© 2000 Oliver Meise
-Keine Gewähr-
Jeder kennt die Story: Da hüpft so`n oller Sack aus ner verbeulten
Petroleumfunzel und verzählt einem, man hätte drei Wünsche
frei. Tja. Als ich Claudia Schiffer, Kate Moss und dem neuen Bankomaten
um die Ecke begegnete habe ich wie verrückt an so einer Lampe gerieben,
dreimal dürft ihr raten was passierte : Gornuscht!!
Tja aber was hat das mit Tauchen zu tun?
Hmm...wenn man auf der Autobahn mit Taucherflaschen unterwegs ist hat
man nur selten drei Wünsche frei. Man muß wie jeder gesetzestreue
Bürger die zu beobachtende Sorgfalt unter zuhilfenahme der einschlägigen
Gesetze befolgen.
Um also meinen werten Taucherkollegen und -innen Schwierigkeiten zu
ersparen, folgende Darstellung der Gesetzeslage ( GGVS und Euronorm
) zum Transport von Tauchflaschen.
Diese Aufzählung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit,dauernder
Aktualität und Fehlerfreiheit und soll nur einer ersten Information
dienen.Eine Gewährleistung irgendeiner Art für den Inhalt wird
gleichermaßen nicht beabsichtigt.
GGVS:
Die dargestellte Regelung gilt für Tauchflaschen mit einem Preßluftinhalt
und Sauerstoffinhalt.
| Ausnahmevorschriften: |
Keine |
| Gefahrenklasse: |
Anlage A, Randnummer 2201, Klasse 2, Ziffer 2a, Gasgemisch, nicht
brennbar (Sauerstoff identisch bis auf: Ziffer 1, Reine Gase und technisch
reine Gase,nicht brennbar,oxidierend) |
| Aufschrift: |
Anlage A, Randnummer 2223 (1) |
| Gefahrenzettel: |
Anlage A, Randnummer 2224 (1), Zettel nach Muster 2 = Grünes Viereck
auf einer Ecke stehend mit einer liegenden weißen Flasche im oberen
Eck
(Sauerstoff identisch, Zusätzlich Zettel nach Muster
5 = Gelbes Viereck
auf einer Ecke stehend mit einer aufrechten Flamme im oberen Eck). |
| Transportdokumete: |
Nicht notwendig, wenn die zulässige Gesamtbruttomasse
nicht über= schritten wird |
| Freimengen: |
Nach Anlage B, Randnummer 10011, maximal pro Beförderungseinheit
1000kg erlaubt (Flasche und
Inhalt) |
| Ventilschutz: |
Nach Anlage A, Randnummer 2213 (2): Ventile müssen mit Kragen
oder
Kappen abgedeckt sein,die Kappen müssen entsprechend große
Löcher
aufweisen; diese Kragen oder Kappen müssen die Ventile beim Sturz
oder
Stapeln bzw. Transport ausreichenden Schutz bieten
Vorsicht: Hier drohen saftige Bußgelder
bis ca. 5000 DM !!! |
| Flaschenlagerung: |
Nach Anlage B, Randnummer 21414 und 10414 (2) dürfen die
Flaschen
nicht so gelagert werden, daß sie umkippen oder herabfallen können.
Weiter müssen die Flaschen liegend parallel oder quer zur Fahrtrichtung
gelagert werden; in der Nähe der Stirnwand nur quer.
Flaschen, die standfest genug sind oder in entsprechenden Vorrichtungen
die gegen Umfallen sichern aufbewahrt sind, dürfen aufrecht transportiert
werden.
Die kurzen Flaschen mit einem Durchmesser von mind. ca. 30 cm dürfen
auch längs gelägert werden,allerdings müssen dann die
Ventile in Richtung
Fahrzeugmitte zeigen.
Liegende Flaschen müssen weiterhin gegen Verrutschen gesichert
sein. |
| Belüftung: |
Nach Anlage B, Randnummer 21212, Ausnahme 83 GGAV dürfen
Preßluftflaschen ohne Belüftung transportiert werden; Sauerstoffflaschen
müssen nach oa. Vorschrift (keine Ausnahme) belüftet befördert
werden. |
| Rauchverbot: |
Nach Anlage B,Randnummer 10416 darf nicht geraucht werden
Vorsicht: Auch hier drohen Bußgelder !! |
| Sonstige Verbote: |
Nach Anlage B, Randnummer 10354 ist Feuer und offenes Licht verboten.
Außerdem dürfen Preßluftflaschen nicht im gleichen
Fahrzeug befördert werden wzB. Seenotraketen oder Signalpatronen. |
| Feuerlöscherzwang: |
Nach Anlage B, Randnummer 10240 (1) iVm. Ausnahme 83 GGAV ist ein tragbarer
6kg-Feuerlöscher notwendig |
Euronorm (EN 1089-3):
Die Euronorm regelt nicht eigentlich eine Art verbindlicher
Flaschenkennzeichnung, sondern es soll ganz allgemein zur Erleichterung
der europaweiten Unterscheidung eine einheitliche Farbabsprache
getroffen werden. Verbindlich wird die Euronorm nach übereinstimmendem
Willen der Mitglieder zum 1. Juli 2006. Zum gleichen
Zeitpunkt entfällt die Kennzeichnung der Flaschen mit dem "N".
Die unterschiedliche Färbung soll in erster Linie Auskunft geben
über die Eigenschaften der Gase. (Atemgas,oxidierend etc.)
Die gesetzlich relevante Kennzeichnung ist die schon oben erwähnte
mit den kleinen Gefahrenzetteln.
Die neue Farbregelung funktioniert durch eine unterschiedliche Färbung
von Kopf,Übergang und Flaschenrest.
Kopf ist dabei der Flaschenteil vom Ventilsitz bis zum Ansatz wo die
Flasche erstmalig den größten Durchmesser hat.
Übergang ist die Stelle,wo die Flasche erstmalig den größten
Durchmesser hat.
Flaschenrest ist alles andere.
Preßluft,O2,Trimix,Nitrox,Helium und Heliox haben nach der Euronorm
alle einen weißen Kopf.
Nur Helium hat einen braunen Kopf und Argon einen dunkelgrünen
(
nicht mit leuchtendgrün für technische Preßluft
verwechseln! ).
Daran schließt sich bei Heliox und Trimix ein brauner Übergang
an, bei Preßluft ein schwarzer.
Der Flaschenrest soll bei den atembaren Gasen Preßluft,O2,Trimix,Nitrox,Helium
und Heliox weiß sein. Das bedeutet aber dann kein Muß.So
gesehen kann man den Flaschenrest der Tauchflasche getrost gelb anpinseln.
Zur Unterscheidung von allen anderen Farbsystemen wird bei der Euronorm
zusätzlich ein "N" für "Neu" an zwei gegenüberliegenden
Stellen des Kopfes angebracht. Je nach Kopffarbe in weiß,
blau
oder schwarz.
Eine weitere Hilfe des auseinanderhaltens der
verschiedenen Gasarten ist die Verwendung von unterschiedlichen Ventilanschlüssen
je nach Gasart im Sinne von DIN 477.Dies ist ein G3/4''-Ventil.
Es wird gegenwärtig als Standard in der
Schweiz,Österreich,Norwegen und natürlich auch Deutschland verwendet.
Eine Entscheidung nach der diese Norm auch eine Europäische Norm werden
soll,steht aus.
Eine weitere Problematik hier ist die Akzeptierung
zB. deutscher PTG im Ausland zur Befüllung.
Es ist schon vorgekommen,daß im Ausland
deutsche PTG nicht zur Befüllung akzeptiert wurden.
Zur Erleichterung des Feststellens einer europaweiten
Konformität von Atemgasflaschen als tauglich zur Befüllung in
jedem Mitgliedsland wurde sich dahingehend geeinigt, auf die Flaschenkörper
einen griechischen Buchstaben einzuschlagen:Das Epsilon
Kommt man nun zu einer Basis irgendwo in Europa
und hat die Flasche dieses Epsilon,seine Seriennummer und ein Ventil mit
CE-Kennzeichnung kann man sicher sein,daß sie überall in Europa
zur Befüllung akzeptiert wird.
Noch ein kurzer Nachtrag:
Prüffristen (TÜV-Prüfung) für Druckluft-TG, Aluminiumflaschen
in Deutschland.
Für Druckgasflaschen, Aluminiumflaschen der Fa. Luxfer UK Ltd.galten
bisher besondere Prüffristen, die jedoch durch Nachträge zu den
Bauartzulassungen den Fristen für Stahlflaschen wie folgt gleichgestellt
wurden.
Prüffrist für Flaschen mit Bauartzulassung 84 GB 30 (>
1 Liter) 2 Jahre
Prüffrist für Flaschen mit Bauartzulassung 08 GB 136 (< 1
Liter) 2 Jahre