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Onlinemagazin - 2. Ausgabe - Flaschengeister




 Geschrieben von Oli
© 2000 Oliver Meise
-Keine Gewähr-
 

Jeder kennt die Story: Da hüpft so`n oller Sack aus ner verbeulten Petroleumfunzel und verzählt einem, man hätte drei Wünsche frei. Tja. Als ich Claudia Schiffer, Kate Moss und dem neuen Bankomaten um die Ecke begegnete habe ich wie verrückt an so einer Lampe gerieben, dreimal dürft ihr raten was passierte : Gornuscht!!
Tja aber was hat das mit Tauchen zu tun?
Hmm...wenn man auf der Autobahn mit Taucherflaschen unterwegs ist hat man nur selten drei Wünsche frei. Man muß wie jeder gesetzestreue Bürger die zu beobachtende Sorgfalt unter zuhilfenahme der einschlägigen Gesetze befolgen.
Um also meinen werten Taucherkollegen und -innen Schwierigkeiten zu ersparen, folgende Darstellung der Gesetzeslage ( GGVS  und Euronorm ) zum Transport von Tauchflaschen.
Diese Aufzählung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit,dauernder Aktualität und Fehlerfreiheit und soll nur einer ersten Information dienen.Eine Gewährleistung irgendeiner Art für den Inhalt wird gleichermaßen nicht beabsichtigt.
 

GGVS:
Die dargestellte Regelung gilt für Tauchflaschen mit einem Preßluftinhalt und Sauerstoffinhalt.
 
Ausnahmevorschriften: Keine
Gefahrenklasse: Anlage A, Randnummer 2201, Klasse 2, Ziffer 2a, Gasgemisch, nicht
brennbar (Sauerstoff identisch bis auf: Ziffer 1, Reine Gase und technisch reine Gase,nicht brennbar,oxidierend)
Aufschrift: Anlage A, Randnummer 2223 (1)
Gefahrenzettel: Anlage A, Randnummer 2224 (1), Zettel nach Muster 2 = Grünes Viereck auf einer Ecke stehend mit einer liegenden weißen Flasche im oberen Eck
(Sauerstoff identisch, Zusätzlich Zettel nach Muster 5 = Gelbes Viereck
auf einer Ecke stehend mit einer aufrechten Flamme im oberen Eck).
Transportdokumete: Nicht notwendig, wenn die zulässige Gesamtbruttomasse nicht über= schritten wird
Freimengen: Nach Anlage B, Randnummer 10011, maximal pro Beförderungseinheit
1000kg erlaubt (Flasche und Inhalt)
Ventilschutz: Nach Anlage A, Randnummer 2213 (2): Ventile müssen mit Kragen oder
Kappen abgedeckt sein,die Kappen müssen entsprechend große Löcher
aufweisen; diese Kragen oder Kappen müssen die Ventile beim Sturz oder
Stapeln bzw. Transport ausreichenden Schutz bieten
Vorsicht: Hier drohen saftige Bußgelder bis ca. 5000 DM !!!
Flaschenlagerung: Nach Anlage B, Randnummer 21414 und  10414 (2) dürfen die Flaschen
nicht so gelagert werden, daß sie umkippen oder herabfallen können. Weiter müssen die Flaschen liegend parallel oder quer zur Fahrtrichtung
gelagert werden; in der Nähe der Stirnwand nur quer.
Flaschen, die standfest genug sind oder in entsprechenden Vorrichtungen
die gegen Umfallen sichern aufbewahrt sind, dürfen aufrecht transportiert
werden.
Die kurzen Flaschen mit einem Durchmesser von mind. ca. 30 cm dürfen
auch längs gelägert werden,allerdings müssen dann die Ventile in Richtung
Fahrzeugmitte zeigen.
Liegende Flaschen müssen weiterhin gegen Verrutschen gesichert sein.
Belüftung: Nach Anlage B, Randnummer 21212, Ausnahme 83 GGAV dürfen
Preßluftflaschen ohne Belüftung transportiert werden; Sauerstoffflaschen
müssen nach oa. Vorschrift (keine Ausnahme) belüftet befördert werden.
Rauchverbot: Nach Anlage B,Randnummer 10416 darf nicht geraucht werden
Vorsicht: Auch hier drohen Bußgelder !!
Sonstige Verbote: Nach Anlage B, Randnummer 10354 ist Feuer und offenes Licht verboten.
Außerdem dürfen Preßluftflaschen nicht im gleichen Fahrzeug befördert werden wzB. Seenotraketen oder Signalpatronen.
Feuerlöscherzwang: Nach Anlage B, Randnummer 10240 (1) iVm. Ausnahme 83 GGAV ist ein tragbarer 6kg-Feuerlöscher notwendig

 
 

Euronorm (EN 1089-3):
Die Euronorm regelt nicht eigentlich eine Art verbindlicher Flaschenkennzeichnung, sondern es soll ganz allgemein zur Erleichterung der europaweiten Unterscheidung eine einheitliche Farbabsprache getroffen werden. Verbindlich wird die Euronorm nach übereinstimmendem Willen der Mitglieder zum 1. Juli 2006. Zum gleichen Zeitpunkt entfällt die Kennzeichnung der Flaschen mit dem "N".
Die unterschiedliche Färbung soll in erster Linie Auskunft geben über die Eigenschaften der Gase. (Atemgas,oxidierend etc.)
Die gesetzlich relevante Kennzeichnung ist die schon oben erwähnte mit den kleinen Gefahrenzetteln.
Die neue Farbregelung funktioniert durch eine unterschiedliche Färbung von Kopf,Übergang und Flaschenrest.

Kopf ist dabei der Flaschenteil vom Ventilsitz bis zum Ansatz wo die Flasche erstmalig den größten Durchmesser hat.
Übergang ist die Stelle,wo die Flasche erstmalig den größten Durchmesser hat.
Flaschenrest ist alles andere.

Preßluft,O2,Trimix,Nitrox,Helium und Heliox haben nach der Euronorm alle einen weißen Kopf.
Nur Helium hat einen braunen Kopf und Argon einen dunkelgrünen ( nicht mit leuchtendgrün für technische Preßluft verwechseln! ).

Daran schließt sich bei Heliox und Trimix ein brauner Übergang an, bei Preßluft ein schwarzer.

Der Flaschenrest soll bei den atembaren Gasen Preßluft,O2,Trimix,Nitrox,Helium und Heliox weiß sein. Das bedeutet aber dann kein Muß.So gesehen kann man den Flaschenrest der Tauchflasche getrost gelb anpinseln.

Zur Unterscheidung von allen anderen Farbsystemen wird bei der Euronorm zusätzlich ein "N" für "Neu" an zwei gegenüberliegenden Stellen des Kopfes angebracht. Je nach Kopffarbe in weiß, blau oder schwarz.
 

Eine weitere Hilfe des auseinanderhaltens der verschiedenen Gasarten ist die Verwendung von unterschiedlichen Ventilanschlüssen je nach Gasart im Sinne von DIN 477.Dies ist ein G3/4''-Ventil.
Es wird gegenwärtig als Standard in der Schweiz,Österreich,Norwegen und natürlich auch Deutschland verwendet. Eine Entscheidung nach der diese Norm auch eine Europäische Norm werden soll,steht aus.

Eine weitere Problematik hier ist die Akzeptierung zB. deutscher PTG im Ausland zur Befüllung.
Es ist schon vorgekommen,daß im Ausland deutsche PTG nicht zur Befüllung akzeptiert wurden.
Zur Erleichterung des Feststellens einer europaweiten Konformität von Atemgasflaschen als tauglich zur Befüllung in jedem Mitgliedsland wurde sich dahingehend geeinigt, auf die Flaschenkörper einen griechischen Buchstaben einzuschlagen:Das Epsilon
Kommt man nun zu einer Basis irgendwo in Europa und hat die Flasche dieses Epsilon,seine Seriennummer und ein Ventil mit CE-Kennzeichnung kann man sicher sein,daß sie überall in Europa zur Befüllung akzeptiert wird.

Noch ein kurzer Nachtrag:

Prüffristen (TÜV-Prüfung) für Druckluft-TG, Aluminiumflaschen in Deutschland.

Für Druckgasflaschen, Aluminiumflaschen der Fa. Luxfer UK Ltd.galten bisher besondere Prüffristen, die jedoch durch Nachträge zu den Bauartzulassungen den Fristen für Stahlflaschen wie folgt gleichgestellt wurden.

Prüffrist für Flaschen mit Bauartzulassung 84 GB 30 (> 1 Liter) 2 Jahre
Prüffrist für Flaschen mit Bauartzulassung 08 GB 136 (< 1 Liter) 2 Jahre


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