf abstrakte Verweisung ab dem 50. Lebensjahr
Beitragsreduzierung durch Vereinbarung einer Karenzzeit möglich

Seit dem 01.01.2001 entfällt bei allen unter 40-jährigen der Anspruch auf die gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die erste Stufe der Rentenreform 2000 wurde zum 01.01.2001 realisiert. Damit steht fest: Für alle 1961 oder später Geborenen wird die bisherige gesetzliche Berufsunfähigkeitsleistung gestrichen und durch die so genannte Erwerbsminderungsrente, deren Leistung von der Restarbeitsfähigkeit abhängig ist, ersetzt. Starke Einbußen bis zu 25 % müssen all jene hinnehmen, die am 01.01.1961 oder früher geboren sind.

Eine private Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist deshalb der einzig wirksame Schutz gegen den sozialen Abstieg durch Verlust der Arbeitskraft. Eine Unfallversicherung reicht als Absicherung nicht aus, denn die Hauptursache für Invalidität sind Krankheiten, während Unfälle mit nur 12 % eine untergeordnete Rolle spielen.

Volle Leistungen schon ab 50 % Berufsunfähigkeit:

Das neue steuerliche Förderkonzept nach § 10 a und Abschnitt XI EStG ("Riester-Rente") der privaten und betrieblichen kapitalgedeckten Altersvorsorgemöglichkeit

Am 11.05.2001 wurde mit dem Altersvermögensgesetz AVmG die letzte Stufe der Rentenreform, besser bekannt unter dem Namen "Riester-Reform", verabschiedet. Ab dem Jahr 2002 werden zusätzliche, auf dem so genannten Kapitaldeckungsverfahren beruhende private und betriebliche Altersvorsorgemöglichkeiten eingefügt, die die gesetzliche Rente ergänzen sollen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber auch die betriebliche Altersversorgung gestärkt.
Insgesamt ist demnach sowohl die private als auch die betriebliche Altersvorsorge von den Änderungen betroffen.
Wir möchten Sie über die ab Anfang nächsten Jahres bestehenden neuen zusätzlichen Vorsorgemöglichkeiten näher informieren und Ihnen einige auf die Versorgungssituation von Mitarbeitern der VGDB abgestellte Empfehlungen geben.

Ab Januar 2002 schafft der Gesetzgeber mittels steuerlicher Förderung einen besonderen Sparanreiz zum Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge. Gefördert werden alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen sowie deren Ehepartner (mit Ausnahme von Angestellten im öffentlichen Dienst). Voraussetzung der Förderung ist, dass das Altersvorsorgeprodukt die gesetzlichen Förderungskriterien erfüllt und dies vom Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen gesondert bescheinigt wurde (Zertifizierung). Für die sich teilweise noch in der Entwicklung befindlichen Vorsorgeprodukte sind die Anlageformen durch die Rentenreform bereits vorgegeben. Grundsätzlich zertifizierbar sind demnach für den Bereich der privaten Altersvorsorge neben Versicherungsprodukten auch Bankspar- und Fondssparpläne.

Wie funktioniert das steuerliche Förderkonzept nach § 10 a und Abschnitt XI EStG bei der "Riester-Rente"?

Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich insgesamt zusammen aus dem von der berechtigten Person aufzubringenden Betrag (Eigenbeitrag) und einer jährlich gewährten staatlichen Zulage. Das neue, ab Anfang 2002, geltende Einkommenssteuerrecht bewirkt die Förderung dieser Sparleistung durch eine Kombination aus der auf Antrag gewährten Zulage und einem ggf. zusätzlichen Sonderausgabenabzug im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches.
Seinen Eigenbeitrag zahlt der Berechtigte hierbei zunächst aus seinem verfügbaren Einkommen (d. h. nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben) in die gewählte Sparform. Die staatliche Zulage wird dann auf seinen beim jeweiligen Produktanbieter einzureichenden Antrag von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) unmittelbar auf den förderfähigen Vertrag überwiesen. Die Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl und zerfällt dementsprechend in eine Grund- und eine Kinderzulage (siehe nachfolgende Übersicht).
Der Gesamtbetrag aus Zulage und Eigenbeitrag kann darüber hinaus vom Steuerpflichtigen im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft, ob die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug am Jahresende höher ist als die zuvor gewährte Zulage (Günstigerprüfung). Ist dies der Fall, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuererklärung erstattet.
Durch die beschriebene Konstruktion erfolgt der Aufbau der Altersvorsorge faktisch aus nicht versteuertem Einkommen. Im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung unterliegen die späteren Auszahlungen im Rentenalter dann der vollen Steuerpflicht. Um die höchstmögliche Zulage zu erhalten, muss der Sparer jährliche Mindestbeiträge (Eigenbeiträge plus Zulage) in Höhe von anfänglich einem Prozent (ab 2002) bis hin zu vier Prozent (ab 2008) seines in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Einkommens des jeweiligen Vorjahres bis zum maximalen Förderhöchstbetrag ansparen. Der vom Sparer geleistete Eigenbeitrag muss dabei mindestens so hoch wie der so genannte jährliche Sockelbeitrag (Mindest-Mindest-Eigenbeitrag) sein, damit die volle Zulage gezahlt wird.

Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge

Das AVmG enthält neben der Einführung der steuerlichen Förderung der kapitalgedeckten privaten Altersversorgung auch eine Reihe von steuer- und arbeitsrechtlichen Regelungen, um die betriebliche Altersvorsorge zu stärken.
Als eine wesentliche Neuerung erhalten Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Die Durchführung dieses Anspruchs unterliegt jedoch der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN). Besteht eine geöffnete Pensionskasse oder ein Pensionsfonds, darf der AG die Durchführung des Anspruchs hierauf beschränken. Andernfalls kann der AN den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.
Gleichzeitig werden die Zuführungen des AG in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse bis zur Grenze von 4 % der BBG in der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und sozialabgabenfrei gestellt (§ 3 Nr. 63 EStG). Die Besteuerung erfolgt dann erst bei Zahlung der Versorgungsleistung (nachgelagerte Besteuerung).
Aber auch die steuerliche Förderung aus Zulagen und Sonderausgabenabzug (§ 10a und Abschnitt XI des EStG) kann für die betriebliche Altersvorsorge in Anspruch genommen werden.
Entscheidend für die Förderfähigkeit ist, dass die Zuführungen an das Altersversorgungssystem aus individuell versteuertem Arbeitslohn (nach Netto) erfolgen. Auch hier erfolgt die Besteuerung erst bei Zahlung der Versorgungsrente in vollem Umfang.
Daneben bleiben die Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung (gem. § 40b EStG) ggf. mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis 1.752 Euro (3.408 DM) für die entsprechenden Durchführungswege bestehen.
Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung bei Zahlung der Versicherungsprämie aus den tariflichen Sonderzahlungen bleibt jedoch für Ihre Pflichtdirektversicherung im Rahmen der BAV/97 nur noch bis zum Jahr 2008 erhalten.
Mit der Einführung des Pensionsfonds wird ab dem 1.1.2002 ein fünfter Durchführungsweg in die betriebliche Altersversorgung eingeführt. Dabei handelt es sich um eine eigenständige rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die das Risiko der Langlebigkeit absichert und ggf. auch das Invaliditäts- und Todesfallrisiko absichern kann. Als Versorgungsleistungen sind nur Rentenzahlungen zugelassen. Vorteile des Pensionsfonds liegen in der steuerlichen Förderung (Beiträge sind bis zu 4 % der BBG steuer- und sozialversicherungsfrei) sowie in den flexibleren Geldanlagemöglichkeiten des Pensionsfonds.

Ihre Chancen

Um der im Rahmen des Rentenreformgesetzes beschlossenen Reduzierung der gesetzlichen Rentenansprüche von derzeit 63 Prozent des Lohns des Durchschnittsverdieners auf knapp 57 Prozent im Jahr 2030 entgegenzuwirken, sollten Sie die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen. Hierbei können Sie im Rahmen der geschilderten Möglichkeiten frei entscheiden, welche Vorsorgemaßnahmen Sie ergreifen möchten. Im Hinblick auf verschiedene Lebensphasen und die damit verbundenen finanziellen Möglichkeiten lassen sich zusammenfassend zwei grundsätzliche Vorgehensweisen unterscheiden:

Der private Weg

Wenn Sie zusätzliche Mittel für den Aufbau einer die gesetzliche Rente ergänzenden Altersversorgung aufbringen können, sollten Sie unabhängig von anderen Sparmaßnahmen (z. B. Pflichtdirektver-sicherung in der BAV/97) die Förderung nach § 10 a und Abschnitt XI EStG ("Riester-Rente") ausnutzen. Ein Einsatz im Wege der privaten Vorsorge kann z. B. durch den Abschluss einer Rentenversicherung oder eines Bank- bzw. Fondssparplanes erfolgen.

Riester-Förderung in Kombination mit der betrieblichen Altersvorsorge

Oftmals werden die zusätzlich verfügbaren Geldmittel nicht ausreichen, um Sie für ein Riester-Produkt aufzuwenden. Deshalb wird seitens der Personalfunktionen PSW und PEP derzeit geprüft, inwieweit es Möglichkeiten gibt, innerhalb der BAV/97 die obligatorische Eigenvorsorge mit dem Förderungskonzept der Rentenreform 2001 zu kombinieren. Einfach gesagt, welche Vorsorgeprodukte können neben der bekannten klassischen Direktversicherung (als Barlohnumwandlung) langfristig attraktiv sein, um einerseits der Eigenvorsorge innerhalb der BAV/97 Rechnung zu tragen und andererseits in den Genuss der staatlichen Förderung nach § 10 a und Abschnitt XI EStG durch Umwandlung von Nettoentgelt zu kommen. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein massgeschneidertes Angebot (martin@taucher.net).

Inwieweit sich Ihr aktueller Versorgungsaufwand (Pflichtdirektversicherung) unschädlich in eine förderfähige Sparform umwidmen lässt (z. B. Beitragsfreistellung oder Anrechnung), muss mit dem Produktgeber erarbeitet werden. Es soll jedoch sichergestellt werden, dass auf diese Weise für sämtliche Arbeitnehmer eine steuerbegünstigte Förderung möglich ist.
Da im Falle der Umwidmung für den Mitarbeiterbeitrag Sozialabgaben abzuführen sind, ist diese nur dann sinnvoll, wenn die staatlich gewährten Zulagen die Vorteile der Brutto-Entgeltumwandlung (Direktversicherung als Barlohnumwandlung) übersteigen. Dies wird in der Regel zunächst nur bei Arbeitnehmern mit geringem steuerpflichtigem Einkommen und hoher Kinderzahl der Fall sein. Wir bitten Sie zudem zu beachten, dass mit einer Umwidmung keine Kompensation der Kürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung verbunden ist, sondern lediglich ein Wechsel des Versorgungsweges vorgenommen wird.

Fazit

Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung ergriffenen Maßnahmen besteht vor allem bei jüngeren Arbeitnehmern der Bedarf, die gesetzliche Rente rechtzeitig durch geeignete Vorsorgemaßnahmen zu ergänzen.
Mit der Zertifizierung der ersten förderfähigen Produkte durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ist erst gegen Jahresende zu rechnen.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht für Sie daher kein Anlass zu voreiligen privaten Vertragsabschlüssen. Vielmehr sollten Sie in Ruhe die Phase der Produktentwicklung abwarten, um dann ab Oktober 2001 in Abhängigkeit von Ihren individuellen Vermögensverhältnissen für eine der beiden oben beschriebenen Alternativen zu optieren. Entscheidend ist lediglich, dass die Beiträge im Jahr 2002 entrichtet werden.


Info Flyer zur Rentenreform - bitte anklicken

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung
Martin Rubner e. K.
Thomastraße 32
76707 Hambrücken
Tel. (0 72 55) 7 62 00
Fax (0 72 55) 76 20 13
e-mail: martin@taucher.net


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