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Tödlicher Tauchunfall vor Gericht
Abgesandt von Redaktion -HS- Registriertes Mitglied am 03.09.2009 - 07:35:

02.09.09: Vor dem Kreisgericht Rorschach muss sich ein Tauchlehrer wegen fahrlässiger Tötung verantworten.

Bei einem Tauchunfall vor zwei Jahren beim Hauptbahnhof Rorschach geriet der Tauchkollege des Angeklagten beim gemeinsamen Tauchgang in Panik, verlor den Atemregler und verstarb nach ergebnislosen Reanimationsversuchen am Ufer.

Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass der Angeklagte aufgrund seiner Ausbildung zum Tauchlehrer die Gefahr früher hätte erkennen und mit ihm auftauchen müssen. Er habe die Lage falsch eingeschätzt und somit den Tod seines Kollegen verschuldet.

Quelle(n):
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Antwort von kay wopersnow aus hamburg Registriertes Mitglied am 03.09.2009 - 11:10
ich kann nur aufgrund der aufgezeigten Berichte reagieren (welche immer mit Vorsicht und hinterfragend betrachtet werden sollten !) und bedaure demnach die hinterbliebenden des verunglückten, aber auch die Tauchpartner welche an diesem Unfall beteiligt waren.

Weitere Vermutungen und halbseidenes Wissen sind sicher unnötig.

Dieser Fall zeigt aber wieder einmal auf, mit welcher Verantwortung ein Taucher konfrontiert werden kann und wirkt auf Ersthelfer sicherlich nicht ermutigend.

Ich selbst erlebte einen ähnlichen Fall wo ich einem auftauchenden Taucher innerhalb der Fahrrine bei 10 Meter Tauchtiefe zu einem Halt überreden konnte und wir dann im Freiwasser innerhalb dieser Tiefe zurück tauchten ..... unterhalb dieser 10 Meter wäre ich auch nict hinterher geschwommen um auch mich nicht in Gefahr zu bringen.
In meinem Fall verlief es also sehr gut aber wäre es anders verlaufen, hätte es demnach auch meine Person sein können die sich der Anklage hätte stellen müssen.

Es stellt sich mir auch die Frage wie in einer solchen Situation im Straßenverkehr mit den beteiligten vorgegangen wurde (sicherlich gab es diesbezüglich schon solche Fälle bei der Masse der Verkehrsunfälle !??)

Darüber hinaus ist der Vorhalt des Gerichts für mich fragwürdig "hätte er erkennen müssen". Aber auch die Situation an sich nicht recht aufschlußreich.
Da beginnt dann auch schon das vermutende



...... tauche WIE alleine
Antwort von shuttle Registriertes Mitglied am 03.09.2009 - 13:21
"Dieser Fall zeigt aber wieder einmal auf, mit welcher Verantwortung ein Taucher konfrontiert werden kann und wirkt auf Ersthelfer sicherlich nicht ermutigend. "

-> das kann ich jetzt nicht so sehen, wieso soll das auf Ersthelfer demotivierend wirken? Angeklagt sind nicht Ersthelfer sonder der begleitende Tauchlehrer und zur Anklage haben die Untersuchungen und die vorläufige Rechtswürdigung des ermittelnden Staatsanwaltes geführt.
Wir kennen zum jetztigen Zeitpunkt weder Anklageschrift noch die Untersuchungsergebnisse und wir müssen das Urteil und die Rechtswürdigung abwarten. Dann kann man darüber diskutieren und erst dann könnte man den Vorhalt "hätte erkennen müssen ..." beurteilen.

"Ich selbst erlebte einen ähnlichen Fall " -> was daran ähnlich sein soll, verschließt sich mir
Ich gehe davon aus, dass es der Fall TU Rorschach aus 2007 ist (siehe Berichte hier im Taucher.net) und in diesem Fall hatte der Verunfallte Panik. Wie dem auch sei, warten wir das Urteil ab.
Antwort von schwob Registriertes Mitglied am 04.09.2009 - 08:54
Ich sehe bei dem zweiten Bericht keine falsche Handlungsweise. Wenn ich das richtig lese, dann ist der Taucher in Panik geraten, der TL hat ihn gehindert zu schnell aufzutauchen. Der Taucher verliert seine 2. Stufe, der TL gibt ihm seinen Octopus. Gut er hat die Luftdusche nicht gedrückt, aber das bedeutet nur, dass er einen Schluck Wasser bekommen hat. Der TL ist mit dem Taucher dann langsam aufgetaucht. Also aus meiner Sicht korrekt, oder? Und kann sich einer der Bürokraten in diese Situation reinversetzen? Natürlich nicht! Im ersten Artikel steht dann noch, dass der Verteider einen Freispruch will, weil Verfahrensfehler vorliegen! Das heist doch aber, dass der TL laut Gesetz auf jeden Fall dran ist und im Umkehrschluss, dass kein TL mehr mit einem nicht TL tauchen gehen darf! Ich bin gespannt, wie das Urteil aussieht. Hoffentlich wird es auch hier veröffentlicht.
Antwort von shuttle Registriertes Mitglied am 04.09.2009 - 17:29
Na ja, die Berichte widersprechen sich ja etwas, wie auch die ursprünglichen Unfallmeldungen. Der Berichterstatter im ersten Bericht zititert die Staatsanwaltschaft ja dergestalt, dass ein TL die Gefahr hätte früher erkennen und eingreifen müssen. Da wir die Anklageschrift nicht kennen (und auch nicht anfordern können), kann man nur raten und spekulieren, was nicht wirklich etwas bringt.
"Und kann sich einer der Bürokraten in diese Situation reinversetzen? Natürlich nicht" -> das Gericht bedient sich i.d.R. sachkundiger Gutachter.

In der Urteilsbegründung sind dann alle Argumente nachzulesen. Erst dann kann man sich ein tatsächliches Bild verschaffen. So lange sollte man noch abwarten.
Antwort von Hans_S Moderator am 04.09.2009 - 17:35
"Ich bin gespannt, wie das Urteil aussieht. -> wir auch
"Hoffentlich wird es auch hier veröffentlicht. " -> Wir werden mal sehen, ob wir es nach Urteilsverkündung anfordern können.
Antwort von mounty64 Registriertes Mitglied am 04.09.2009 - 17:44
Grundlage der Anklage ist das Bilden einer sog. Gefahrenhemeinschaft. Diese ist nach schweiz. Recht grundsätzlich bei Sportarten gegeben, bei denen Partner zusammen eine besondere Verantwortung füreinander tragen. Dies gilt beim Bergsteigen als Seilschaft, wie auch beim Tauchen im Buddy-System.

Es gibt hier grundsätzlich eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung oder allenf. wegen fahrlässiger Körperverletzung, bis bewiesen ist, dass es ein "Unfall" war oder ein krankheitsbedingter Unfall (zB Herzinfarkt). Fahrlässige Tötung ist ein offizial Delikt und wird bei entsprechender Anklage von Amtes wegen verfolgt.

Die Ausbildung als Tauchlehrer kommt höchstens "verschärfend" hinzu, da man von einer grösseren Erfahrung und vorbildlichem, verantwortlichem Handeln ausgehen kann, auch wenn es sich um einen Privat-Tauchgang handeln sollte und nicht um einen offiziellen Schulungstauchgang mit Lehrer-Schüler Verhältnis.
Antwort von boesewicht Registriertes Mitglied am 04.09.2009 - 17:34
@Schwob

Es steht ja da, das es ein Unfall war, der Staatsanwalt aber eine Mitschuld sieht ...

Der Taucher hat ja scheinbar erst nach dem Festhalten durch den TL seinen Regler verloren ... - da schon mal mit hoher Wahrscheinlichkeit Wasser geschluckt/eingeatmet ... - und dann den Regler bekommen und da wieder zuerst Wasser geschluckt/eingeatmet ...

Leider vertragen Luftatmer aber nicht besonders viel Wasser in der Lunge ...

Bin auf jeden Fall auch auf das Urteil und vor allem die Begründungen gespannt ...

Da werden ja sicherlich entspr. Med. und Gutachter zu Wort kommen ...
Antwort von Bert Rudeck Registriertes Mitglied am 07.09.2009 - 19:24
@mounty64
"Es gibt hier grundsätzlich eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung oder allenf. wegen fahrlässiger Körperverletzung, bis bewiesen ist, dass es ein "Unfall" war ..."

Das heißt, es gilt nicht die Unschuldsvermutung, sondern man wird verurteilt, falls man seine Unschuld nicht beweisen kann???
Das kann ich nicht glauben.

Besten Gruß
Bert
Antwort von kwm Registriertes Mitglied am 07.09.2009 - 15:48
Auf das Urteil und deren Begründung sind wir ja alle gespannt.

Es ist zwar nur Spekulation und kein Wissen, aber vielleicht wird die Mitschuld des TL beim Unfall gar nicht im Ablauf des Unfalls, sondern in der Planung und Vorbereitung des TG gesehen. Wenn zum Beispiel die Ausrüstung nicht für den TG geeignet war. (Redundanz) Und es bei entsprechender Ausrüstung nie zu einem Unfall dieser Art hätte kommen können, ist wohl eine Mitschuld aus meiner Sicht gegeben.

Gibt es hier im Taucher.net einen Bericht zu dem Unfall, aus dem hervorgeht, wie sich der Unfall zugetragen hat, was die Ursache für die Panik des Tauchers war und mit welcher Ausrüstung (Redundanz ja/nein) getaucht wurde. In welcher Tiefe der Unfall begann und ob der Taucher für diese Tauchbedingungen schon genügend Erfahrung hatte.

Natürlich sind Unfälle nie ganz auszuschließen, aber wer es wissentlich unterlässt, alle mögliche Vorsorge zur Unfallvermeidung zu tätigen, der handelt letztlich grob fahrlässig. Etwas was auf jeden Fall juristisch zu ahnden ist, wenn dadurch Menschen Schaden erleiden.

Ich denke, wenn der TL alles ihm mögliche getan hat, um präventiv eine Unfallsituation zu vermeiden, wird das Urteil auch zu einem Freispruch führen. Im Handel während des Unfalls ist für mich erstmal kein sträfliches Verhalten des TL zu erkennen.

In diesem Zusammenhang gibt es auf Grund der Aussage das der Taucher sein Atemregler verloren hat und der TL ihm seinen Oktopus gab, einige Fragen zur Tauchgangsplanung.

Klaus
Antwort von Stephan K. Registriertes Mitglied am 07.09.2009 - 16:49
Wie man es mach ist es falsch, oder kann es falsch enden.

Den Paniker durchschiessen lassen und Lungenriss usw. riskieren?

Oder festhalten und wie hier ein Ertrinken riskieren.

Wenn man genug Zeit zum Überlegen hat, dann wählt man vielleicht die für die Situation richtige Entscheidung.
Aber hier hat man keine Zeit und reagiert instinktiv, oder nach erlehrten Abläufen.

Antwort von henri Registriertes Mitglied am 07.09.2009 - 17:14
"...daran gehindert haben aufzutauchen. «Ich wollte nicht, dass seine Lunge geschädigt wird», sagte der Angeklagte dazu. Sein Kollege soll darauf das Atemgerät verloren haben. Der Tauchlehrer bemerkte dies und versuchte ihm ein Ersatzgerät in den Mund zu stecken. Dabei soll er aber laut Anklage die Luftdusche vergessen haben, wodurch nicht Luft, sondern Wasser in die Lunge drang. ..."

Ich muß ganz ehrlich sagen, daß ich in der beschriebenen Handlung kein Fehlverhalten erkennen kann. Es ist weder ein Standardverfahren jemanden in Panik unkontrolliert aufsteigen zu lassen, noch ist es Standard, daß der Luftspender für den Empfänger auf die Luftdusche drückt (was im Zweifel damit endet, daß das Wasser aus der Mundhöhle in die Lunge gedrückt wird.

Es kommt aber sicher auf die Begleitumstände vor dem Tauchgang und zu Beginn des Tauchganges an. Hat das Opfer dort schon zu verstehen gegeben, daß es sich bei dem Tauchgang unwohl fühlt oder konnte der TL das am Verhalten des Opfers erkennen.

Grüße,

henri
Antwort von mandi Registriertes Mitglied am 07.09.2009 - 18:47
shuttle hat recht - wir alle kennen die genaue Sachlage nicht, und können daher nur Vermutungen von uns geben.

Allerdings, vermute ich einmal, der TL hat seinem Tauchpartner sicherlich nicht vorsätzlich geschadet. Und selbst wenn bei seiner Hilfe etwas falsch gelaufen ist, er hat immerhin versucht zu helfen.

Solche Gerichtsverfahren, wie auch immer es ausgehen mag, und welche Sachlage auch immer zu diesem tragischem Ereignis geführt hat, tragen auf alle Fälle dazu bei, dass sich Tauchpartner die erforderliche erste Hilfe irgendwann nicht mehr zutrauen.

Mein Mitgefühl gilt den Hinterbliebenen des Verunfallten, aber auch seinem angeklagtem Tauchpartner, für den die Situation sicherlich auch nicht einfach war und ist.

dive safe and have fun
mandi
Antwort von mounty64 Registriertes Mitglied am 08.09.2009 - 14:03
@Bert @all

Ja, so ist es. Es gab dazu anl. der 2. Bodenseetauchtage 2004 einen interessanten Vortrag eines Staatsanwaltes.



Hier klicken

Gleiches durften wir anlässlich eines Vortrages über "Richtig versichert tauchen" in den letzten Wochen vernehmen. In der Schweiz ist das bzgl der Gefahrengemeinschaft zutreffend. Ob das in Deutschland auch so ist, weiss ich nicht.
Antwort von teddy2005 Registriertes Mitglied am 10.09.2009 - 12:41
Das Urteil ist gefallen
Schuldig im Sinne der Anklage

Hier klicken

Die Begründung möchte ich mir gerne ansehen...
Antwort von kwm Registriertes Mitglied am 11.09.2009 - 18:44
Danke für den Link. Auf der von Dir verlinkten Seite ist es leider nur verkürzt dargelegt. Für mich ist in dieser kurzen Darlegung und Begründung das Urteil nicht nachvollziebar.

Entweder sieht die ausführliche Urteilsbegründung deutlich anders aus, als das ein Journalist dieser Zeitung zu erfassen vermag und selbiger gibt es nicht korrekt wieder. Oder im Prozess ist einiges nach meinem Verständnis der Fakten falsch gedeutet wurden. Jedenfalls halte ich unabhängig davon, ob aus meiner Sicht der Dinge eine Schuld im juristischen Sinne zu bejahen ist oder nicht, die angeführten Gründe nach der Pressedarstellung für mehr als fragwürdig.

Klaus
Antwort von JochenG Registriertes Mitglied am 11.09.2009 - 20:15
Ich verstehe die Welt nicht mehr.

Die Begründung ist doch an den Haaren herbeigezogen - von einem Richter, der absolut keine Ahnung vom Tauchen hat.

Zitat:
Der entscheidende Fehler war für das Gericht jedoch, dass der Angeklagte dem Opfer mehrfach den Reserve-Atemregler in den Mund geschoben hat, ohne die Luftdusche zu drücken. «Die Reaktion des Opfers, das Ausspucken des Mundstückes, zeigt, dass ihm während diesem kritischen Zeitraum vom Angeklagten faktisch Wasser statt Luft zugeführt wurde», schreibt das Gericht in seiner Begründung. Das stelle eine eindeutige Fehlleistung dar.

Seit wann drücke ich die Mundtusche, wenn ich jemanden Luft gebe?

Was mich aber viel mehr interessiert: Wie verhält man sich richtig, oder aber wie schützt man sich vor solchen Situationen?

Das einzig Richtige ist wohl Solotauchen, da kann sich niemand neben mir umbringen.

Any ideas?

Jochen
Antwort von lakotadiver Registriertes Mitglied am 14.09.2009 - 10:25
Jochen G

probier mal Deinen Octopus, unter Wasser, raus aus der Halterung, schön fest zubeißen und dann einen schönen tiefen Luftzug. Viel Spass beím abhusten.

Ich halte es damit, bei jedem Atemreglerwechsel entweder erst einmal ausatmen oder Luftdusche. Das beseitigt unangenehmen Wassereintritt in die Mundhöhle.

Warum der Verunfallte nun den ihm angebotenen Automaten "mehrmals" abgelehnt hat ist wohl die Frage.
Selbst wenn man ans Husten kommt, würde ich den mir angebotenen Automaten nicht wieder hergeben.
Vielleicht konnte er aber gar nicht mehr abatmen?

Gruß lakota
Antwort von Hans_S Moderator am 14.09.2009 - 11:56
"...von einem Richter, der absolut keine Ahnung vom Tauchen hat. " -> du kennst den betreffenden Richter? .... ich bitte darum, solche Äußerungen zu unterlassen (mal abgesehen davon, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Gutachten von Leuten, die eine "Ahnung vom Tauchen haben", erstellt wurden.)

Bitte vergesst nicht, dass wir nur rudimentäre Informationen haben, die in Kurzform von Journalisten (ohne Kenntnis darüber, ob der entsprechende Journalist "Ahnung vom Tauchen" hat veröffentlicht wurden. Ich persönlich bilde mir jedenfalls erst dann eine abschließende Meinung, wenn ich den kompletten Begründungstext, sprich das Urteil vor mir habe.

Vielleicht ist es besser, ein Teil der Diskussions ins Forum zu verlagern (z.B. das Thema Luftdusche drücken bei .... ich habe es auch so gelernt, der Mensch in Panik ist nämlich m.E. nicht mehr dazu in der Lage und Luft zum Ausblasen hat der vermutlich nicht mehr; aber wie gesagt, die Diskussion ist vielleicht besser im Forum aufgehoben)

Eines aber zeigt das Urteil unbestritten: Das Thema Garantenstellung und Tauchen ist ein ernstzunehmendes Thema. Wenn ich mir da so manche Empfehlungen in den Foren anschauen (lass das mal mit dem Kurs xy, schnapp dir einen "erfahrenen" Buddy ...
Antwort von JochenG Registriertes Mitglied am 14.09.2009 - 12:44
@Hans: Muss Dir natürlich Recht geben - natürlich kann es auch sein, daß die Journalisten hier etwas ganz anderes geschrieben haben - ich hoffe, daß wir irgendwo die Urteilsbegründung lesen können werden. Vielleicht kannst Du sie - sobald verfügbar - hier verlinken?

@lakotadiver: natürlich weiß ich, wie ein Oktopus zu handhaben ist - aber auch jeder andere Taucher sollte das wissen - und deshalb nicht ertrinken, wenn er einen Oktopus in den Mund bekommt.

Das Verhalten bei Panik und die damit verbundenen Reaktionen des "Hilfe-spendenden" kann man sicher in einem anderen Forum diksutieren, wobei es immer auf die Einzelsituation ankommen wird und man das Thema nicht pauschalisieren kann.

Über die Garantenstellung zu diskutieren ist sicher eine schöne Sache, facts und Urteile sollten aber dann maßgebend sein - nicht persönliche Meinungen....

LG
Jochen
Antwort von tauchmaus1 Registriertes Mitglied am 14.09.2009 - 21:35
Tja das ist leider kein "gutes" Urteil für uns/unsere Tauchlehrer. Es scheint bald, das man unter Wasser in einer solchen kritischen Situation - egal wie -nur falsch reagieren kann: sobald dem Tauchpartner mit der geringeren Taucherfahrung etwas passiert, man wird zur Verantwortung gezogen und haftbar gemacht. Ich habe noch gelernt: Eigenschutz geht vor. Da ich auch im Wasserrettungsdienst tätig bin stehe ich da auch weiterhin zu. Ich packe auch unter Wasser jederzeit zu, um größeres Unglück zu verhindern, und habe auch schon des öfteren Schüler am Durchschießen gehindert. Nur dabei ist es geblieben und zum Glück nichts weiter passiert.

Allerdings je länger und öfter ich drüber nachdenke:
Ich als Tauchlehrerin mit 1,70m und 60 kg Körpergewicht kann schon aus Kraftgründen dann ja kaum noch mit einem "ausgewachsenen" männlichen Schüler von 1,90m und sagen wir mal 90 kilo ins Wasser gehen ohne das ich mich vorher fragen muß, wie krieg ich den an einem einsamen See allein aus dem Wasser transportiert?

Zum Glück ist die Rechtsspechung in Deutschland noch etwas anders als jetzt in der Schweiz praktiziert.
Antwort von Bert Rudeck Registriertes Mitglied am 15.09.2009 - 05:37
"..., wie krieg ich den an einem einsamen See allein aus dem Wasser transportiert? "

1. Gibt es in Deutschland noch einsame Seen?

2. Die Überlegungen, was wäre wenn, gehören tatsächlich zur Vorbereitung einen Ausbildung dazu.

Gruß
Bert


Antwort von shuttle Registriertes Mitglied am 15.09.2009 - 08:20
"Gibt es in Deutschland noch einsame Seen? " -> wir waren schon mehrfach alleine an Seen ... vor allem bei nicht so schönem Wetter

"ohne das ich mich vorher fragen muß, wie krieg ich den an einem einsamen See allein aus dem Wasser transportiert? " ... meine Frau, Größe 1,60, Gewicht etwas unter 60kg (so genau lässt sie sich hierzu nicht aus ) zeigt ihren Schülern genau das in jedem Rescue Kurs.

Die Rechtssprechung kann man nicht an der Schweiz oder Deutschland oder Österreich festmachen ... lies dir mal den Link von mounty64 durch. Ich beobachte den Mann schon eine ganze Weile, ist zwischenzeitlich Richter und der schaut auch (zu Recht) sehr genau hin ... Es ist immer Einzelfallbetrachtung (wie gesagt, warten wir doch die genaue Urteilsbegründung ab). Aber eines fordere auch ich ein: sich der Verantwortung stets bewußt sein, die man als Höherbrevetierter nun mal hat und insbesondere als Ausbilder (der eigentlich mit Problemsituationen vertraut sein, und diese auch trainiert haben sollte).
Antwort von mounty64 Registriertes Mitglied am 15.09.2009 - 10:49
Ich durfte (leider) in der eigfenen Familie durch ein schweres Sportunglück (Fallschirmspringen) erfahren, was es heisst, sich mit den Themen "Fahrlässige Tötung, Garanenstellung und Gefahrengemeinschaft" auseinanderzusetzen.
Letztlich zählen Fakten und Gutachten, aber auch anerkannte Regeln der massgebenden und führenden Verbände. Wenn der Richter dafür meinetwegen die Regeln und Standars von Padi nimmt, kann ich Euch sagen, dass es absolut müssig ist, mit ihm eine Verbandsdiskussion zu führen...
Zudem weiss ich nicht, ob die Rechtssprechung in Deutschland so viel anders ist als diejenige in der Schweiz.
Antwort von mandi Registriertes Mitglied am 16.09.2009 - 08:44
Ich denke die diesbezüglichen Gesetzestexte mögen in der Schweiz, in Deutschland oder in Österreich zwar nicht 100% identisch sein. Jedoch läuft es sicherlich überall auf das gleiche Ergebnis hinaus.

Wie von mounty64 bereits angemerkt, ein Urteil hängt letzten Endes immer von Sachverständigenmeinungen und allgemein üblichen Verhaltensregeln (dazu zählen nunmal auch die Regeln der größeren Sporttauchverbände) ab.

Und nachdem ein Richter nicht unbedingt immer "sachkundig" sein muss, ist das auch ein legitimer Weg. Das bedeutet aber auch, dass ein Urteil nicht immer ein Resultat dessen darstellen muss, was für einen Insider der Branche den sogenannten "Hausverstand" darstellt. Denn für den Richter zählt nun mal nur eines - und das sind jene Fakten die für ihn greifbar sind - und Verhalten welches zwar branchenüblich ist, jedoch nirgendwo festgehalten ist, zählt da einfach oftmals nicht dazu.

Ich finde, der Link von mounty64 gibt genau jene Informationen zu dem Thema, die für den gesamten deutschsprachigen Raum zutreffend sind - Danke !

dive safe and have fun
mandi
Antwort von shuttle Registriertes Mitglied am 16.09.2009 - 13:16
Und ich denke, wie bereits mehrfach erwähnt, dass die ganze Diskussion müßig ist, solange man nicht den kompletten Schriftsatz und das Geschehen in der Gesamtheit (rechts-)würdigen kann. Viele poster greifen hier ein von Journalisten zum Hauptpunkt erhobenen Sachverhalt auf und legen hier die Messlatte an.

In der Rechtssprechung führen im Allgemeinen die Bewertung mehrerer Faktoren zum abschließenden Ergebnis. Entscheidend ist oft, ob bei Beachtung allgemein akzeptierter und empfohlenen Regeln ein Schadensereignis überhaupt eingetreten wäre. Die Einlassung des Staatsanwaltes hat keiner der "pro TL" poster bislang in seine Überlegungen mit einbezogen:

"Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass der Angeklagte aufgrund seiner Ausbildung zum Tauchlehrer die Gefahr früher hätte erkennen und mit ihm auftauchen müssen. Er habe die Lage falsch eingeschätzt und somit den Tod seines Kollegen verschuldet".
Antwort von Hans_S Moderator am 16.09.2009 - 13:56
Zur Info:
Nach Auskunft wird das Urteil (sofern das Gericht ein öffentliches Interesse bejaht) demnächst hier veröffentlicht Hier klicken.

Die letzte veröffentlichte Entscheidung ist von Ende Juli 2009, kann also noch ein wenig dauern.
Sie wird, so wurde mir weiter gesagt, auch in verschiedenen Kantonsblättern veröffentlicht.

Sofern ein schweizer Kollege, der an der Kante wohnt, dieses entdeckt, wären wir für eine Kopie dankbar.
Antwort von Hans_S Moderator am 29.10.2009 - 18:06
Hier klicken
Antwort von RolandB Registriertes Mitglied am 08.01.2010 - 02:10
Direkt zu diesem Urteil möchte ich kein Kommentar abgegeben.
Aber hier habe ich einiges gelesen, was der Motivation eines Ersthelfers entgegensteht.

Bitte denkt immer daran, dass ein Ersthelfer automatisch (in Deutschland) über die gesetzliche Unfallversicherung versichert ist. Und hier entsteht auch ein sehr wichtiger Teil für die Hinterbliebenen bzw, dem Verunfallten. Kann dem Ersthelfer ein Verschulden nachgewiesen werden, so ist es für den Helfer schon unangenehm, klar. Aber es hat Auswirkungen auf den Verunfallten bzw. Hinterbliebenen. In solch einen Fall tritt nämlich auch die gesetzliche Versicherung für den Ersthelfer ein. Es können sich erhebliche Vorteile für die Versorgung der Kinder ergeben. Wenn der Verunfallte eine schlechte oder gar keine Unfallversicherung hat, so bekommt er bzw. die H. wenig oder gar nichts. Im Falle einer schuldhaften (nicht vorsätzlichen) Ersthelferversorgung sieht es anders aus. Dann tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein.

Wie genau, kann ein Jurist oder Versicherungsfachmann zu diesem Thema erläutern.

Ich persönlich würde freiwillig ein Ersthelferverschulden zugeben, nur um den Verunfallten bzw.dessen Kinder eine bessere Versorgung zukommen zu lassen.

Selbstverständlich wird das nicht so veröffentlicht, um einen Missbrauch auszuschliessen.

Also einen verurteilten Ersthelfer bitte nicht als zu unrecht Bestraften ansehen, sondern die hieraus entstehende Nutzen für die anderen betrachten, was unter Umständen wichtig für eine lebenslange Grundversorgung stehen kann.

Leider kenne ich keine Links zu diesem Thema ausser Hier klicken.
Antwort von kay wopersnow aus hamburg Registriertes Mitglied am 08.01.2010 - 09:47
Hallo RolandB

das ist eine sehr interessante Behauptung die ich ungeprüft jetzt einmal glaube.
Mir stellt sich dann eine Frage: Kann ich als Verurteilter Ersthelfer dann aber nicht mit anderen Nachteilen für mich rechnen (weil durch Strafrechtsprechung nun ein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis zu sehen ist) ?

Vielleicht sollte dies aber in einem anderen Forum weiter besprochen werden da es sich nicht auf diesen Unfall sondern auf eine allgemeine Sache bezieht
Antwort von Hans_S Moderator am 08.01.2010 - 13:02
"Vielleicht sollte dies aber in einem anderen Forum weiter besprochen werden .. " -> sehr guter Vorschlag, hier bietet sich das Forum Recht Hier klicken an.
Antwort von shuttle Registriertes Mitglied am 09.09.2010 - 09:09
Hier klicken
Antwort von Hans_S Moderator am 26.08.2011 - 11:02
Folgende mail in Ergänzu zu o.g. Meldung erreichte uns:

Das untenstehende Urteil ist publiziert in der St. Gallischen Gerichts- und Verwaltungspraxis (GVP) 2010 Nr. 96. Es behandelt die strafrechtlichen Folgen des tragischen Tauchunfalls, der sich auf ca. 7 m Tiefe im Bodensee ereignete.

Der tödlich Verunfallte (148 kg Köpergewicht; zweiter Süsswasser-Tauchgang) wollte auftauchen und zeigte diese dem Angeklagten (Tauchlehrer) auch an, nachdem ihm wiederholt Wasser in die Maske lief. Der Angeklagte hinderte ihn jedoch daran und zog ihn nach unten. Als der Angeklagte bemerkte, dass der Verunfallte den Lungenautomaten verloren hatte, drückte er ihm seinen Zweitautomaten in den Mund, jedoch ohne die Luftdusche zu betätigen. Als der Verunfallte auch diesen aus dem Mund schlug und nicht mehr reagierte, tauchte der Angeklagte mit ihm an die Oberfläche auf und brachte ihn an Land. Die Reanimationsversuche blieben erfolglos.

Das rechtsmedizinische Gutachten attestierte den "Tod durch Ertrinken", und zwar unter Wasser.


Art.11 Abs. 2 lit. c und Art.12 Abs. 3 StGB (SR 311.0). Garantenstellung bei einem gemeinsamen Tauchgang. Erhöhte Sorgfaltspflicht bei faktischer
Leiterfunktion.

Kantonsgericht, Strafkammer, 8. September 2010

Aus den Erwägungen:
III./4. a) Somit bleibt zu prüfen, ob der Angeklagte den Ertrinkungstod von A fahrlässig, das heisst aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, verursacht hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit gemäss Art.12 Abs. 3 StGB, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist. Wegen fahrlässiger Begehung einer Tat kann nur haften,
wer den Erfolg nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten - das heisst gegebenenfalls auch unter Einbezug seines Spezialwissens - hätte vorhersehen und vermeiden können. Das Verhalten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den
eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (Adäquanz). Bei Fehlen gesetzlicher Normen können als Massstab für die verlangte Sorgfalt auch Regeln und Richtlinien privater Organisationen herangezogen werden, wenn diese
allgemein anerkannt sind und als Konkretisierung der für solche Tätigkeiten geforderten
Vorsicht betrachtet werden dürfen (vgl. zum Ganzen BSK Strafrecht I-Jenny, Art.12 N79 f.; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8.Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 337 und S. 340).
b) Ist eine Garantenstellung gegeben, zum Beispiel bei einer freiwillig eingegangenen
Gefahrengemeinschaft, so kann ein Fahrlässigkeitsdelikt auch durch pflichtwidriges
Untätigbleiben begangen werden (Art.11 Abs. 2 lit. c StGB). Mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Angeklagte, das Unfallopfer A und der dritte Taucher B während ihres gemeinsamen Tauchgangs eine Gefahrengemeinschaft bildeten. Bei riskanten Situationen, wie z.B. Tauchgängen, ist eine Garantenstellung aus einer solchen Gefahrengemeinschaft unabhängig davon zu bejahen, ob die beteiligten Partner gleich oder
unterschiedlich erfahren sind (vgl. Donatsch/Tag, a. a.O., S. 306 f.; BGE 6S. 261/ 2002 E. 3.1). Ob - wie der Verteidiger einwendet - auch A und B aufgrund ihres Open Water Diploms als geübte und ausgebildete Taucher zu gelten hatten, ist daher
im Zusammenhang mit der Frage der Garantenstellung nicht von Belang. Da bei gegebener Garantenstellung der Erfolg auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben herbeigeführt werden kann, kann vorliegend auf eine genaue Abgrenzung zwischen Handeln und Unterlassen des Angeklagten verzichtet werden (vgl. BSK Strafrecht I-Jenny, Art.12 N 65).
c) Kein Zweifel besteht sodann daran, dass der Angeklagte die faktische Leitung des Tauchgangs vom 21.August 2007 innehatte. Er verfügte über eine langjährige Taucherfahrung und etliche Diplome und war ausgebildeter Tauchlehrer und
Rettungstaucher (Rescue Diver), während A und B beide lediglich das Open Water Brevet besassen und an jenem Abend ihren zweiten bzw. ersten Süsswassertauchgang absolvierten. Als Süsswasser-Neulinge können Letztere nicht als die geübten
Taucher gelten, als die der Verteidiger sie darstellt. Dass die Beteiligten und namentlich der Angeklagte selber auch von dessen Leiterfunktion ausgingen, zeigt sich insbesondere daran, dass dieser das Briefing durchführte, im Wasser das Vorgehen bestimmte und die anderen beiden seinen Anweisungen folgten. Keine Rolle
spielt dabei, dass es sich nicht um einen formellen Tauchkurs handelte (vgl. z. B.
BGE 100 IV 210 E. 2.a und BGE 6S. 261/2002, E. 3.2). Indem der Angeklagte die Leiterrolle übernahm, nahm er auch die damit verbundene erhöhte Sorgfaltspflicht auf sich, die an seiner Erfahrung bzw. an seinem Spezialwissen als Tauchlehrer und Rettungstaucher zu messen ist.

Quellen: mail Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und Hier klicken 96/ Seiten 221ff


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(21.05.2006, 3 Fotos)

   

 Hemmoor
(21.05.2006, 6 Fotos)

   

Akt. Fluglinienberichte:

Condor
(06.02.2012) Bei Condor kostet jetzt das Tauchgepäck bis 30 kg: 50,-€ hin und 50,-€ zurück = 100,-€. Das bedeutet im Vergleich zu 2011 eine Verdoppelung. (mehr)

Thai Airways International
(29.01.2012) Wir sollten am 9 Januar 2012 um 14:10 Uhr mit der Thai Airways von Frankfurt nach Bangkok fliegen,wir waren dann schon um 9:15 Uhr am Schalter denn lieber etwas früher als zu spät wir bekamen dann (mehr)

Etihad Airways
(28.01.2012) Hallo Tauchgemeinde, Flüge mit Etihad von FFM-Abu Dhabi-Bangkok-Phuket und genause auch wieder zurück, wobei Bangkok-Phuket mit Partnergesellschaft BangkokAirways durchgeführt wurde. Positiv: - (mehr)

Aktuelle Hotelberichte:

Hampton Inn, Key Largo
(07.02.2012) Während unseres Aufenthaltes in Key Largo waren wir im Hampton Inn untergekommen. Die Anlage ist großzügig, sauber, die Zimer mehr als in Ordnung und auch das amerikanische Frühstück lässt sich (mehr)

Toubia Hotel, Safaga
(05.02.2012) Toubia Hotel in Safaga, einfaches Taucherhotel, sauber,zentral gelegen, gutes, wohlschmeckendes Essen. freundlicher deutschsprechender Besitzer, (mehr)

Raja Ampat Dive Lodge - RADL
(05.02.2012) Die Raja Ampat Dive Lodge (RADL) www.rajaampat-divelodge.com liegt auf der Insel Mansour, ca. 2,5 Std. per Speedboot nördlich von Sorong entfernt. In der Nähe auf der Nachbarinsel Kri liegt das Eco (mehr)

Akt. Restaurantberichte:

Praiwan Raft House, Cheow La..
(31.12.2011) Besucht: 14.12.2011 Der Cheow Lan Lake liegt im Khao Sok Nationalpark in Südthailand und ist ein riesiger Stausee. Sein Wasser dringt mit unzähligen Armen tief in den Dschungel. Fortbewegungsmittel (mehr)

D.Time Bar & Restaurant, Kha..
(29.12.2011) Direkt an der Hauptstraße im Südteil von Khao Lak liegt dieses Restaurant. Von hier aus kann man das quirlige Treiben auf der Hauptstraße beobachten und in aller Ruhe ein Bier trinken. Auch sein (mehr)

McDonald´s, Khao Lak
(28.12.2011) Besucht: 13.12.2011 Etwa ein Mal pro Jahr esse ich irgendwo auf der Welt in einem McDonalds und es schmeckt mir auch. Aber dass ich in Thailand mit seiner erstklassigen Küche jemals in ein Mäcki (mehr)




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