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Atemschutzgeräteflaschen und die Betriebssicherheitsverordnung
Richtlinien und Gesetze
Im Drägerheft Nr. 274 wurde darüber berichtet, dass die
europäische Harmonisierung technischer Rechtsvorschriften auch vor
den Druckbehältern nicht Halt gemacht hat. So wurde bereits 1997
die „Richtlinie über Druckgeräte-Richtlinie 97/23/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Druckgeräte" erlassen. Sie regelt das Inverkehrbringen von
Flaschen für Atemschutzgeräte und ist verbindlich seit dem
29. Mai 2002 anzuwenden. Mindestens seit diesem Zeitpunkt sind die
Atemschutzgeräteflaschen CE-gekennzeichnet und mit der
Gebrauchsanleitung und der Konformitätserklärung versehen in
den Verkehr zu bringen. Den Betrieb und die wiederkehrenden
Prüfungen regelt die Druckgeräterichtlinie (DGRL) nicht.
Dieses ist der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
vorbehalten.
Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung „Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren
Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen und über die
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
(Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)" ist ein Teil der
„Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren
Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des
betrieblichen Arbeitsschutzes".
Diese Verordnung wird auch als „Artikelverordnung" bezeichnet, weil sie
aus acht Artikeln besteht, wobei für die anstehende Betrachtung die
· Artikel 1: Betriebssicherheitsverordnung –
BetrSichV
· Artikel 3: Druckgeräteverordnung –
14.GSGV
· Artikel 8: Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
herangezogen werden sollen.
Die bisherigen Rechtsvorschriften beinhalteten Vorgaben zur
Beschaffenheit, dem Betrieb und den Prüfungen. Die neue Konzeption
sieht vor, dass
· die Beschaffenheit durch EU-Recht
(Europäische Direktiven) und
· der Betrieb und die Prüfung durch
nationale Vorschriften
geregelt werden. Dadurch ergibt sich eine klare, überschaubare
Gliederung der Zuständigkeiten und eine Vermeidung von
Doppelregelungen. Neben diesen beiden Hauptzielen werden mit der
BetrSichV EG-Richtlinien ins nationale Recht (z. B. die
Druckgeräterichtlinie) umgesetzt und die Deregulierung des
bestehenden Vorschriftenwerkes vorgenommen.
Elemente des Sicherheits- und
Gesundheitskonzeptes sind
· die einheitliche Gefährdungsbeurteilung
und die sicherheitstechnische Bewertung
· der einheitliche Sicherheitsmaßstab
„Stand der Technik"
· die geeigneten und anwendbaren
Schutzmaßnahmen und Prüfungen
· die Mindestanforderungen an die
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln.
Diese Elemente sind in den Abschnitten 1 bis 4 sowie den Anhängen
1 bis 5 der BetrSichV im Detail beschrieben. Von besonderer Bedeutung
ist im Umgang mit Atemschutzgeräten, die Druckgasbehälter
beinhalten, der Abschnitt 3 „Besondere Vorschriften für
überwachungsbedürftige Anlagen" der BetrSichV.
Gemäß Abschnitt 1, § 1 „Anwendungsbereich" dieser
Verordnung, sind Druckbehälteranlagen, die Druckgeräte im
Sinne des Artikels 1 der DGRL beinhalten,
überwachungsbedürftige Anlagen nach §2 Absatz 2a des
Gerätesicherheitsgesetzes. Damit fallen mindestens die
Druckgasbehälter (Druckluft-, Drucksauerstoff- und
Mischgasflaschen) unter den Begriff der
überwachungsbedürftigen Anlagen und haben so die dafür
vorgesehenen Vorschriften zu erfüllen.
Im §12 „Betrieb" der BetrSichV
wird dazu folgendes ausgesagt:
· Überwachungsbedürftige Anlagen
müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und
betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die
vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im
Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu
berücksichtigen. Da es diese Regeln noch nicht gibt, sind die
bisher den Stand der Technik beschreibenden Vorschriften (z.B. UVV,
TRB, TRG) anzuwenden.
· Überwachungsbedürftige Anlagen
dürfen erstmalig und nach wesentlichen Veränderungen nur in
Betrieb genommen werden,
1. wenn sie den Anforderungen der Verordnungen nach
§ 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechen, durch
die die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinien in deutsches
Recht umgesetzt werden (auf Druckgasbehälter bezogen ist damit die
DGRL gemeint), oder
2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung
finden, sie den sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der
Technik entsprechen.
Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach einer
Änderung nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie
hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem
Stand der Technik entsprechen.
Eine Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im
Sinne dieser Verordnung ist jede Maßnahme, bei der die Sicherheit
der Anlage beeinflusst wird. Als Änderung gilt auch jede
Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst, z.B. die
Verwendung einer Nicht-Original-Dichtung für die Verbindung des
Flaschenventils mit dem Flaschenkörper.
Eine wesentliche Veränderung einer
überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist
jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage
soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen
Anlage entspricht, z.B. die Verwendung eines 300-bar-Flaschenventils
mit einem 200-bar Flaschenkörper.
· Wer eine überwachungsbedürftige
Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu
erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder
Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den
Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu
treffen.
· Eine überwachungsbedürftige Anlage
darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die
Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.
Der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Satz 1 umfasst die Prüfung durch zugelassene
Überwachungsstellen oder befähigte Personen und die Benutzung
nach § 2 Absatz 3 ohne Erprobung vor erstmaliger Inbetriebnahme,
Abbau und Transport. Natürlich darf eine
überwachungsbedürftige Anlage nur betrieben werden, wenn sie
einer „Prüfung vor Inbetriebnahme" unterzogen wurde. Im § 14
der BetrSichV wird dazu ausgesagt:
· Eine überwachungsbedürftige Anlage
darf erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung nur in
Betrieb genommen werden, wenn die Anlage unter Berücksichtigung
der vorgesehenen Betriebsweise durch eine zugelassene
Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen
und der sicheren Funktion geprüft worden ist.
· Nach einer Änderung darf eine
überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 4 Buchstabe a bis c nur wieder in Betrieb
genommen werden, wenn die Anlage hinsichtlich ihres Betriebs auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene
Überwachungsstelle geprüft worden ist, soweit der Betrieb
oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird.
Unter bestimmten
Voraussetzungen können diese Prüfungen von einer
befähigten Person vorgenommen werden, die jedoch für die von
Dräger für Atemschutzgeräte hergestellten und in Verkehr
gebrachten Druckgasbehälter nicht relevant sind.
Der Verwender / Benutzer (Betreiber) der Dräger
Atemschutzgeräte braucht die „Prüfung vor Inbetriebnahme" der
Druckgasbehälter nicht selbst zu organisieren. Dieses hat ihm
Dräger abgenommen, indem es die „Prüfung vor Inbetriebnahme"
im Werk von der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS)
„TÜV CERT der TÜV Nord Gruppe" durchführen lässt.
Die Inbetriebnahme der Druckgasbehälter wird im Rahmen des
Zertifizierungsprozesses der Atemschutzgeräte nach der
PSA-Richtlinie 89/686/EWG ebenfalls vorgenommen. Damit ist eine
doppelte Sicherheit diesbezüglich erreicht und dem Betreiber alle
Sorgen genommen.
Wie alle Gegenstände so sind auch Druckgasbehälter im Laufe
ihrer Nutzungsdauer einem Verschleiß ausgesetzt und müssen
daher „wiederkehrenden Prüfungen" unterzogen werden. In der
BetrSichV wird dazu ausgeführt:
· Eine überwachungsbedürftige Anlage
und ihre Anlagenteile sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs
durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Der
Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der
Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung
zu ermitteln. Eine sicherheitstechnische Bewertung ist nicht
erforderlich, soweit sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung im
Sinne von §3 oder §3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung
bereits erfolgt ist. §14 Abs. 3 Satz 1 und 2 finden entsprechende
Anwendung.
· Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 bestehen
aus einer technischen Prüfung, die an der Anlage selbst unter
Anwendung der Prüfregeln vorgenommen wird und einer
Ordnungsprüfung. Bei Anlagenteilen von Dampfkesselanlagen,
Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, Anlagen zur
Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck
gelösten Gasen, Leitungen unter innerem Überdruck für
entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche,
ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten
sind Prüfungen, die aus äußeren Prüfungen, inneren
Prüfungen und Festigkeitsprüfungen bestehen,
durchzuführen. Diese Prüfungen müssen für
Druckgasbehälter für
1. Atemschutzgeräte, die für Arbeits- und
Rettungszwecke verwendet werden, als äußere Prüfung,
innere Prüfung, Festigkeits- und Gewichtsprüfung
spätestens alle fünf Jahre und
2. Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte
für Arbeits- und Rettungszwecke verwendet werden, als
a) Festigkeitsprüfung spätestens alle
fünf Jahre und
b) äußere Prüfung, innere
Prüfung und Gewichtsprüfung alle zweieinhalb Jahre
von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden.
In den Gebrauchsanweisungen der Dräger-Druckgasbehälter sind
Angaben zu Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen
enthalten. Sie basieren auf der Annahme eines normalen, dem
Atemschutzgerät entsprechenden Umgangs, ansonsten sind sie zu
verkürzen. Der Betreiber hat dieses in seiner Verantwortung
für den Betrieb zu berücksichtigen.
Über die
Ergebnisse von Prüfungen sind Prüfbescheinigungen zu
erstellen, die am Betriebsort der überwachungsbedürftigen
Anlagen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzuzeigen sind. Bei Atemschutzgeräten ist diese
Forderung nur schwerlich zu erfüllen, da der Betriebsort
ständig wechseln kann. Es dürfte ausreichend sein, sie in der
Atemschutzzentrale aufzubewahren. Vielleicht wird zu dieser Thematik
und zu allen anderen noch entstehenden Fragen der zu gründende
„Ausschuss für Betriebssicherheit" Vorschläge machen bzw.
Antworten finden.
Für den Betreiber/Benutzer eines Atemschutzgerätes ist die
Frage von Bedeutung, wie die bereits in der Nutzung befindlichen
Geräte zu behandeln sind. Im § 27
„Übergangsvorschriften" findet man dazu Folgendes:
· Der Weiterbetrieb einer
überwachungsbedürftigen Anlage, die vor dem Datum des
Inkrafttretens der Verordnung befugt betrieben wurde, ist
zulässig. Eine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht
erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung, d.h.
Atemschutzgeräte sind weiterhin benutzbar.
· Für überwachungsbedürftige
Anlagen, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung bereits
erstmalig in Betrieb genommen waren, bleiben hinsichtlich der an sie zu
stellenden Beschaffenheitsanforderungen die bisher geltenden
Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann
verlangen, dass diese Anlagen entsprechend den Vorschriften der
Verordnung geändert werden, soweit nach der Art des Betriebs
vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der
Beschäftigten oder Dritter zu befürchten sind. Die in der
Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften müssen spätestens
bis zum 31. Dezember 2007 angewendet werden. Hierzu hat der Betreiber
seine Verpflichtungen nach §15 Abs. 1 und 2 innerhalb der
genannten Frist zu erfüllen. Für Betreiber der
Atemschutzgeräte bedeutet dieses, dass z. B. die bisher
üblichen Widerholprüffristen für
Stahl-Druckgasbehälter von 6 auf maximal 5 Jahre reduziert werden.
Die von einem aufgrund einer Rechtsverordnung nach §11 des
Gerätesicherheitsgesetzes eingesetzten Ausschuss ermittelten
technischen Regeln gelten bezüglich ihrer betrieblichen
Anforderungen bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für
Betriebssicherheit und ihrer Bekanntgabe durch das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung fort.
Vorweggenommen sei gesagt, dass die Betriebssicherheitsverordnung mit
dem Datum der Verkündigung in Kraft tritt. Dieses Datum ist z. Zt.
noch offen. Die Vorgaben über die „Besonderen Vorschriften
für überwachungsbedürftige Anlagen" (Artikel 1,
Abschnitt 3) treten am 1. Januar 2003 in Kraft. Mit diesem Datum wird
die Druckbehälterverordnung außer Kraft gesetzt.
Druckgeräteverordnung
Artikel 3 der „Artikelverordnung" setzt die Europäische
Richtlinie über Druckgeräte „Richtlinie 97/23/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Druckgeräte" als „Vierzehnte Verordnung zum
Gerätesicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung – 14. GSGV)"
ins deutsche Recht um.
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von
Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen
Druck von über 0,5 bar. Druckgasbehälter für
Atemschutzgeräte sind Baugruppen (Funktionelle Einheiten) im Sinne
der DGRL. Gemäß §3 „Sicherheitsanforderungen" der
Druckgeräteverordnung gilt:
· Druckgeräte nach Artikel 3 Abs. 1 der
Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte und Baugruppen nach
Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie dürfen nur in Verkehr gebracht
werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs
I der Richtlinie entsprechen.
· Druckgeräte und Baugruppen nach Artikel
3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG dürfen nur in Verkehr gebracht
werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden
guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden.
Hierunter fallen Baugruppen von Atemschutzgeräten, wie z. B.
Druckminderer, die gemäß den
Konformitätsbewertungsdiagrammen nicht die entsprechenden
Grenzwerte überschreiten.
· Druckgeräte und Baugruppen dürfen
nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei angemessener Installierung
und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die
Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von
Haustieren oder Gütern nicht gefährden.
Die daraus resultierenden Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
lauten u.a.:
· Druckgeräte und Baugruppen dürfen
nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie die technischen Anforderungen nach Artikel 3
Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 97/23/EG erfüllen, mit der
Kennzeichnung gemäß Anhang I Nr. 3.3 der Richtlinie 97/23/EG
und mit der CE-Kennzeichnung nach §5 Abs. 1 und 3 sowie einer
Konformitätserklärung gemäß Anhang VII der
Richtlinie 97/23/EG versehen sind, durch die der Hersteller oder sein
in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener
Bevollmächtigter bestätigt, dass
a) die Druckgeräte und Baugruppen den
grundlegenden Sicherheitsanforderungen des §3 Abs. 1 entsprechen,
b) die in Artikel 10 Abs. 1 und 2 und Anhang II der
Richtlinie 97/23/EG vorgeschriebenen
Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Anhang III der Richtlinie
97/23/EG eingehalten sind, und
2. den Druckgeräten und Baugruppen eine
Dokumentation nach Anhang I Nr. 3.3 sowie eine Betriebsanleitung nach
Nr. 3.4 der Richtlinie 97/23/EG in deutscher Sprache beigefügt
sind.
Die Kennzeichnung nach Anhang I Nr. 3.3 der Richtlinie muss neben
- den Herstellerangaben
- dem Herstellungsjahr
- den Identifizierungsmerkmalen
Angaben über die wesentlichen zulässigen oberen/unteren
Grenzwerte enthalten. Dazu zählen primär die Grenzwerte
für die Betriebstemperaturen und den maximal zulässigen Druck.
Die Betriebsanleitung muss dem Benutzer eine ausreichende Information
über
- Montage
- Inbetriebnahme
- Benutzung
- Instandhaltung mit Angabe von Wartungsfristen geben
und auf mögliche Gefahren hinweisen.
· Unterliegen Druckgeräte oder Baugruppen
auch anderen Rechtsvorschriften, welche die CE-Kennzeichnung
vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass
diese Druckgeräte und Baugruppen ebenfalls den Bestimmungen dieser
anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen (z. B. der
PSA-Richtlinie). Weitere Ausführungen zur DGRL sind dem Beitrag im
Drägerheft Nr. 274 zu entnehmen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung zur Rechtsvereinfachung tritt am Tag der
Verkündigung in Kraft. Sie ist von Bundesrat und –tag beschlossen
worden und befindet sich zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Der Artikel 1 (BetrSichV) Abschnitt 3 „Besondere Vorschriften für
überwachungsbedürftige Anlagen" tritt erst am 1. Januar 2003
in Kraft. Bis dahin gelten die bisherigen Rechtsvorschriften (z. B.
Druckbehälterverordnung).
Am 1. Januar 2003 wird die Druckbehälterverordnung außer
Kraft gesetzt. Die betrieblichen Vorschriften zum Stand der Technik
gelten solange weiter, bis sie durch neue, vom Ausschuss für
Betriebsicherheit festgelegte Vorgaben ersetzt werden.
Zusammenfassung
Mit der „Verordnung
zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren
Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des
betrieblichen Arbeitsschutzes" ist die BetrSichV inhaltlich festgelegt
und die „Richtlinie über Druckgeräte, 14. GSGV" ins nationale
Recht übertragen worden. Durch diese Verordnungen ist eine neue
Konzeption geschaffen worden, die die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
durch EU-Recht und den Betrieb und die Prüfungen durch nationale
Vorschriften regelt.
Nach diesen Vorschriften fallen „Baugruppen" von Atemschutzgeräten
sowohl unter die BetrSichV als auch unter die DGRL. Diese Baugruppen
haben die Forderungen des Anhanges I der DGRL zu erfüllen und
müssen, falls sie bestimmte Grenzwerte der
Konformitätsbewertungsdiagramme überschreiten, einem
Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden. Das Ergebnis
dieser Bewertung ist die CE-Kennzeichnung der Baugruppe, der vor dem
Inverkehrbringen eine Konformitätserklärung und die
Gebrauchsanleitung beizufügen ist. Aus dieser kann der Betreiber
des Atemschutzgerätes erkennen, welche
Wiederholungsprüffristen für seine Baugruppe gelten. Die
Erstinbetriebnahme im Sinne der „überwachungsbedürftigen
Anlage" hat Dräger für ihn bereits erledigt. Es bleibt zu
hoffen, dass die neuen Vorschriften eine schnelle Umgewöhnung und
Akzeptanz erlangen werden.
Quelle: Drägerheft 376 - Januar
2004, Dräger Safety AG & Co. KGaA, Lübeck
http://www.draeger.com
Mit freundlicher Genehmigung!
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