Rentenreform 2001 - "Riester-Rente"
Von Martin Rubner 09.2001
Generell ist das Tauchsportrisiko mitversichert, wenn alle Risikofragen
im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß beantwortet wurden.
Zu beachten gilt:
Lassen Sie sich nicht auf Risikozuschläge für den Sportbereich
bis 40 m ein. Viele Gesellschaften decken dieses Risiko ohne Aufpreis.
Wenn eine Mehrprämie verlangt wird, lehnen Sie den Vertrag als Ganzes
ab und suchen Sie sich einen anderen Versicherer. Oft genügt jedoch
die Ablehnung, damit sich der Versicherer doch dazu bereit erklärt,
das Risiko beitragsfrei einzuschließen. In der Regel wird eine schriftliche
Zusatzvereinbarung notwendig, dazu nachstehend mehr.
Ist eine Berufsunfähigkeitsrente in den Vertrag eingeschlossen,
sind geringe Zuschläge für diesen Bereich (und nur für den
Bereich der BU) angemessen. Der geringe Mehrbetrag ist akzeptabel. Sie
sollten sich auf keinen Fall auf einen Risikoausschluss einlassen. Zu beachten
gilt, dass die eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente bereits ab
50 % Berufsunfähigkeit leistet, da nicht jeder Unfall oder Krankheit
zu einer 100%igen BU führt.
Achtung: Selbst gute Zusatzabsicherungen wie DAN Europe haben für
den Fall einer Berufsunfähigkeit keine Leistungen vorgesehen. Prüfen
Sie genau, ob für den Fall der Fälle ausreichend Versicherungsschutz
besteht. Prüfen Sie aber ebenso genau auf Doppelversicherung. Schnell
ist zu viel Geld ausgegeben. Sinnvolle Absicherung muss nicht teuer sein.
Wird eine schriftliche Zusatzvereinbarung zur Risikobeurteilung vom
Versicherer verlangt, sollten Sie Nachstehendes beachten:
Geben Sie nicht nur den Verband an, dem Sie angehören. Im Urlaub
werden Basen evtl. nach anderen Regeln geführt. Legen Sie sich in
Ihren Aussagen nicht eindeutig fest, denn Ausnahmen sind schnell möglich
und könnten dann zu Leistungseinschränkungen führen.
In einer Zusatzvereinbarung sollten Sie sich wie nachstehend äußern:
"Ich tauche als Sporttaucher nach den Regeln der großen Verbände
wie z. B. PADI, VDST, CMAS u. s. w. In der Regel tauche ich in der Nullzeit
und beachte die Grundregeln der Verbände."
Sollten Sie Angaben zur Zahl Ihrer Tauchgänge machen müssen,
formulieren Sie wie folgt: "In der Vergangenheit habe ich durchschnittlich
xxxmal im Jahr getaucht. Je nach der mir zur Verfügung stehenden Zeit
kann es aber auch mehr oder weniger sein."
Den mir bekannten Gesellschaften reichen diese Angaben zur Risikobeurteilung
vollkommen aus.
Anmerkung:
Immer dann, wenn es um Ausnahmen (hier besondere Risiko-Einschlüsse)
geht, tauchen spezielle Fragen und Probleme auf, die sich nicht verallgemeinern
lassen. In diesem Fall bin ich gerne dazu bereit, Auskünfte zu geben
und Fragen nach meinen Möglichkeiten zu beantworten.
Nähere Infos:
Martin@taucher.net
Die häufigsten Ursachen für Berufsunfähigkeit
1. Erkrankungen des Skeletts und des Bewegungsapparates (31,1 %)
2. Erkrankungen des Herzens und des Gefäßsystems (20,8 %)
3. Sonstige Erkrankungen (19,2 %)
4. Unfälle (12 %)
5. Nervenkrankheiten (11,1 %)
6. Bösartige Geschwülste (5,8 %)
Ohne Wenn und Aber
Volle Leistungen schon ab 50 % Berufsunfähigkeit
Individuelle Vorsorgemöglichkeit durch hohe Flexibilität
Freie Wahl aus drei Überschussverwendungsformen
Rückwirkende Leistungen auch bei verspäteter Anzeige
Prognosezeitraum von nur sechs Monaten
Genereller Verzicht auf abstrakte Verweisung ab dem 50. Lebensjahr
Beitragsreduzierung durch Vereinbarung einer Karenzzeit möglich
Auf folgende Punkte sollten Sie besonders achten:
Prognosezeitraum von nur sechs Monaten
Genereller Verzicht auf abstrakte Verweisung ab dem 50. Lebensjahr
Beitragsreduzierung durch Vereinbarung einer Karenzzeit möglich
Seit dem 01.01.2001 entfällt bei allen unter 40-jährigen
der Anspruch auf die gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die erste Stufe der Rentenreform 2000 wurde zum 01.01.2001 realisiert.
Damit steht fest: Für alle 1961 oder später Geborenen wird die
bisherige gesetzliche Berufsunfähigkeitsleistung gestrichen und durch
die so genannte Erwerbsminderungsrente, deren Leistung von der Restarbeitsfähigkeit
abhängig ist, ersetzt. Starke Einbußen bis zu 25 % müssen
all jene hinnehmen, die am 01.01.1961 oder früher geboren
sind.
Eine private Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist deshalb
der einzig wirksame Schutz gegen den sozialen Abstieg durch Verlust der
Arbeitskraft. Eine Unfallversicherung reicht als Absicherung nicht aus,
denn die Hauptursache für Invalidität sind Krankheiten, während
Unfälle mit nur 12 % eine untergeordnete Rolle spielen.
Volle Leistungen schon ab 50 % Berufsunfähigkeit:
Das neue steuerliche Förderkonzept nach § 10 a und Abschnitt
XI EStG ("Riester-Rente") der privaten und betrieblichen kapitalgedeckten
Altersvorsorgemöglichkeit
Am 11.05.2001 wurde mit dem Altersvermögensgesetz AVmG die letzte
Stufe der Rentenreform, besser bekannt unter dem Namen "Riester-Reform",
verabschiedet. Ab dem Jahr 2002 werden zusätzliche, auf dem so genannten
Kapitaldeckungsverfahren beruhende private und betriebliche Altersvorsorgemöglichkeiten
eingefügt, die die gesetzliche Rente ergänzen sollen. Gleichzeitig
hat der Gesetzgeber auch die betriebliche Altersversorgung gestärkt.
Insgesamt ist demnach sowohl die private als auch die betriebliche
Altersvorsorge von den Änderungen betroffen.
Wir möchten Sie über die ab Anfang nächsten Jahres bestehenden
neuen zusätzlichen Vorsorgemöglichkeiten näher informieren
und Ihnen einige auf die Versorgungssituation von Mitarbeitern der VGDB
abgestellte Empfehlungen geben.
Ab Januar 2002 schafft der Gesetzgeber mittels steuerlicher Förderung
einen besonderen Sparanreiz zum Aufbau einer privaten oder betrieblichen
Altersvorsorge. Gefördert werden alle Personen, die Pflichtbeiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen sowie deren Ehepartner (mit
Ausnahme von Angestellten im öffentlichen Dienst). Voraussetzung der
Förderung ist, dass das Altersvorsorgeprodukt die gesetzlichen Förderungskriterien
erfüllt und dies vom Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen
gesondert bescheinigt wurde (Zertifizierung). Für die sich teilweise
noch in der Entwicklung befindlichen Vorsorgeprodukte sind die Anlageformen
durch die Rentenreform bereits vorgegeben. Grundsätzlich zertifizierbar
sind demnach für den Bereich der privaten Altersvorsorge neben Versicherungsprodukten
auch Bankspar- und Fondssparpläne.
Wie funktioniert das steuerliche Förderkonzept nach § 10
a und Abschnitt XI EStG bei der "Riester-Rente"?
Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich insgesamt zusammen aus dem von
der berechtigten Person aufzubringenden Betrag (Eigenbeitrag) und einer
jährlich gewährten staatlichen Zulage. Das neue, ab Anfang 2002,
geltende Einkommenssteuerrecht bewirkt die Förderung dieser Sparleistung
durch eine Kombination aus der auf Antrag gewährten Zulage und einem
ggf. zusätzlichen Sonderausgabenabzug im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches.
Seinen Eigenbeitrag zahlt der Berechtigte hierbei zunächst aus
seinem verfügbaren Einkommen (d. h. nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben)
in die gewählte Sparform. Die staatliche Zulage wird dann auf seinen
beim jeweiligen Produktanbieter einzureichenden Antrag von der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte (BfA) unmittelbar auf den förderfähigen
Vertrag überwiesen. Die Zulage ist abhängig von Familienstand
und Kinderzahl und zerfällt dementsprechend in eine Grund- und eine
Kinderzulage (siehe nachfolgende Übersicht).
Der Gesamtbetrag aus Zulage und Eigenbeitrag kann darüber hinaus
vom Steuerpflichtigen im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs als Sonderausgabenabzug
geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft, ob die Steuerersparnis
durch den Sonderausgabenabzug am Jahresende höher ist als die zuvor
gewährte Zulage (Günstigerprüfung). Ist dies der Fall, wird
die Differenz dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuererklärung
erstattet.
Durch die beschriebene Konstruktion erfolgt der Aufbau der Altersvorsorge
faktisch aus nicht versteuertem Einkommen. Im Rahmen der nachgelagerten
Besteuerung unterliegen die späteren Auszahlungen im Rentenalter dann
der vollen Steuerpflicht. Um die höchstmögliche Zulage zu erhalten,
muss der Sparer jährliche Mindestbeiträge (Eigenbeiträge
plus Zulage) in Höhe von anfänglich einem Prozent (ab 2002) bis
hin zu vier Prozent (ab 2008) seines in der gesetzlichen Rentenversicherung
beitragspflichtigen Einkommens des jeweiligen Vorjahres bis zum maximalen
Förderhöchstbetrag ansparen. Der vom Sparer geleistete Eigenbeitrag
muss dabei mindestens so hoch wie der so genannte jährliche Sockelbeitrag
(Mindest-Mindest-Eigenbeitrag) sein, damit die volle Zulage gezahlt wird.
Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge
Das AVmG enthält neben der Einführung der steuerlichen Förderung
der kapitalgedeckten privaten Altersversorgung auch eine Reihe von steuer-
und arbeitsrechtlichen Regelungen, um die betriebliche Altersvorsorge zu
stärken.
Als eine wesentliche Neuerung erhalten Arbeitnehmer einen individuellen
Anspruch auf Entgeltumwandlung. Die Durchführung dieses Anspruchs
unterliegt jedoch der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer
(AN). Besteht eine geöffnete Pensionskasse oder ein Pensionsfonds,
darf der AG die Durchführung des Anspruchs hierauf beschränken.
Andernfalls kann der AN den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.
Gleichzeitig werden die Zuführungen des AG in einen Pensionsfonds
oder in eine Pensionskasse bis zur Grenze von 4 % der BBG in der Rentenversicherung
dauerhaft steuer- und sozialabgabenfrei gestellt (§ 3 Nr. 63 EStG).
Die Besteuerung erfolgt dann erst bei Zahlung der Versorgungsleistung (nachgelagerte
Besteuerung).
Aber auch die steuerliche Förderung aus Zulagen und Sonderausgabenabzug
(§ 10a und Abschnitt XI des EStG) kann für die betriebliche Altersvorsorge
in Anspruch genommen werden.
Entscheidend für die Förderfähigkeit ist, dass die Zuführungen
an das Altersversorgungssystem aus individuell versteuertem Arbeitslohn
(nach Netto) erfolgen. Auch hier erfolgt die Besteuerung erst bei Zahlung
der Versorgungsrente in vollem Umfang.
Daneben bleiben die Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung (gem.
§ 40b EStG) ggf. mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis 1.752 Euro
(3.408 DM) für die entsprechenden Durchführungswege bestehen.
Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung bei Zahlung der Versicherungsprämie
aus den tariflichen Sonderzahlungen bleibt jedoch für Ihre Pflichtdirektversicherung
im Rahmen der BAV/97 nur noch bis zum Jahr 2008 erhalten.
Mit der Einführung des Pensionsfonds wird ab dem 1.1.2002 ein
fünfter Durchführungsweg in die betriebliche Altersversorgung
eingeführt. Dabei handelt es sich um eine eigenständige rechtsfähige
Versorgungseinrichtung, die das Risiko der Langlebigkeit absichert und
ggf. auch das Invaliditäts- und Todesfallrisiko absichern kann. Als
Versorgungsleistungen sind nur Rentenzahlungen zugelassen. Vorteile des
Pensionsfonds liegen in der steuerlichen Förderung (Beiträge
sind bis zu 4 % der BBG steuer- und sozialversicherungsfrei) sowie in den
flexibleren Geldanlagemöglichkeiten des Pensionsfonds.
Ihre Chancen
Um der im Rahmen des Rentenreformgesetzes beschlossenen Reduzierung
der gesetzlichen Rentenansprüche von derzeit 63 Prozent des Lohns
des Durchschnittsverdieners auf knapp 57 Prozent im Jahr 2030 entgegenzuwirken,
sollten Sie die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen. Hierbei
können Sie im Rahmen der geschilderten Möglichkeiten frei entscheiden,
welche Vorsorgemaßnahmen Sie ergreifen möchten. Im Hinblick
auf verschiedene Lebensphasen und die damit verbundenen finanziellen Möglichkeiten
lassen sich zusammenfassend zwei grundsätzliche Vorgehensweisen unterscheiden:
Der private Weg
Wenn Sie zusätzliche Mittel für den Aufbau einer die gesetzliche
Rente ergänzenden Altersversorgung aufbringen können, sollten
Sie unabhängig von anderen Sparmaßnahmen (z. B. Pflichtdirektver-sicherung
in der BAV/97) die Förderung nach § 10 a und Abschnitt XI EStG
("Riester-Rente") ausnutzen. Ein Einsatz im Wege der privaten Vorsorge
kann z. B. durch den Abschluss einer Rentenversicherung oder eines Bank-
bzw. Fondssparplanes erfolgen.
Riester-Förderung in Kombination mit der betrieblichen Altersvorsorge
Oftmals werden die zusätzlich verfügbaren Geldmittel nicht
ausreichen, um Sie für ein Riester-Produkt aufzuwenden. Deshalb wird
seitens der Personalfunktionen PSW und PEP derzeit geprüft, inwieweit
es Möglichkeiten gibt, innerhalb der BAV/97 die obligatorische Eigenvorsorge
mit dem Förderungskonzept der Rentenreform 2001 zu kombinieren. Einfach
gesagt, welche Vorsorgeprodukte können neben der bekannten klassischen
Direktversicherung (als Barlohnumwandlung) langfristig attraktiv sein,
um einerseits der Eigenvorsorge innerhalb der BAV/97 Rechnung zu tragen
und andererseits in den Genuss der staatlichen Förderung nach §
10 a und Abschnitt XI EStG durch Umwandlung von Nettoentgelt zu kommen.
Gerne unterbreiten wir Ihnen ein massgeschneidertes Angebot (martin@taucher.net).
Inwieweit sich Ihr aktueller Versorgungsaufwand (Pflichtdirektversicherung)
unschädlich in eine förderfähige Sparform umwidmen lässt
(z. B. Beitragsfreistellung oder Anrechnung), muss mit dem Produktgeber
erarbeitet werden. Es soll jedoch sichergestellt werden, dass auf diese
Weise für sämtliche Arbeitnehmer eine steuerbegünstigte
Förderung möglich ist.
Da im Falle der Umwidmung für den Mitarbeiterbeitrag Sozialabgaben
abzuführen sind, ist diese nur dann sinnvoll, wenn die staatlich gewährten
Zulagen die Vorteile der Brutto-Entgeltumwandlung (Direktversicherung als
Barlohnumwandlung) übersteigen. Dies wird in der Regel zunächst
nur bei Arbeitnehmern mit geringem steuerpflichtigem Einkommen und hoher
Kinderzahl der Fall sein. Wir bitten Sie zudem zu beachten, dass mit einer
Umwidmung keine Kompensation der Kürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
verbunden ist, sondern lediglich ein Wechsel des Versorgungsweges vorgenommen
wird.
Fazit
Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung
ergriffenen Maßnahmen besteht vor allem bei jüngeren Arbeitnehmern
der Bedarf, die gesetzliche Rente rechtzeitig durch geeignete Vorsorgemaßnahmen
zu ergänzen.
Mit der Zertifizierung der ersten förderfähigen Produkte
durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ist erst gegen
Jahresende zu rechnen.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht für Sie daher kein Anlass
zu voreiligen privaten Vertragsabschlüssen. Vielmehr sollten Sie in
Ruhe die Phase der Produktentwicklung abwarten, um dann ab Oktober 2001
in Abhängigkeit von Ihren individuellen Vermögensverhältnissen
für eine der beiden oben beschriebenen Alternativen zu optieren. Entscheidend
ist lediglich, dass die Beiträge im Jahr 2002 entrichtet werden.