Viel wird über den Transport der Tauchflaschen im PKW gesprochen - oft fallen dabei Ausdrücke wie ADR/RID, Gefahrguttransport und die
hohen Strafen bei Verstößen. Es wird dabei aber auch viel Unsinn
geredet und Irrtümer verbreitet- Daher möchte ich hier versuchen,
einen Einblick in die Beförderung der Tauchflaschen auf der Strasse
zu geben.

ADR? Was ist das?
Seit 1957 gibt es das ADR (Accord européen relatif au transport
international des marchandises dangereuses par route) "Europäischen
Vereinbarung über den Transport gefährlicher Güter".
Bis heute sind 38 europäische- und Anrainerstaaten diesem Abkommen
beigetreten und haben dies durch nationales Recht umgesetzt. Etwa alle
zwei Jahre wird dieses Abkommen überarbeitet und aktualisiert. (UN "orange
Book")
ADR 2003: Einführung zum 1. Januar 2003.
ADR 2001: Übergangsfrist läuft noch bis zum 30. Juni 2003,
danach findet ADR 2001 keine Anwendung mehr. Derzeit gültig ist das
ADR 2003- manche Länder wie Österreich hinken leider mit der Umsetzung
in der nationale Gesetzgebung etwas nach, dort ist das ADR 2001 voraussichtlich noch bis zum
30. Juni 2003 gültig.
Nachfolgende Informationen beziehen sich allesamt auf das ADR 2003!
Nationale Umsetzung:
Österreich: Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) Deutschland: Gefahrgut-Beförderungsgesetz (GGBefG)
Schweiz: Schweizer Verordnung über die nationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße (SDR)
Ich möchte betonen, dass die Informationen hier ausschließlich
aus dem Blickwinkel des ADR geschehen. Andere, dennoch anzuwendende Vorschriften
und Gesetze wie Druckbehälterverordnung, Kraftfahrgesetz, usw. werden
hier nicht behandelt!
Ist eine Tauchflasche Gefahrgut?
JA! Eine Tauchflasche ist im Sinne des ADR Gefahrgut! Für eine
mit Druckluft gefüllte Tauchflasche sieht die korrekte Bezeichnung
nach ADR 2003 so aus: UN1002 LUFT (DRUCKLUFT) VERDICHTET 2.2
Und was sagt mir diese Bezeichnung nun?
UN1002: UN-Nummer des Gutes
LUFT (DRUCKLUFT) VERDICHTET: Offizielle
Stoffbenennung nach ADR Abschnitt 3.1.2
2.2: Gefahrzettel nach 5.2.2 ADR
(hier: Nicht entzündbares nicht giftiges Gas)
Bin ich jetzt mit der Tauchflasche im Auto ein Gefahrguttransport?!

NEIN! Das ADR sieht eine Befreiung von Privatpersonen von diesen Vorschriften
vor. Die konkrete Formulierung dafür lautet: Freistellungen im Zusammenhang
mit der Art der Beförderungsdurchführung ("Allgemeine Freistellung")
nach Unterabschnitt 1.1.3.1 welcher lautet: Die Vorschriften des ADR gelten
nicht für: Beförderung gefährlicher Güter, die von
Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht
abgepackt sind und für den persönlichen und häuslichen Gebrauch
oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden
Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen
ein Freiwerden des Inhalts verhindern…
Muss ich auf meine private Tauchflasche oder mein Auto einen Gefahrzettel
oder einen Großzettel (Placard) 2.2 kleben?

Im Sinne des ADR: NEIN!
Da bei dieser Frage aber das ADR nur eines von mehreren Gesetzen ist, die im deutschsprachigen Raum (Österreich, Schweiz, Deutschland) diese Frage zT. in Überschneidung regeln, ist es trotzdem empfehlenswert, den Gefahrzettel 2.2 anzubringen, um vor Auslegungskünstlern von Gesetzen sicher zu sein und sich keinen teuren Strafzettel einzuhandeln.
Wie sieht die Situation mit sauerstoffangereicherter Luft (Nitrox)
aus?
Für den privaten Taucher ebenso wie Luft. Nach Sondervorschrift
292 ist bis 23.5 Vol% Sauerstoff die Bezeichnung für Luft, darüber
Einstufung als oxidierendes Gas (Gefahrzettel 5.1)
Meine Notfall-Sauerstoffflasche, was ist mit der?
Für den privaten Taucher siehe Luft. UN1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET
2.2(5.1)
Argon für den Trocki?
Für den privaten Taucher siehe Luft. UN1006 ARGON, VERDICHTET 2.2
Die spinnen, die Österreicher?
Hmmm, schwer zu sagen…;-) In Österreich gilt natürlich das
selbe ADR wie in Deutschland oder der Schweiz. Die Kontrollen sind hier
sehr scharf und die Strafbestimmungen sind in Österreich extrem hoch
und gehen bis zu 70.000 Euro bei Verstößen! Die Ursache
dafür ist wahrscheinlich in einigen schweren Unfällen mit Gefahrguttransporten
zu suchen (z.B. Tauern-Tunnel 1999!) (Be)treffen wird das aber eher Brummis-
Privatpersonen fallen, wie bereits erwähnt nicht unter diese Vorschriften!
Was muss ich trotzdem beachten?
Wichtig ist in jedem Fall eine Flasche mit gültigem TÜV, sowie eine ausreichende (Lade) Sicherung
der Flasche im PKW. Eine ungesichert im Fond des Wagens liegende Flasche
entspricht mit Sicherheit nicht den Vorschriften!! Es empfiehlt sich hier in Ermangelung glasklarer neuer Vorgaben noch eine Weile auf die alten Vorgaben zurückzugreifen, im Moment werden viele dieser Vorschriften geändert oder im Gesetzgebungsverfahren beraten. Es bleibt abzuwarten inwieweit die jeweiligen nationalen Vorschriften durch die Praxis einer Änderung erfahren. Also vorerst den Ventilkragen noch nicht wegwerfen, den Feuerlöscher noch bereithalten, bei Mischgasen für eine ausreichende Belüftung sorgen und nicht rauchen!

Wie sieht das Ganze für NICHT-PRIVATPERSONEN aus?
Im Gegensatz zu Privatpersonen fallen Tauchclubs, Tauchschulen, etc.
nicht in die allgemeinen Freistellungen nach dem ADR! Ein gangbarer Weg
wäre hier die Beförderung innerhalb der Freigrenze je Beförderungseinheit
(Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR). Das bedeutet, dass bis zu 1000 l Gesamt-Flaschenvolumen
an Luft, Nitrox, Sauerstoff und Argon befördert werden dürfen,
ohne als Gefahrguttransporter zu gelten. Ein entsprechendes Beförderungspapier
ist hier jedoch bereits notwendig!
ZUSAMMENFASSUNG:
Privatpersonen, die ihre Tauchflaschen, egal ob Luft, Nitrox, Argon
etc. zum (Sport/Hobby)-Tauchen oder Füllen im PKW transportieren, müssen grundsätzlich weder am PKW noch an der Flasche irgendwelche Gefahrzettel, Placards (Großzettel) oder Symbole anbringen und auch keinerlei Transportpapiere oder ähnliches
mitführen.
Nochmals: Diese Informationen bzw. Erleichterungen beziehen sich ausschliesslich auf die Vorschriften des ADR! Alle anderen Gesetze und Vorschriften (TÜV, Transportsicherung im Auto, etc.) sind selbstverständlich auch von Privatpersonen einzuhalten!
Literaturverweis:
- ADR Handbuch 2003- Europäische Gefahrguttransportvorschriften;
Stolz, Trybus, Twaroch; Porter Press Wien; ISBN 3-9500558-6-X
- Gefahrgut Fibel 2001- Strasse und Schiene; Alfred Zwettler; Wirtschaftskammer
Oberösterreich und GIZ
- Gefahrguttransport- Praxislösung für Gefahrgutbeauftragte
Band I, II, III; Wirtschaftskammer Oberösterreich
©2003 by Harald Mathä (EG-Gefahrgutbeauftragter für Strasse
und Schiene).
Alle Informationen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch
OHNE JEGLICHE GEWÄHR! |